Wenn Herr X (Sohn) eine Wohnung im Ausland geerbt hat und die letzte Frau , also die Witwe des verstorbenen nun Niessnutzrecht hat.
Und nun ?
Im Endeffekt kann Herr X mit der Immobilie gar nichts anfangen, also z.B verkaufen oder aehnliches. Die Wohnungsimmoblie wurde vor ueber 12 Jahren gekauft, dh. die Immoblie wird auch nicht juenger.
Gibt es irgendwelche Tips und Tricks auf die man achten muss. Zumal das Verhaeltnis von Herrn X und der Witwe nicht am Besten ist.
1.Sollte Herr X eine Person angagieren, die alle paar Monate mal nach dem Rechten sieht - die Witwe haengt sehr an der Wohnung und war immer der Meinung dass Sie auch Anteil an der Wohnung hat. Nicht dass Sie aus „Rache“ sich zum Mietnomanden etwickelt oder so. Also die Sache vergammeln laesst, da sie enteuscht ist, dass sie nichts geerbt hat
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Kann man einen Hypothek-Kredit auf das Haus laufen lassen um schon Geld zu bekommen.
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Wie sieht es mit der Kostenuebername bei Reperaturen etc aus. Herr X muss Allgemeine Kosten tragen, die Witwe, diese, die zu Ihrem alltäglichen Leben gehoeren, Renovierung etc ?
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Nach dem Tod des Vaters, hatte die Witwe „erwaehnt“ die Wohung zu verkaufen und 50/50 zu machen. Momentan hoert Herr X davon nichts mehr. ABER ehrlich gesagt, Herr X hat 100 % geeerbt und jetzt nur 50 % weil die Witwe weiss, dass sie zustimmen muss und so zuschlaegt. Herr X Wuerde 80/20 vorschlagen oder ?
Herr X ist fuer alle Meinungen und Tipps und Erfahrungen dankbar
Hallo,
könnte es sein, dass hier etwas total durcheinander gewürfelt wird.
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den Begriff Niessnutzrecht kenne ich nicht,
dafür aber Niessbrauch
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handelt es sich hier wohl um eine Wohnung im Ausland,
das Land ist nicht bekannt, und auch nicht welche Rechtsprechung
dort in Bezug auf Immobillien besteht.
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bei Immobilien in Deutschland, müsste das Nießbrauchrecht einer
Person im Grundbuch eingetragen sein und dann muss man dort auch
den genauen Wortlaut beachten.
Gruß Merger
Niessbrauch ist richtig.
Das Recht ist so:
Herr X ist eingetragener Eigentuemer
Witwe x (Stiefmutter) ist eingetragen als Niessbrauch (als Ehefrau des Verstorbenen) - Sie darf in der Wohnung uneingeschraenkt wohnen bis zum Tod, kann es auch vermieten usw…
Wer hat Ratschlaege und Tips
Danke
Niessbrauch ist richtig.
Das Recht ist so:
Herr X ist eingetragener Eigentuemer
Witwe x (Stiefmutter) ist eingetragen als Niessbrauch (als
Ehefrau des Verstorbenen) - Sie darf in der Wohnung
uneingeschraenkt wohnen bis zum Tod, kann es auch vermieten
usw…
Hi, unzureichend beantwortete Fragen! Hier weiss ja immer noch niemand WO sich die Immobilie befindet, im EU oder nicht EU Ausland.
Da: http://www.dsa-ev.de/?/202-0-deutsche-erbschaft–und… mal nachlesen.
Aber mal ganz am Rande, warum sollte sich die Stiefmutter mit nur 20% der Immobilie zufrieden geben?
Da gibt´s keine Trickserei. Der Niessbrauchwert wird durch mehrere Komponenten festgestellt und dazu bedarf es eines Fachmenschen, der diesen ermittelt.
MfG ramses90
Wer hat Ratschlaege und Tips
Danke
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Hat keiner Ideen oder auch solche einen Fall erlebt ?
im EU Ausland.
Warum sie sich nicht mit 20 % abbfinden lassen sollte ?
Meiner Meinung ganz einfach, da der verstorbene Mann , also der Vater des AlleinErben, die Wohnung von seinem alleinigen Vermoegen gekauft hat.
Die Frau (Witwe) ist mittellos.
Und da der Alleinerbe der leibliche Sohn ist und die Frau nur angeheiratet ist aus 2. Ehe - sehe ich 20 % als nicht also schlecht oder ?
Herr X ahnt also schlimme Zeiten auf sich zu kommen.
Niessbrauch ist in dem dargestellten Fall fuer die Erben S…
Also was soll Herr X mit einer Wohnung, von der er nichts hat.
Wenn die Witwe noch 20 Jahre lebt, dann Prost Mahlzeit.
warum hat Herr X das Erbe überhaupt angenommen,
wenn er solche Befürchtungen hat ?
sind die Befuerchtungen also unberechtigt ?
solche Auesserungen nuetzen niemanden
warum hat Herr X das Erbe überhaupt angenommen,
wenn er solche Befürchtungen hat ?
Hallo,
Meiner Meinung ganz einfach, da der verstorbene Mann , also
der Vater des AlleinErben, die Wohnung von seinem alleinigen
Vermoegen gekauft hat.
Die Frau (Witwe) ist mittellos.
Und? Wie lange waren sie verheiratet?
Und da der Alleinerbe der leibliche Sohn ist und die Frau nur
angeheiratet ist aus 2. Ehe - sehe ich 20 % als nicht also
schlecht oder ?
Der leibliche Sohn möge sich darüber im Klaren sein, daß es sich um den letzten Willen seines leiblichen Vaters handelt. Nur mal so vom moralischen Standpunkt her …
Gruß
Jörg Zabel
moralischer Wille ?
Es ist ein Gesetz, das kann man nicht aendern, Niessbrauch ist Niessbrauch.