Witwenrente bei heirat mit 80?

hallo wwwler,

„“„Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist.“""

bei vorherigem artikel aus einer aerztezeitschrift,
kam mir der gedanke ob die deutsche rentenversicherung auch diese einschraenkung hat. ganz krass gesagt, nehmen wir an, ein 80 jaehriger heiratet eine 20 jaehrige. bekommt die ehefrau nach ablauf v. 12 monaten wartezeit, falls der mann danach verstirbt, eine witwenrente?.

gruss v. princo

maximal 24 Monate!

Folgende Vorraussetzungen müssen erfüllt sein:

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1.ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.erwerbsgemindert sind.

Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre!

vergleiche hierzu: Sozialgesetzbuch VI Buch §§ 46 + 50

Gruß Merger

hallo merger,
danke fuer die schnelle antwort. meine frage wird also mit einem einfachen ja beantwortet. keine einschraenkung der rv wie bei der aerzteversorgung. witwenrentenanspruch auch bei heirat ab dem 65.

dieter

hallo merger, ich bins doch nochmal,
auf deinen hinweis zum paragr. 46 sgb hab ich dort mal nachgeschaut (s.u.) u. dort steht MINDESTENS 1 JAHR.
sind es nun 5 od. 1 jahr?
und im nachfolgenden satz steht etwas, was mir doch zu denken gibt, ob diese ehe zwischen dem alten mann u. der jungen nicht doch spaeter angezweifelt werden kann.(versorgungsheirat)

dieter

***(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.***

Hallo Dieter,

Du musst unterscheiden zwischen der kleinen + großen Witwenrente!

hallo merger, ich bins doch nochmal,
auf deinen hinweis zum paragr. 46 sgb hab ich dort mal
nachgeschaut (s.u.) u. dort steht MINDESTENS 1 JAHR.

gilt für die kleine Witwenrente - also max. 24 Monate

sind es nun 5 od. 1 jahr?

5 Jahre gilt für die große Witwenrente!

und im nachfolgenden satz steht etwas, was mir doch zu denken
gibt, ob diese ehe zwischen dem alten mann u. der jungen nicht
doch spaeter angezweifelt werden kann.(versorgungsheirat)

den wahren Sachverhalt der zur Heirat führt kenne ich nicht, daher kann ich nicht beurteilen ob es eine Versorgungsheirat ist.

Gruß Merger

Hallo,

und im nachfolgenden satz steht etwas, was mir doch zu denken
gibt, ob diese ehe zwischen dem alten mann u. der jungen nicht
doch spaeter angezweifelt werden kann.(versorgungsheirat)

dieter

***(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf
Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens
ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.***

Da steht ja, dass es die Einjahresgrenze gibt. Die gilt aber nicht, wenn „… die Annahme nicht gerechtfertigt ist …“. Dann gilt also gar keine Mindestzeit.

Cheers, Felix

Hallo,

auf deinen hinweis zum paragr. 46 sgb hab ich dort mal
nachgeschaut (s.u.) u. dort steht MINDESTENS 1 JAHR.

Unter einem Jahr ist halt besonders zu prüfen. Wenn ein sonst so weit gesunder Ehepartner auf der Hochzeitsreise nach einem Unfall verstirbt, ist das anders, als, wenn er bei der Hochzeit schon so krank war, daß der Tod abzusehen war. Mehr steht da nicht.

Cu Rene

hallo merger,

Hallo,

ich heiße zwar nicht „merger“, schreib aber trotzdem mal.

auf deinen hinweis zum paragr. 46 sgb hab ich dort mal
nachgeschaut (s.u.) u. dort steht MINDESTENS 1 JAHR.
sind es nun 5 od. 1 jahr?

Hier muss erstmal der Begriff „Wartezeit“ geklärt werden. Dabei handelt es sich NICHT um die Zeit, während derer die Ehe bestanden haben muss. Mit der Wartezeit ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeit gemeint, in derer der Versicherte in die Rentenversicherung eingezahlt hat bzw. rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat.

Bei einer Hinterbliebenenrente muss der/ die Verstorbene mindestens 5 Jahre (= 60 Monate) mit Beiträgen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt haben.

und im nachfolgenden satz steht etwas, was mir doch zu denken
gibt, ob diese ehe zwischen dem alten mann u. der jungen nicht
doch spaeter angezweifelt werden kann.(versorgungsheirat)

Hier kommt „das Jahr“ zum Tragen. Um eine Hinterbliebenenrente für eine reine Versorgungsehe auszuschließen, also z.B. ein bereits sehr kranker Versicherter oder ein sehr alter Versicherter heiraten ein „junges Ding“, damit dieses im Fall des Ablebens eine Witwenrente bekommt, hat man dieses Jahr eingeführt.

Wenn im Zeitpunkt des Todes die Ehe noch nicht ein Jahr bestanden hat, geht man zunächst von einer Versorgungsehe aus, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente. Im Antrag muss dann angegeben werden, warum trotz nicht-einjähriger Ehedauer die Witwe davon ausgeht, es habe keine Versorgungsehe bestanden. Dies wird dann je Einzelfall geprüft.

Anhaltspunkte können hier z.B. ein Unfalltod des Versicherten sein, nur mal als Beispiel.

dieter

Servus,
Robert