hallo, ich parke auf einem öffentlichen parkplatz und bekomme trotzdem ein protokoll. begründug: parken mit eingeschränkter sicht im kurvenbereich. an den parkplatz grenzt ein wirtschaftsweg, der zu einem campingplatz führt. meine frage nun: ist es legitim mir ein protokoll hierfür zu geben? schlieslich stand ich auf einem öffentlichen parkplatz, der sogar im bebauungsplan als öffentlicher parkplatz ausgewiesen ist. bitte um schnelle antworten danke
Das Protokoll nehme ich an ist ein Strafzettel nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Es sollte jeder im eigenen Interese darauf achten niemand zu behindern aber zur Zahlung eines Bußgeldes kann dich keiner zwingen.
Das OWiG ist nichtig da im Gesetzestext kein Geltungsbereich festgelegt ist.
Hallo, das ist pauschal nicht zu beantworten. Ist die
Sicht tatsächlich durch deinen PKW verdeckt? Ist der
Parkplatz beschildert und öffentlich rechtlich für den
Gemeingebrauch gewidmet? Wie viele Meter sind zwischen
PKW und Scheitelpunkt der Kurve/ Einmündung platz?
Auf dem Ordnungswidrigkeitenbeleg steht normal der
Zeuge/ Anzeigeerstatter namentlich samt Dienststelle.
Mein Tipp: Den Sachbearbeiter bei Polizei/ Ordnungsamt
selbst mal anrufen und die Sache mit ihm durchsprechen.
Er kennt die konkrete Situation und kann seine
Entscheidung die Anzeige zu fertigen auch sicher
begründen.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen,
hallo, ich parke auf einem öffentlichen parkplatz und
bekomme
trotzdem ein protokoll. begründug: parken mit
eingeschränkter
sicht im kurvenbereich. an den parkplatz grenzt ein
wirtschaftsweg, der zu einem campingplatz führt. meine
frage
nun: ist es legitim mir ein protokoll hierfür zu geben?
schlieslich stand ich auf einem öffentlichen parkplatz,
der
sogar im bebauungsplan als öffentlicher parkplatz
ausgewiesen
ist. bitte um schnelle antworten danke
Hallöchen,
es ist legitim. Begründung: Nach der von Dir geschilderten Situation, handelt es sich bei dem von Dir genutzten Parkplatz um den Einfahrtsbereich zu dem Campingplatz, aus Sicherheitsgründen darf hier ein Knöllchen vergeben werden, wenn
- Sie schon darauf aufmerksam gemacht wurden, das Ihr Wagen das Rangieren von Hängerfahrzeugen behindert.
2.öffentliches Interesse für das Freihalten des Bereiches vorliegt - Abweichungen im Bebauungsplan vorliegen
Hallo.
Mit „Protokoll“ meinst du wahrscheinlich das berühmte „Knöllchen“, im Fachjargon eine ‚Verwarnung mit Verwarngeld‘ (falls dir das in Deutschland passiert ist).
Genaueres ließe sich erst sagen, wenn man einen Plan von der Örtlichkeit hätte, ggf. ein Foto, auch für Parkflächenmarkierungen usw. und wenn man den genauen Tatbestand kennt, der dir vorgeworfen wird.
Aber mir klingt es auf Anhieb so, als ob du dagegen nicht ankommst. Man hat sich ständig so zu verhalten, das kein Anderer behindert wird (§ 1 (1) StVO), das gilt auch in Verbindung mit dem Parkvorgang, der an sich ja relativ harmlos ist. Wenn du mit dem Abstellen deines Fahrzeuges aber tatsächlich jemandem die Sicht erschwert haben könntest (und das wird wohl so gewesen sein), dann ist der Tatbestand auf dich anwendbar und du hast dich dem zu stellen.
Grundsätzlich ist das Parken an Einmündungen (solch eine scheint es hier zu sein) grundsätzlich verboten. Also sprich im 5-Meter-Bereich des Schnittpunktes der beiden kreuzenden Straßen/ Wege darfst du nicht parken. Bei engen Straßen erstreckt sich das Verbot auch auf die der Einmündung gegenüberliegenden Seite der Straße.
Selbst eine evtl. vorhandene Parkflächenmarkierung kann nur einen Hinweis geben, wie du dich zu verhalten hast. Wenn aber dort, wo du gestanden hast, keine Parkfläche markiert ist, anderswo aber schon, dann ist das ein Indiz gegen dich.
Also Verwarngeld bezahlen (damit erledigt) oder dem Verwarngeldbescheid widersprechen (dann wird anhand deines Widerspruches entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird [selten] oder ein Bußgeldbescheid draus wird, der i. d. R. 23,50 € mehr kostet). Gegen diesen Bußgeldbescheid könntest du dann erneut Widerspruch einlegen, die Akte würde der Staatsanwaltschaft vorgelegt und diese legt im Auftrag der Bußgeldstelle die Sache einem Richter am Amtsgericht des Tatortes vor. Solltest du soweit gehen wollen, dann könntest du in einer mündlichen Verhandlung (besteht oft nur aus dem Richter, dir und einem Zeugen, wenig bzw. kein Publikum) versuchen, den Richter zur Einstellung des Verfahrens zu bewirken.
Gruß,
Klaus Meyer