Witwenrente aufstocken?

Ob und wie man die Witwenrente aufstocken kann, sofern durch sie das Existenzminimum nicht gesichert werden kann, hängt von vielen Faktoren ab.

Liegt kein weiteres Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft vor, dürften die 530€ jedenfalls - eine „normale Miete“ vorausgesetzt - kaum reichen, das Existenzminimum auch nur einer Person zu decken. Sofern kein anrechnungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sollten Alg2 oder Sozialhilfe oder eventuell Wohngeld möglich sein.

Hallo
Kann man zusätzliche Leistungen zur geringen Witwenrente die 530 euro beträgt
beantragen,zum Beispiel Hartz4, oder andere Leistungen,wenn man 52 jahre alt ist.
Gruß

Auf jeden Fall Wohngeld. Das ist wesentlich komfortabler als Hartz4, aber vielleicht weniger.

„Auf jeden Fall“ mitnichten

Das hat welche Relevanz?

Hallo
Das ist ein Problem,ich stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur verfügung,
weil ich seit jahren chronisch krank bin,was aber nicht anerkannt ist.
Gruß

Ist die Anforderung für ALG II verschwunden, dass eben dieses nur an erwerbsfähige Personen gezahlt wird, die dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen? Vielleicht auch gleichzeitig mit dem Punkt, dass der Antragssteller sich um Arbeit bemüht und jede zumutbare Arbeit annimmt?

Verfügbarkeit ist keine Anspruchsvoraussetzung für Alg2.

Solange du nicht voll erwerbsgemindert bist und dieses von einem Rentenversicherungsträger festgestellt wurde, käme dennoch Alg2 in Betracht

Diese Anforderungen gab es nie.

Erwerbsfähigkeit und Verfügbarkeit sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Im SGB II spielt Verfügbarkeit keine Rolle, im SGB III schon.

Wenn man also nicht voll erwerbsgemindert ist und dennoch nicht verfügbar, kann man dennoch Alg2 beziehen.
Und selbst mit voller nicht dauerhafter Erwerbsminderung käme Alg2 in Betracht, abhängig von der Bedarfsgemeinschaftskonstellation.

Gegenfrage: Stehst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung?

Gruß
HH

Hallo
Wo Nach wird eigendlich eine Witwenrent ausgerechnet,
nach der Regelalters Rente oder der vollen Erwerbsminderungs Rente?
Muss davon dan auch noch Krankenversicherung bezahlt werden,
oder ist das dabei?
gruß

Wie bei allen Renten wird der Eigenanteil an den Sozialabgaben( Kranken- und Pflegeversicherung gleich abgezogen und gar nicht erst ausgezahlt.

Und Bemessungsgrundlage der Witwenrente ist die Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit (des Verstorbenen) oder wenn der schon Altersrente bezog diese Altersrente.

Die „Große Witwenrente“ (wird hier zutreffen, da über 45 J. alt) beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen.

MfG
duck313

Howdy,

gut, wenn du es uns besser erklären kannst.

Deine Behauptung ist nämlich irgendwie konträr zu den Erfahrungen hier bei uns in der Stadt. Denjenigen, die offen zugeben, dass sie ugs. „nicht vollständig zur Verfügung“ stehen, wird eine „Reduzierung“ ihres Satzes um 100% angedroht … (bei partieller Verweigerung auch schon mal „nur“ 50%)

Die TE steht nach eigenen Worten weder zur Verfügung noch ist sie erwerbsfähig gemäß §8 (1) SGB II, da sie andeutet, dass sie auf absehbare Zeit außerstande ist, zu arbeiten, somit auch die nicht im Stande ist, die genannten 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wieso entfällt damit dann nicht gemäß §7 SGB (1) II die anspruchsbegründende Voraussetzung ?

Ist es richtig, dass du sagst, dass Gesetz dem Fall, es würde entschieden werden, dass entgegen der Aussage der TE de-facto eine Erwerbsfähigkeit vorläge und auch die 3 Stunden täglich minimalst gearbeitet werden könnten, die TE aber weiterhin nicht in der Lage (oder Willens) wäre, dieses zu tun, hier (ohne oder mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme) dennoch eine Zahlung von ALG II zustande käme?

Gruß
HH

PS Und nein, ich bin kein ALG II Empfänger und werde es auch niemals werden, denn ich erfülle Punkt 3 und evtl. bald auch Punkt 4 nicht :wink:

In der Tat kann man jemanden, der nicht Willens ist, zu arbeiten oder der Vermittlung zur Verfügung zu stehen und seine Nicht-Verfügbarkeit nicht belegt, soweit sanktionieren - verfassungsrechtliche Fragen mal außen vor -, dass sein Leistungsanspruch erlischt.

Gleichwohl ist Verfügbarkeit keine Anspruchsvoraussetzung und Nicht-Verfügbarkeit (aus objektiven Gründen) kein Leistungsausschlussgrund. Im SGB III ist das im Grundsatz elementar anders.

Was Sachbearbeiter androhen, ist eine Sache, was sie rechtlich sauber durchziehen (dürfen), eine andere.

[quote]Die TE steht nach eigenen Worten weder zur Verfügung noch ist sie erwerbsfähig gemäß [§8 (1) SGB II,][1] da sie andeutet, dass sie auf absehbare Zeit außerstande ist, zu arbeiten, somit auch die nicht im Stande ist, die genannten 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wieso entfällt damit dann nicht gemäß [§7 SGB (1) II][2]
die anspruchsbegründende Voraussetzung ?
[/quote]

Nochmal: ein etwaiger Leistungsausschluss läuft ggf. über die volle Erwerbsminderung. Auf die Verfügbarkeit kommt es hier nicht an. In § 7 Abs. 1 SGB II findest du kein Wort über Verfügbarkeit.

Und selbst bei voller Erwerbsminderung können Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, sofern die Minderung nicht dauerhaft ist und man mit einem Leistungsberechtigten in einer BG lebt (kurz gesagt).

[Quote]Ist es richtig, dass du sagst, dass Gesetz dem Fall, es würde entschieden werden, dass entgegen der Aussage der TE de-facto eine Erwerbsfähigkeit vorläge und auch die 3 Stunden täglich minimalst gearbeitet werden könnten, die TE aber weiterhin nicht in der Lage (oder Willens) wäre, dieses zu tun, hier (ohne oder mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme) dennoch eine Zahlung von ALG II zustande käme?
[/quote]

Nein, dass ist nicht richtig. Wenn sie erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II wäre und dennoch nicht der Vermittlung zur Verfügung stände, müsste geprüft werden, ob und aus welchen Gründen eine Vermittlung zumutbar/unzumutbar (§ 10 SGB II) ist.

Erst wenn man zumutbare Arbeit oder Maßnahmeb ablehnt, dann könnte irgendwann die Leistung auf Null reduziert / runtersanktioniert werden (es sei denn, man hat einen guten Anwalt, der dem JC verfassungsrechtlich den Arsch aufreißt). Einfach zu sagen, sie möchten nicht, also gibt es keine Kohle, ist nicht … so einfach …

@VirtualSelf: Dann zähle doch bitte die Fälle auf, in denen man bei so einem Einkommen kein Wohlgeld bekommen würde - außer, wenn man AlgII, Bafög oder usw. bezieht, oder ein Vermögen über 60.000 Euro besitzt.

@blume_213: Versuch es mit Wohngeld! Da musst du nicht irgendwo zur Verfügung stehen oder arbeitsfähig sein.

Im übrigen steht es natürlich nicht im Gesetz, dass man für AlgII dem Arbeitsmarkt zwingend zur Verfügung stehen muss, da ja Alleinerziehende mit Baby oder pflegende Angehörige auch AlgII bekommen, und von denen wird nicht verlangt, dass sie sich eine Arbeit suchen sollen. Im Normalfall wird das aber verlangt.

Gegenvorschlag:

Google doch einfach mal nach Höchstfördersumme beim Wohngeld, nach kommunalen Unterschieden in der Wohngeldberechnung, bedenke, dass die Fragestellerin nur knapp 130€ (ohne 30€-Freibetrag) über ihrem Alg2-Regelsatz (ohne Miete) liegt, und dass aus diesen 120€ in vielen Kommunen die Miete selbst sgbIIrechtlich-zulässiger Wohnungen nicht einmal ansatzweise bestritten werden kann. Weiter denke daran, dass man nicht immer die freie Wahl hat, wenn Wohngeld und Einkommen das sozialrechtliche Existenzminimum nicht decken, dass es also ggf. Alg2 sein muss.

Nein, ich habe einen sehr guten Wohngeldrechner und habe es ausprobiert in NRW Köln mit einer Wohnung, die 450,00 Euro kostet. Da würde sie 209 Euro Wohngeld kriegen.
http://www.wohngeldrechner.nrw.de/WgRechner/wogp/cgi/call-TSO.rexx?P(wgrbstrt)

Das Einkommen muss ja, wie du selber schreibst, mit dem Wohngeld zusammen an den Grundsicherungssatz rankommen. -

Übrigens gibt es auch Gerichtsurteile, nach denen man nicht ganz diese Einkommensgrenze erreichen muss. Es muss nur glaubhaft sein, dass man so existieren kann, dass man also nicht zwangsläufig noch eine geheime Einkommensquelle haben oder das Wohngeld zum Kauf von Lebensmitteln einsetzen müsste. Um das glaubhaft zu machen, reichen wohl 80 % des Regelsatzes, nach Abzug der Miete. - Sowas müsste man allerdings wohl ggf. in den meisten Fällen bei seiner Wohngeldstelle erstmal durchkämpfen.