hallo ihr „wissenden“,
meine allgemeine frage an euch: ein deutscher, m. rentenansprueche ab dem 65 ten, lebt staendig in einem aussereuropaeischen land. er heiratet dort nach deutschem recht eine auslaenderin u. lebt mit ihr in ehelicher gemeinschaft. sagen wir mal 20 jahre spaeter verstirbt er. kann seine frau ansprueche auf witwenrente geltend machen?
gruss dieter
hallo ihr „wissenden“,
Hallo!
Ob „Wissender“ … mal sehen … 
meine allgemeine frage an euch: ein deutscher, m.
rentenansprueche ab dem 65 ten, lebt staendig in einem
aussereuropaeischen land. er heiratet dort nach deutschem
recht eine auslaenderin u. lebt mit ihr in ehelicher
gemeinschaft. sagen wir mal 20 jahre spaeter verstirbt er.
kann seine frau ansprueche auf witwenrente geltend machen?
Ja sind die beiden nun verheiratet oder leben sie in eheähnlicher Gemeinschaft???
Wenn im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe besteht, besteht auch ein Anspruch auf Witwenrente.
Es stellt sich aber die Frage der Höhe der Witwenrente:
Wohnt die Witwe in einem Land, mit dem die Bundesrepublik ein sog. Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, also z.B. Türkei, Marokko, USA u.v.m., und hat die Witwe auch die Staatsbürgerschaft dieses Landes, so ist die Witwenrente genauso hoch wie bei einer Deutschen.
Trifft dieses nicht zu, z.B. ist die Witwe Chinesin und wohnt in China, beträgt die Witwenrente nur 70 % einer für eine Deutsche vergleichbaren Witwenrente.
Nebenbei: Nimmt der Deutsche z.B. die chinesische Staatsangehörigkeit an und wohnt weiterhin in China, so wird seine Rente ebenfalls auf 70 % gekürzt … nur mal so …
Geregelt ist das übrigens in § 113 Absatz 3 SGB VI, welcher aber gemäß § 110 Absatz 3 SGB VI durch EU-Bestimmungen und genannte Sozialversicherungsabkommen außer Kraft gesetzt wird.
Alles klar!? 
gruss dieter
Gruß,
Robert
hallo robert,
fuer mich gehoerst du natuerlich zu den wissenden.
vielen dank fuer die antwort.
zu den weisen noch nicht, denn dann haettest du gelesen das ich geschrieben hatte" sie leben in ehelicher gemeinschaft"
nicht „in eheAEHNLICHER gemeinschaft“ womit du dann natuerlich recht gehabt haettest.
gerade deshalb, weil ich mal irgendwo gelesen hatte, das man auch tatsaechlich zusammen gelebt haben muss, um eine witwenrente zu beziehen.
ich schau mir mal den paragr. im sgb an.
danke robert u. schoenen tach auch.
dieter
hallo ihr „wissenden“,
Hallo!
Ob „Wissender“ … mal sehen … 
meine allgemeine frage an euch: ein deutscher, m.
rentenansprueche ab dem 65 ten, lebt staendig in einem
aussereuropaeischen land. er heiratet dort nach deutschem
recht eine auslaenderin u. lebt mit ihr in ehelicher
gemeinschaft. sagen wir mal 20 jahre spaeter verstirbt er.
kann seine frau ansprueche auf witwenrente geltend machen?
Ja sind die beiden nun verheiratet oder leben sie in
eheähnlicher Gemeinschaft???
Wenn im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe besteht,
besteht auch ein Anspruch auf Witwenrente.
Es stellt sich aber die Frage der Höhe der Witwenrente:
Wohnt die Witwe in einem Land, mit dem die Bundesrepublik ein
sog. Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, also z.B.
Türkei, Marokko, USA u.v.m., und hat die Witwe auch die
Staatsbürgerschaft dieses Landes, so ist die Witwenrente
genauso hoch wie bei einer Deutschen.
Trifft dieses nicht zu, z.B. ist die Witwe Chinesin und wohnt
in China, beträgt die Witwenrente nur 70 % einer für eine
Deutsche vergleichbaren Witwenrente.
Nebenbei: Nimmt der Deutsche z.B. die chinesische
Staatsangehörigkeit an und wohnt weiterhin in China, so wird
seine Rente ebenfalls auf 70 % gekürzt … nur mal so …
Geregelt ist das übrigens in § 113 Absatz 3 SGB VI, welcher
aber gemäß § 110 Absatz 3 SGB VI durch EU-Bestimmungen und
genannte Sozialversicherungsabkommen außer Kraft gesetzt wird.
Alles klar!? 
gruss dieter
Gruß,
Robert
hallo robert,
Hallo Dieter!
fuer mich gehoerst du natuerlich zu den wissenden.
vielen dank fuer die antwort.
zu den weisen noch nicht, denn dann haettest du gelesen das
ich geschrieben hatte" sie leben in ehelicher gemeinschaft"
nicht „in eheAEHNLICHER gemeinschaft“ womit du dann natuerlich
recht gehabt haettest.
Alles andere als weise! Da habe ich wohl etwas reininterpretiert … Tja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
Sorry!
gerade deshalb, weil ich mal irgendwo gelesen hatte, das man
auch tatsaechlich zusammen gelebt haben muss, um eine
witwenrente zu beziehen.
Nein, es muss tatsächlich nur eine rechtsgültige Ehe bestehen. Angesichts dessen, dass Du davon ausgehst, dass „der Mann in ca. 20 Jahren stirbt“, brauche ich hier auf weitere Voraussetzungen wie Mindestehedauer von einem Jahr nicht eingehen.
ich schau mir mal den paragr. im sgb an.
danke robert u. schoenen tach auch.
Gern geschehen und einen schönen Abend!
dieter
Gruß,
Robert