Hallo Experten,
Fall 1:
Person A hat einen Nachbar B, der ein unverschlüßeltes WLAN hat, das einen viel schnelleren Internetzugang bietet, als der Anschluss von A.
Person A klinkt sich also hin und wieder in das WLAN Netz von B ein.
Macht sich A damit strafbar?
Fall2:
Person C hat einen Nachbar D mit einem verschlüßelten WLAN. Person C hat aber das Passwort durch Zufall herausgefunden, er klinkt sich wieder ein und surft bei D mit.
Macht sich C damit strafbar?
danke für die Antworten
lignuslibri
Hallo,
ich bin zwar kein Experte, aber wie verhält es sich in folgenden Fällen:
Person A besitzt ein Haus.
Person A vergisst abzuschliessen.
Person B betritt gegen den Willen von Person A das Haus.
Macht Person A sich strafbar?
Oder stellt Person A sein Eigentum durch diese Fahrlässigkeit der Allgemeinheit zur Verfügung?
Person A besitzt ein Haus.
Person A verliert den Schlüssel.
Person B findet durch Zufall den Schlüssel und betritt gegen den Willen von Person A das Haus.
Macht Person A sich strafbar?
Oder stellt Person A sein Eigentum durch diese Fahrlässigkeit der Allgemeinheit zur Verfügung?
Gruß
Frank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nein, der Nachbar darf natürlich überall herumstöbern, wo er Zutritt hat, alles aufessen, was er findet, und den Familienschmuck als sein Erbe ansehen…
Warum haben wir hier eigentlich nicht so hübsche Smilies, die alles ausdrücken?
Machen wir mal %-P
Gruß!
Horst
Hallo,
die WLAN Sache ist ein sehr interessantes Thema.
Fall 1:
Person A hat einen Nachbar B, der ein unverschlüßeltes WLAN
hat, das einen viel schnelleren Internetzugang bietet, als der
Anschluss von A.
Person A klinkt sich also hin und wieder in das WLAN Netz von
B ein.
Macht sich A damit strafbar?
Nein. Es liegt hier kein Straftatbestand vor.
Allerdings darf Person A keine Daten ausspähen oder Daten manipulieren.
Fall2:
Person C hat einen Nachbar D mit einem verschlüßelten WLAN.
Person C hat aber das Passwort durch Zufall herausgefunden, er
klinkt sich wieder ein und surft bei D mit.
Macht sich C damit strafbar?
Hmm, was heisst „durch Zufall“?
Ich tendiere eher dazu, dass es strafbar ist.
Gruß
Norbert
Hallo,
Fall 1:
Person A hat einen Nachbar B, der ein unverschlüßeltes WLAN
hat, das einen viel schnelleren Internetzugang bietet, als der
Anschluss von A.
Person A klinkt sich also hin und wieder in das WLAN Netz von
B ein.
Macht sich A damit strafbar?
man sollte hier eventuell noch unterscheiden, ob B eine Flatrate besitzt. In diesem Fall entsteht Person B kein materieller Schaden (wohl eher dem Provider). Ich denke, ein offenes WLAN ist insofern problematisch, als es man nicht weiß, ob es nicht absichtlich offengelassen wurde. Allerdings muss ein Betreiber eines WLANs sicherstellen (zumindest in zumutbarem Rahmen), dass das WLAN nicht missbraucht wird. Wie das bei einem offenen WLAN funktionieren soll ist mir schleierhaft.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/09/07/…
Fall2:
Person C hat einen Nachbar D mit einem verschlüßelten WLAN.
Person C hat aber das Passwort durch Zufall herausgefunden, er
klinkt sich wieder ein und surft bei D mit.
Macht sich C damit strafbar?
ich würde behaupten ja. Hier werden Sicherheitsvorkehrungen umgangen, die offensichtlich dazu dienen sollen, Außenstehende fernzuhalten. Damit sollte jedem klar sein, dass Fremdsurfer nicht erwünscht sind.
Gruß, Niels
Person A besitzt ein Haus.
Person A vergisst abzuschliessen.
Person B betritt gegen den Willen von Person A das Haus.
Macht Person A sich strafbar?
Ja, der Hausfriedensbruch stellt bereits dies unter Strafe. Das Haus stellt ein befriedetes Besitztum iSd. Norm dar. „Eindringen“ bedeutet „Betreten gegen den Willen des Berechtigten“ (Tröndle/Fischer § 123 Rdn. 14). Die Tatsache, dass A vergessen hat abzuschließen, hat keine Bedeutung, da die Vereinfachung der Tatausführung für den Täter durch Handlungen des Opfers im deutschen Recht die Strafbarkeit nicht negieren. Man würde sich lediglich beim zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen (was hier aber sicher auch nicht der Fall wäre).
Oder stellt Person A sein Eigentum durch diese Fahrlässigkeit
der Allgemeinheit zur Verfügung?
Ein „Zurverfügungstellen der Allgemeinheit“ ist eine Widmung und die kann nur vorsätzlich und nicht fahrlässig getätigt werden.
Person A besitzt ein Haus.
Person A verliert den Schlüssel.
Person B findet durch Zufall den Schlüssel und betritt gegen
den Willen von Person A das Haus.
Macht Person A sich strafbar?
s.o. kein Unterschied.
Oder stellt Person A sein Eigentum durch diese Fahrlässigkeit
der Allgemeinheit zur Verfügung?
s.o.
Dea
Hallo Experten,
Fall 1:
Person A hat einen Nachbar B, der ein unverschlüßeltes WLAN
hat, das einen viel schnelleren Internetzugang bietet, als der
Anschluss von A.
Person A klinkt sich also hin und wieder in das WLAN Netz von
B ein.
Macht sich A damit strafbar?
Fall2:
Person C hat einen Nachbar D mit einem verschlüßelten WLAN.
Person C hat aber das Passwort durch Zufall herausgefunden, er
klinkt sich wieder ein und surft bei D mit.
Macht sich C damit strafbar?
danke für die Antworten
lignuslibri
Moien
Fall 1:
Macht sich A damit strafbar?
Jopp.
Fall2:
Macht sich C damit strafbar?
Jopp.
Nur aus Interesse, welche Straftat liegt hier in beiden Fällen vor?
Gruß
Dea
Ich bin ebenfalls kein Experte, würde den Fall mit WLAN Mitbenutzung jedoch anders einordnen, als einen Hausfriedensbruch, denn Person A bleibt ja bei sich zu Hause. Er hat niemals von B verlangt oder B darum gebeten ein WLAN Netz auf die Wohnung von A auszuweiten, sondern nutzt nur die elektromagnetische Datenübertragung, die B nun mal auf die Wohnung von A ausgebreitet hat.
Ich persönlich finde, dass hier eher das Beispiel mit dem Kirschbaum passt, das an der Grenze zweier Grundstücke wächst.
Fall 1:
Darf der Nachbar, auf dessen Grundstück die Kirschen des fremden Baumes fallen essen?
Fall 2: Darf der Nachbar, dem der Baum nicht gehört am Kirschbaum rütteln, so dass Kirschen auf sein Grundstück fallen und sie dann essen?
Grüße
lignuslibri
Hallo,
ich bin zwar kein Experte, aber wie verhält es sich in
folgenden Fällen:
Person A besitzt ein Haus.
Person A vergisst abzuschliessen.
Person B betritt gegen den Willen von Person A das Haus.
Macht Person A sich strafbar?
Oder stellt Person A sein Eigentum durch diese Fahrlässigkeit
der Allgemeinheit zur Verfügung?
Person A besitzt ein Haus.
Person A verliert den Schlüssel.
Person B findet durch Zufall den Schlüssel und betritt gegen
den Willen von Person A das Haus.
Macht Person A sich strafbar?
Oder stellt Person A sein Eigentum durch diese Fahrlässigkeit
der Allgemeinheit zur Verfügung?
Gruß
Frank
Nein, der Nachbar darf natürlich überall herumstöbern, wo er
Zutritt hat, alles aufessen, was er findet, und den
Familienschmuck als sein Erbe ansehen…
Warum haben wir hier eigentlich nicht so hübsche Smilies, die
alles ausdrücken?
Machen wir mal %-P
aber Person A stöbert duch nur in dem Teil des WLANs herum, das in seiner Wohnung von Person B ausgebreitet wurde. Person A kann ja nichts dafür, dass er in seiner Wohnung einen kostenlosen WLAN Zugang findet.
Aber wehe ich bin Person B und ich erwisch dich dabei!

Horst