hallo merger,
Hallo,
ich heiße zwar nicht „merger“, schreib aber trotzdem mal.
auf deinen hinweis zum paragr. 46 sgb hab ich dort mal
nachgeschaut (s.u.) u. dort steht MINDESTENS 1 JAHR.
sind es nun 5 od. 1 jahr?
Hier muss erstmal der Begriff „Wartezeit“ geklärt werden. Dabei handelt es sich NICHT um die Zeit, während derer die Ehe bestanden haben muss. Mit der Wartezeit ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeit gemeint, in derer der Versicherte in die Rentenversicherung eingezahlt hat bzw. rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat.
Bei einer Hinterbliebenenrente muss der/ die Verstorbene mindestens 5 Jahre (= 60 Monate) mit Beiträgen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt haben.
und im nachfolgenden satz steht etwas, was mir doch zu denken
gibt, ob diese ehe zwischen dem alten mann u. der jungen nicht
doch spaeter angezweifelt werden kann.(versorgungsheirat)
Hier kommt „das Jahr“ zum Tragen. Um eine Hinterbliebenenrente für eine reine Versorgungsehe auszuschließen, also z.B. ein bereits sehr kranker Versicherter oder ein sehr alter Versicherter heiraten ein „junges Ding“, damit dieses im Fall des Ablebens eine Witwenrente bekommt, hat man dieses Jahr eingeführt.
Wenn im Zeitpunkt des Todes die Ehe noch nicht ein Jahr bestanden hat, geht man zunächst von einer Versorgungsehe aus, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente. Im Antrag muss dann angegeben werden, warum trotz nicht-einjähriger Ehedauer die Witwe davon ausgeht, es habe keine Versorgungsehe bestanden. Dies wird dann je Einzelfall geprüft.
Anhaltspunkte können hier z.B. ein Unfalltod des Versicherten sein, nur mal als Beispiel.
dieter
Servus,
Robert