Witwenrente an ausländische Witwe

Hallo,

ich hatte heute eine Diskussion mit einer Bekannten, bei der folgendes eingetreten ist.

Es war eine ganz interessante Frage und leider konnten wir sie uns gegenseitig nicht beantworten.

Es ist so. Ich formuliere in X um es etws neutraler zu gestalten.

Herr X stirbt und war Renter.
Herr X war im europäischen Ausland (nehmen wir an es ist) Polen verheiratet, hat aber 2 Wohnsitze- in Deutschland und in z.B. Polen.
Die Ausländische Ehefrau (Polin) hat nur die polnische Staatsangehoertigkeit und auch nur dort einen Wohnsitz.

Kann Sie nun nach dem Tod des Ehemannes , eine Witwenrente ihres verstorbenen Ehemannes in Deutschland beantragen ?

Ich danke für die kompetenten Antworten hier im Forum!

Hallo,

Hallo,

Kann Sie nun nach dem Tod des Ehemannes , eine Witwenrente
ihres verstorbenen Ehemannes in Deutschland beantragen ?

Klar kann sie das, beantragen kann man alles … aber ob man es auch bekommt!? :wink:))

Scherz beiseite, werden wir sachlich:

Herr X stirbt und war Renter.
Herr X war im europäischen Ausland (nehmen wir an es ist)
Polen verheiratet, hat aber 2 Wohnsitze- in Deutschland und in
z.B. Polen.
Die Ausländische Ehefrau (Polin) hat nur die polnische
Staatsangehoertigkeit und auch nur dort einen Wohnsitz.

Der Wohnsitz ist im Grunde gar nicht das Entscheidende, sondern wo Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Wenn der Verstorbene also in Deutschland Beitragszeiten zurückgelegt hat und auch in Polen, dann wird bei Anspruch auf Witwenrente - da gibt’s ein paar Voraussetzungen, wie verheiratet, Mindestzeiten etc., aber wir unterstellen mal, dass die erfüllt sind - die Witwenrente aus Deutschland aus den deutschen, die Witwenrente aus Polen aus den polnischen Zeiten berechnet.

Die Witwe aus Polen stellt den Antrag beim polnischen Versicherungsträger, gibt an, dass ihr verstorbener Ehemann auch Zeiten in Deutschland zurückgelegt hat und der polnische Versicherungsträger leitet automatisch das Verfahren in Deutschland ein.

Geregelt sind solche Dinge übrigens in den EU-Verordnungen, früher in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen.

Ich kenne mich in den Sonderregelungen bzgl. den EU-VO und SVA zwischen Deutschland und Polen nicht so gut aus, da gibt’s auch ein paar Übergangsregelungen. Aber grundsätzlich dürften die obigen Aussagen richtig sein.

Ich danke für die kompetenten Antworten hier im Forum!

Bitte … ich hoffe, die war auch kompetent. :smile:

Servus,
Robert

Hallo !

Ja.
Warum sollte es eine Unterscheidung geben,zwischen der Staatsangehörigkeit und dem Wohnort der Ehefrau ?
Schließlich darf der Rentner ja auch den Wohnort wählen und bekommt trotzdem die Rente bezahlt,das ist ja keine Sozialleistung,das sind seine eigenen Beiträge.

Witwenrenten gibts für den überlebenden Ehepartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

mfG
duck313

Hallo,

Hallo,

Kann Sie nun nach dem Tod des Ehemannes , eine Witwenrente
ihres verstorbenen Ehemannes in Deutschland beantragen ?

Klar kann sie das, beantragen kann man alles … aber ob man
es auch bekommt!? :wink:))

Scherz beiseite, werden wir sachlich:

Herr X stirbt und war Renter.
Herr X war im europäischen Ausland (nehmen wir an es ist)
Polen verheiratet, hat aber 2 Wohnsitze- in Deutschland und in
z.B. Polen.
Die Ausländische Ehefrau (Polin) hat nur die polnische
Staatsangehoertigkeit und auch nur dort einen Wohnsitz.
Der Wohnsitz ist im Grunde gar nicht das Entscheidende,

sondern wo Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Wenn der
Verstorbene also in Deutschland Beitragszeiten zurückgelegt
hat und auch in Polen, dann wird bei Anspruch auf Witwenrente

  • da gibt’s ein paar Voraussetzungen, wie verheiratet,
    Mindestzeiten etc., aber wir unterstellen mal, dass die
    erfüllt sind - die Witwenrente aus Deutschland aus den
    deutschen, die Witwenrente aus Polen aus den polnischen Zeiten
    berechnet.

Die Witwe aus Polen stellt den Antrag beim polnischen
Versicherungsträger, gibt an, dass ihr verstorbener Ehemann
auch Zeiten in Deutschland zurückgelegt hat und der polnische
Versicherungsträger leitet automatisch das Verfahren in
Deutschland ein.

Geregelt sind solche Dinge übrigens in den EU-Verordnungen,
früher in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und
Polen.

Ich kenne mich in den Sonderregelungen bzgl. den EU-VO und SVA
zwischen Deutschland und Polen nicht so gut aus, da gibt’s
auch ein paar Übergangsregelungen. Aber grundsätzlich dürften
die obigen Aussagen richtig sein.

Ich danke für die kompetenten Antworten hier im Forum!

Bitte … ich hoffe, die war auch kompetent. :smile:

Servus,
Robert

Beitragzeiten wurden von Herrn x nur in Deutschland zurückgelegt.
Wie sieht es dann aus. Muss die Witwe extra nach Deutschland kommen und den Antrag stellen ? Verheiratet waren Herr X und Witwe X mehr als 15 Jahren.

Beitragzeiten wurden von Herrn x nur in Deutschland
zurückgelegt.
Wie sieht es dann aus. Muss die Witwe extra nach Deutschland
kommen und den Antrag stellen ? Verheiratet waren Herr X und
Witwe X mehr als 15 Jahren.

Hallo nochmal,

nein, niemand muss für eine Rentenantragstellung extra nach Deutschland kommen.

Die Witwe kann die Witwenrente formlos beim deutschen Versicherungsträger beantragen, die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer des Verstorbenen sind dabei natürlich von Nutzen.

Die Witwe erhält dann die formellen Antragsformulare, aus denen auch ersichtlich ist, was sie als Anlagen einreichen soll, Sterbeurkunde, oftmals auch Geburtsurkunde, Nachweise über eigenes Einkommen u.ä.

Als Tag der Antragstellung gilt dabei aber der Tag des Eingangs des formlosen Schreibens beim deutschen Rentenversicherungsträger.

Oder sie wendet sich an den polnischen Versicherungsträger und erkundigt sich dort, wie sie das am Besten machen könnte. Die helfen bestimmt weiter.

Servus,
Robert

Guten Tag,

muss Witwe X nach dem Tod Ihres Ehegatten Y Fristen zur Beantragung einhalten oder kann Witwe X auch etwas spaeter den Antrag stellen und ab Dato dann die Rente erhalten ?

Guten Tag,

Hallo,

muss Witwe X nach dem Tod Ihres Ehegatten Y Fristen zur
Beantragung einhalten oder kann Witwe X auch etwas spaeter den
Antrag stellen und ab Dato dann die Rente erhalten ?

Eine Hinterbliebenrente, wenn der verstorbene Versicherte Rentenbezieher war, frühestens ab dem Monat gezahlt, der dem Monat des Todestages folgt. Allerdings erfolgt die Zahlung nicht für länger als 12 Kalendermonate rückwirkend, ausgehend von dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Beispiel:

Rentenbezieher verstirbt am 11. Mai 2012
frühestmöglicher Rentenbeginn: 1. Juni 2012

Um die Witwenrente rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 zu erhalten, muss der Antrag bis zum 30. Juni 2013 gestellt sein. Wird er erst im Juli 2013 gestellt, wird die Rente rückwirkend ab 1. Juli 2012 gezahlt usw.

Aber … Warum sollte man so lange warten …

Servus,
Robbie

Hallo !

Man kann sogar einen Antrag stellen,das man die nächsten 3 Monatsrenten des Verstorbenen als Vorauszahlung auf die Witwenrente bekommt.
Das machen üblicherweise auch die Bestatter(hier in Deutschland).

Dann hat man schnell etwas Geld zur Hand um Beerdigung usw. zu bezahlen. Die Bearbeitung des Witwenrentenantrags dauert etwas.

Und um den auszufüllen,braucht es schon Unterstützung,das ist im Ausland nicht so einfach. Hierzulande helfen die Rentenberatungsstellen auf den Gemeindebüros.

MfG
duck313

Dankeschön!