Witwenrente, wie hoch könnte sie sein ?

Ich stelle mir grad die Frage, wie man folgenden theoretischen Sachverhalt lösen könnte.

Ein Frau (*1952) ist im Juni 2014 zur Witwe geworden. Der Ehemann (*1948) verstarb nach kurzer schwerer Krankheit. Die Witwe könnte sich jetzt die Frage stellen, wie es nach der 3monatigen Übergangsrente finanziell weitergeht.

Gehen wir weiterhin davon aus, dass der Mann eine normale Rente von monatlich rund 1.200,- Euro bekam und eine zusätzliche Rente der VBL von rund 320,- Euro. Die Witwe selbst bezieht noch keinerlei Rente, hat aber die AUskunft, dass die bei Renteneintritt etwa 300,- Euro betragen wird.

Mit wie viel Witwenrente könnte diese Frau nach den drei Monaten rechnen ? Und wird die Witwenrente in diesem Fall fortlaufend gezahlt oder nur für einen bestimmten Zeitraum ? Hat sie noch andere Ansprüche die sie beachten sollte ?

Vielen Dank für eure / Ihre Meinung.

Hallo!

Wenn die Ehe schon lange bestand (Heirat vor 2001) dann kann man Witwenrente von 60% der Rente und Betriebsrente des Mannes erwarten.
Und da das nicht sehr hoch ist wird m.E. auch später bei Erhalt der eigenen Altersrente nicht davon abgezogen.

Witwenrente gibts lebenslang.  Bei höherem Einkommen oder Wiederheirat wird es weniger oder sie endet ganz.

MfG
duck313

Hallo,
bei der Witwenrente wird nach der Übergangsfrist das eigene Einkommen angerechnet. Das muss im Einzelfall berechnet werden. Wenn Sie dann Altersrente von 300 Euro bekommt sollte sie die volle Witwenrente bekommen.
Bei Betriebsrenten regelt sich dies nach den entsprechenden Bedingungen der Zusagevereinbarung.Diese Rente wird ggf. auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet (je nach Höhe).
mfg
JOs

die witwe muß sich erkundigen, ob ihr die große oder die kleine witwenrente zusteht, kommt auf die ehedauer an, danach wird die rente berechnet- mindestens 60%, lebenslänglich- die zusatzrente der vbl gibt es nach meinem wissen nur, wenn dies so vereinbart wurde, endet sonst-----bitte nicht böse sein, mehr kann ich nicht sagen mfg. lullemaus

Hallo,
diese Frage bitte an die Deutsche Rentenversicherung stellen.
Ansonsten gibt jeder seinen Senf dazu. Viel Erfolg

MfG
diddi3

Hallo,
ich wollte gern dir eine Broschüre hier hinzu fügen aber zur Zeit alle in Überarbeitung ggfs. später mal schauen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/…

Wenn Ehe vor 2002 geschlossen dann nach den 3 Monaten bekommt die Witwe 60% von der vollen Versichertenrente.
Glaube VBL is identisch.
Nun muss sie aber Ihr Einkommen was sie jetzt hat ggfs. anrechnen lassen:

Anrechnung von Einkommen Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend. West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine EinkommensanrechnungTodesfall nach dem 31.12.1985:

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde.

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 755,30 Euro zuzüglich 160,22 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Ost

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 696,70 Euro zuzüglich 147,78 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Einkommensanrechnung

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 503,54 Euro West bzw. 464,46 Euro Ost nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die ErziehungsrenteWest

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 755,30 Euro zuzüglich 160,22 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Ost

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 696,70 Euro zuzüglich 147,78 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Auf die Rente hat sie ihr Leben lang Anspruch es sei denn sie heiratet wieder.

Mehr kann ich nicht helfen

Mfg
Ela