Hallo Kollege,der Betriebsrat hat keine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten,in personellen Angelegenheit keine Mitbestimmung wenn der betroffene Arbeitnehmer Tendenzträger ist (es kommt auf die jeweilige Positution an, so ist zb. ein Hausmeister,Putzfrau,Hilfsarbeiter usw.kein T.-Träger)§ 118,99-101,111-113 sind die entsprechende § des Betriebsverfassungsgesetzes! § 99-101 gelten nicht für T.-Träger (Personelle Angelegenheiten)§ 106-110= Wirtschaftsausschuß gelten nicht für T.-Betriebe!§ 111-113 (Betriebsänderungen,Interessenausgleich bei Betriebsänderungen,Erzwinbarer Sozialplan bei Personalabau,Nachteilausgleich)ist nur möglich soweit sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer in folge von Betriebsänderungen betrifft!!Der Betriebsrat muss sich gut beraten lassen,da die Arbeitgeber fast immer behaupten alles fällt unter den Tendenzsschutz,was aber nicht der fall ist,sondern nur bestimmte § (siehe vorher)falls sie Hilfe brauchen, sagen Sie bitte Bescheid!!
Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz