Ist es richtig, dass man nach Beantragung der Witwenrente mit anschl. freiwilliger Versicherung in der gesetzl. Krankenversicherung trotzdem an die bisherige Krankenkasse gebunden bleibt" (lt. Auskunft der Barmer GEK)? Da die Rente noch nicht bewilligt ist, hieße das eine rückwirkende Zahlung der KK-Beiträge in Höhe von EUR 552,00.
Hallo,
so wie geschildert scheint es so zu sein dass weder die Ehefrau noch der verstorbene Ehemann die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt haben. Demnach musste sich die Ehefrau selbst freiwillig versichern - dies hätte Sie von Anfang an grundsätzlich auch bei einer anderen GKV-Kasse oder gar in der PKV tun können. Wenn Sie aber erstmal eine Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse begründet hat, dann gilt die Bindefrist von 18 Monaten.
Gruss
Czauderna
so wie geschildert scheint es so zu sein dass weder die
Ehefrau noch der verstorbene Ehemann die Voraussetzungen für
die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt haben.
Wieso dieses? Wenn der Ehemann durchgehend beschäftigt und versicherungspflichtig in der KV war, dann sind die Voraussetzungen bei ihm doch wahrscheinlich erfüllt. Und bei ihr über die Familienversicherung ggf. doch auch!?
Oder schließt Du Deine Aussage daraus, dass sie ab Beantragung der Witwenrente nicht als Rentenantragsteller, sondern als freiwilliges Mitglied geführt wird?