Wlan-nachbarstreit

Hallo,

A, B und C sind Mieter getrennter Wohnungen im selben Haus. A und B wollen eigentlich ein gemeinsames WLAN-Netz nutzen. Der Server des Netzwerks von A und B steht in der Wohnung von A. C hat auch einen Server für sein eigenes Netzwerk. B kann sich zwar über das Netzwerk von C einloggen, findet aber nicht das von A, mit dem was er eigentlich will.

Wenn C eine volumen- oder zeitabhängige Flatrate hat, und B sich über dessen Netzwerk einloggt, hat C einen Anspruch gegen B auf Erstattung der Mehrkosten oder/und auf Unterlassen ?

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt und so den Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert ?

Kann B die Miete mindern ?

L.G. A.

OffTopic

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die
Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt

Ist

und so den
Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert
?

das

Kann B die Miete mindern ?

dein ernst?

Nachtrag technischer Hinweis
Ein Kanalwechsel am Router / AccessPoint kann so manches Wunder vollbringen.

Hallo,

Wenn C eine volumen- oder zeitabhängige Flatrate hat, und B
sich über dessen Netzwerk einloggt, hat C einen Anspruch gegen
B auf Erstattung der Mehrkosten oder/und auf Unterlassen ?

Vermutlich ja - das ist evtl. sogar ein Straftatbestand.

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die
Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt und so den
Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert?

Da diese Argumentation technisch kaum haltbar ist, eher nein.

Kann B die Miete mindern ?

Herrgott, WESHALB?

Gruß,

M.

Auch hallo.

Wenn C eine volumen- oder zeitabhängige Flatrate hat, und B
sich über dessen Netzwerk einloggt, hat C einen Anspruch gegen
B auf Erstattung der Mehrkosten oder/und auf Unterlassen ?

WLAN lässt sich 1. verschlüsseln und 2.kann ein Router nur bestimmte WLAN-Karten ‚rein‘ lassen. Vorausgesetzt, man weiss wie :wink:

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die
Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt und so den
Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert

Nein. Zumindest technisch noch nicht.
Aber das ist der Haken an WLAN: zuviele Sender verursachen Störungen.

Kann B die Miete mindern ?

Da zuviel WLAN noch nicht gesundheitsschädlich ist und der Mangel nicht durch den Vermieter beseitigt werden kann: nein.

HTH
mfg M.L.

Hallo,

B kann sich
zwar über das Netzwerk von C einloggen, findet aber nicht das
von A, mit dem was er eigentlich will.

  1. C sollte sein Netzwerk besser sichern. Wenn B von der Nachbarwohnung problemlos in sein Netz kommt kann das XY auf der Straße wahrscheinlich auch.
  2. A’s Netz ist wahrscheinlich gesichert(?), zB mit verstecken der SSID. Ist diese versteckt sieht man das Netzwerk nicht mehr, auch wenn es da ist.

Wenn C eine volumen- oder zeitabhängige Flatrate hat, und B
sich über dessen Netzwerk einloggt, hat C einen Anspruch gegen
B auf Erstattung der Mehrkosten oder/und auf Unterlassen ?

Würdest du es gern bezahlen wollen wenn du eine Volumenflat hättest und deine Nachbarn über dein Netzwerk online gehen würden?

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die
Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt und so den
Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert
?

Kann ich Eplus und O2 verklagen, weil deren Netze in meine Wohnung strahlen, obwohl ich nur das D-Netz benötige und haben will?

Kann B die Miete mindern ?

Miete mindert man beim Vermieter, was kann der Vermieter denn hier dafür?

Grüße,
Sue

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die
Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt und so den
Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert?

Da diese Argumentation technisch kaum haltbar ist, eher nein.

Technisch ist eine Null-Emission jederzeit erreichbar. Kabel statt WLAN. Sollte in einer Mietwohnung i. d. R. auch ohne durch den Vermieter zustimmungspflichtige bauliche Veränderungen leicht realisierbar sein. Und auch nicht genehmigungspflichtige private Funknetze unterliegen den Regeln von Bundesimmisionsschutzgesetz und -verordnung. Und daraus kann sich - auch im gegebenen Fall - durchaus ein Unterlassungsanspruch ableiten.

Was die Mietminderung angeht, wäre zu prüfen, wer im Zweifel in der Pflicht stünde, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Da dies bezogen auf eine privat gemietete Wohnung aber wohl kaum der Vermieter sein dürfte - die Möglichkeiten zur Nutzung fremder WLAN-Netze ist wohl in den seltesten Fällen (impliziter) Bestandteil des Mietvertrags - dürfte ein Minderungsrecht nicht gegeben sein.

Gruss
Schorsch

1 „Gefällt mir“

Hat B einen Anspruch gegen C darauf, dass dieser nicht die
Wohnung des B mit dessen Netzwerk verstrahlt und so den
Zugriff auf das Netzwerk von A und B möglicherweise erschwert?

Da diese Argumentation technisch kaum haltbar ist, eher nein.

Technisch ist eine Null-Emission jederzeit erreichbar. Kabel
statt WLAN. Sollte in einer Mietwohnung i. d. R. auch ohne
durch den Vermieter zustimmungspflichtige bauliche
Veränderungen leicht realisierbar sein.

Die Frage ist hier zunächst mal, ob C überhaupt irgendjemanden verstrahlt, und ob diese Strahlung überhaupt Grund für Konnektivitätsprobleme ist. Ich vermute(!), dass beides weniger bis gar nicht der Fall ist. Vorher brauchen wir uns über die

Regeln von Bundesimmisionsschutzgesetz und -verordnung.

gar nicht unterhalten, und hinterher vermutlich auch. Ich konnte im Gesetz zumindest nicht wirklich relevantes dazu finden. Einen Anspruch auf Immissionsfreiheit habe ich darin auch nicht entdecken können.

Und daraus kann sich - auch im gegebenen Fall - durchaus ein
Unterlassungsanspruch ableiten.

Wie könnte das aussehen?

Gruß,

Malte

Die Frage ist hier zunächst mal, ob C überhaupt irgendjemanden
verstrahlt, und ob diese Strahlung überhaupt Grund für
Konnektivitätsprobleme ist.

[…]

Und daraus kann sich - auch im gegebenen Fall - durchaus ein
Unterlassungsanspruch ableiten.

Wie könnte das aussehen?

Auf die Konnektivitätsprobleme ziele ich nicht ab, solche könnten aber, sollten sie durch eine hohe WLAN-Dichte in der Umgebung verursacht sein, ein Indiz für insgesamt nicht hinzunehmende Emissionen sein. Die BImSchV verlangt in § 5 eine Messung der Feldstärke und magnetischen Flußdichte einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen.

Nun ist ein Betreiber eines WLAN-Accesspoints (AP) nicht verpflichtet, die Emissionen seines Netzes zu messen. Sollte aber ein Mieter in seiner Wohnung Messungen durchführen lassen und dabei feststellen, dass die Gesamtheit der in unmittelbarer Umgebung der Wohnung erzeugten elektromagnetischen Felder die zulässige Gesamtbelastung übersteigt, würde ich daraus schliessen, dass durchaus ein Unterlassungsanspruch gegen den oder die Störer besteht.

Da daraus aber nicht rückgefolgert werden kann, dass nun alle Nachbarn alle Störquellen abzuschalten haben, vielmehr den letzten die Hunde beissen dürften (die zuletzt erfolgte Installation rückzubauen wäre), wäre in Bezug auf die Fragestellung möglicherweise nicht C, sondern A derjenige, der zum Abbau seines AP verpflichtet wäre.

Weiterhin bewegte sich eine Vermutung, C könne die hohe Leistungsfähigkeit seines AP durch Manipulation des Gerätes erzielt haben (wenn auch die Indizien hierfür sehr schwach sind), immer noch im Rahmen der Fragestellung. In diesem Fall wäre eine eventuell verpflichtende Genehmigung wohl nie eingeholt worden und ein Anspruch auf Unterlassung nicht nur seitens des Mieters gegeben.

Wie dem auch immer sei: Wenn B irgendeinen Anspruch, gegen wen auch immer, durchsetzen wollte, wäre es zunächst seine Sache, seine Wohnung meßtechnisch untersuchen zu lassen.

Gruss
Schorsch

Hallo,

Sollte
aber ein Mieter in seiner Wohnung Messungen durchführen lassen
und dabei feststellen, dass die Gesamtheit der in
unmittelbarer Umgebung der Wohnung erzeugten
elektromagnetischen Felder die zulässige Gesamtbelastung
übersteigt, würde ich daraus schliessen, dass durchaus ein
Unterlassungsanspruch gegen den oder die Störer besteht.

Der sich woraus ergibt?
Solange der/die Störer sich mit ihren Anlagen jeweils im erlaubten Bereich bewegen, kann ich nicht erkennen, was da zu einer unzulässigen Gesamtbelastung führen könnte.
Wo ist denn geregelt, wie groß die maximal erlaubte Belastung ist? Besteht denn überhaupt die Möglichkeit, mittels mehrerer WLANs diesem Grenzwert auch nur nahe zu kommen?

Da daraus aber nicht rückgefolgert werden kann, dass nun alle
Nachbarn alle Störquellen abzuschalten haben, vielmehr den
letzten die Hunde beissen dürften (die zuletzt erfolgte
Installation rückzubauen wäre), wäre in Bezug auf die
Fragestellung möglicherweise nicht C, sondern A derjenige, der
zum Abbau seines AP verpflichtet wäre.

Woraus sollte sich das denn herleiten lassen? Ianal, aber ‚den letzten beissen die Hunde‘ habe ich noch nie als juristischen Grundsatz gehört. Ist es nicht so, dass vor dem Gesetz alle die gleichen Rechte haben?
Btw., die ‚Strahlung‘ der Wlans addiert sich nicht einfach, das ist wesentlich komplizierter. Es kann sogar dazu führen, dass ein zusätzlicher Accesspoint lokal durch Interferenz zu geringerer ‚Strahlung‘ führt.

Weiterhin bewegte sich eine Vermutung, C könne die hohe
Leistungsfähigkeit seines AP durch Manipulation des Gerätes
erzielt haben (wenn auch die Indizien hierfür sehr schwach
sind),…

Ich sehe da überhaupt kein Indiz. Wo siehst Du eins?

Wie dem auch immer sei: Wenn B irgendeinen Anspruch, gegen wen
auch immer, durchsetzen wollte, wäre es zunächst seine Sache,
seine Wohnung meßtechnisch untersuchen zu lassen.

Ja.

Gruß
loderunner

Solange der/die Störer sich mit ihren Anlagen jeweils im
erlaubten Bereich bewegen, kann ich nicht erkennen, was da zu
einer unzulässigen Gesamtbelastung führen könnte.
Wo ist denn geregelt, wie groß die maximal erlaubte Belastung
ist? Besteht denn überhaupt die Möglichkeit, mittels mehrerer
WLANs diesem Grenzwert auch nur nahe zu kommen?

Die maximal erlaubte Belastung ist dann überschritten, wenn sie zu erheblichen Nachteilen oder Belästigungen führt. Wann dies im gegebenen Fall erreicht ist, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden. Ob diese Schwelle durch mehrere WLANs überschritten werden kann, ist eine technische Frage, die ich dir nicht beantworten kann. Allerdings ist die Gesamtsumme zu betrachten, und dazu gehören neben WLANs auch alle anderen hochfrequenten elektromagnetischen Felder.

Woraus sollte sich das denn herleiten lassen? Ianal, aber ‚den
letzten beissen die Hunde‘ habe ich noch nie als juristischen
Grundsatz gehört. Ist es nicht so, dass vor dem Gesetz alle
die gleichen Rechte haben?

Derjenige, der eine Anlage aufstellt, hat die bereits vorhandene Gesamtbelastung zu prüfen. Und wenn diese sich bereits am Grenzwert befindet, hat er die Aufstellung zu unterlassen. Zwar hat, wie bereits gesagt, einer Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage keine Verpflichtung, selber Messsungen durchzuführen. Analog zum BImSchV ist aber derjenige, dessen Anlage zur Überschreitung des Grenzwertes führt, für diese Überschreitung verantwortlich und hat rückzubauen.

Btw., die ‚Strahlung‘ der Wlans addiert sich nicht einfach,
das ist wesentlich komplizierter. Es kann sogar dazu führen,
dass ein zusätzlicher Accesspoint lokal durch Interferenz zu
geringerer ‚Strahlung‘ führt.

Wie gesagt, das sind technische Fragen.

Weiterhin bewegte sich eine Vermutung, C könne die hohe
Leistungsfähigkeit seines AP durch Manipulation des Gerätes
erzielt haben (wenn auch die Indizien hierfür sehr schwach
sind),…

Ich sehe da überhaupt kein Indiz. Wo siehst Du eins?

Ich gehe, es handelt sich schliesslich um eine akademische Fragestellung, davon aus, dass A seine Anlage fachgerecht aufgebaut, A und B fach- und sachgerecht die Verbindungsmöglichkeiten getestet und festgestellt haben, dass C für die Unmöglichkeit verantwortlich ist. Wenn C aber eine solch hohe Sendeleistung erzielt, dass dies zu einer Störung bei A und B führt, liegt die Vermutung nahe, dass seine Sendeanlage eine Leistung ausserhalb des genehmigungsfreien Bereichs erzielt.

Gruss
Schorsch

dein ernst?

Warum nicht ? Prüfen lässt es sich und ich finde den Sachverhalt interessant, weil er ins Nachbarrecht führt ohne das es um die jahrhundertealten Grenz-, Zaun und Überwuchsprobleme geht.

Mfg A.

Hallo,

Vermutlich ja - das ist evtl. sogar ein Straftatbestand.

Welcher ?

Liebe Grüße A.

Hallo,

Würdest du es gern bezahlen wollen wenn du eine
Volumenflat hättest und deine Nachbarn über dein Netzwerk
online gehen würden?

Es handelt sich um ein hypothetische Beispiel, das einem realen Fall nur entfernt nachgebildet ist, indem B und A sich die Kosten für deren Netzwerk teilen, auf das B aber gerade keinen kabellosen Zugriff hat, was möglicherweise an Cs rooter liegt, sondern nur einen über ein rechtwidrig gelegte Leitung.

Kann ich Eplus und O2 verklagen, weil deren Netze in meine
Wohnung strahlen, obwohl ich nur das D-Netz benötige und haben
will?

Man müsste die Frage umformulieren. Angenommen man isoliert seine Wohnung komplett gegen alle elktromagnetischen Wellen, Radiowellen etc.z.B. mit entsprechenden Störsendern und Tapeten. Besteht dann ein Anspruch darauf, dass die Betreiber die Kosten der Isolierung tragen ?

Liebe Grüße A.

Hallo,

Vermutlich ja - das ist evtl. sogar ein Straftatbestand.

Welcher ?

§ 263a StGB

Vermutlich ja - das ist evtl. sogar ein Straftatbestand.

Welcher ?

Siehe drei Threads weiter oben: ‚Was für eine Straftat?‘

Gruss
Schorsch

Nehmen wir mal an, das C tatsächlich die Konnektivität zwischen A und B verhindert, würde ich A empfehlen, den Kanal seines Accesspoints zu wechseln. D (also mir) hat das jedenfalls ziemlich geholfen :wink:

Laut Heise ist es nicht strafbar, einen ungeschützten Accesspoint zu nutzen - das ist es vermutlich nur, wenn man zugibt, den Accesspoint zu nutzen, obwohl man sich darüber im klaren war, das es der falsche war - vermutlich.

ciao

JM