Hallo Steffi,
wer kennt eine (gute) Literaturquelle, in der etwas zum Thema
GoB,
Radierverbot und - explizit ! - dem Einsatz von Excel steht.
Hierzu nicht der gewünschte Literaturhinweis, weil es da wohl außer dem Leffson tatsächlich nichts Vertiefendes gibt. Aber ein kleines Plädoyer als Advocatus Diaboli im Sinn von: „excel darf man für die genannten Zwecke schon benutzen, wenn man die Folgen hinsichtlich 239 - 241 HGB berücksichtigt.“
Alldieweil der Katechismus von Leffson in seiner jüngsten Auflage von 1987 ist und der Leffson/Rückle/Großfeld - meine ich - zuletzt 1986 neu aufgelegt worden ist, dürfte in diesen Werken auf Nebenbuchhaltung und Belegerstellung mit excel nichts explizit zu finden sein. Aktueller, aber eben nicht so weit in die nicht normierte Wunderwelt der GoB hinein ausgedehnt, sind die einschlägigen HGB-Kommentare zu § 239 Abs 3 HGB.
Andererseits stellt sich die Frage, inwieweit betreffend den Einsatz von excel in Nebenbuchhaltung und zur Belegerstellung überhaupt eine differenzierte Analyse notwendig ist: In dem puren Wortlaut von 239/3 HGB steht schon drin, dass Aufzeichnungen im eigentlichen Sinn jedenfalls nicht mit excel vorgenommen werden dürfen, wenn sie den Anforderungen des HGB genügen sollen.
Dass man ein Kassenbuch ohne weiteres dann mit excel führen kann, wenn es ausgedruckt und durch die Person, die für den Kassenbestand verantwortlich ist, unterzeichnet wird, ergibt sich daraus, daß der Ausdruck keine Aufzeichnung iSd 239 HGB ist, sondern ein Buchhaltungsbeleg. Diesen kann man, wie jeden anderen, hinsichtlich Inhalt und Datierung fälschen - mit den entsprechenden Konsequenzen.
Mutatis mutandis gilt dieses auch für die Entwicklung des Anlagevermögens, die für sich allein mit beliebigen Änderungen und Radierungen geführt werden kann, solange die daraus gewonnenen Werte in die Bücher in einer Weise übernommen werden, die 239 (1) - (4) HGB gerecht wird. Dieses entspricht übrigens auch der gängigen Praxis in vielen zugelassenen Buchhaltungsanwendungen.
Bedeutend ist in den genannten Zusammenhängen am Rande, dass es sich bei mit excel erstellten und ausgedruckten Kassenbüchern und Anlagenverzeichnissen nicht um Aufzeichnungen iSd 239 HGB handelt, sondern um Belege hierzu. „Für sich selbst“ haben sie also nur eine beschränkte Aussagekraft, so dass die daraus gewonnenen Wertansätze in der Bilanz eine körperliche Bestandsaufnahme erforderlich machen: 241 (2) HGB greift nicht, also 240 (1) HGB.
Schöne Grüße
MM