Solange der/die Störer sich mit ihren Anlagen jeweils im
erlaubten Bereich bewegen, kann ich nicht erkennen, was da zu
einer unzulässigen Gesamtbelastung führen könnte.
Wo ist denn geregelt, wie groß die maximal erlaubte Belastung
ist? Besteht denn überhaupt die Möglichkeit, mittels mehrerer
WLANs diesem Grenzwert auch nur nahe zu kommen?
Die maximal erlaubte Belastung ist dann überschritten, wenn sie zu erheblichen Nachteilen oder Belästigungen führt. Wann dies im gegebenen Fall erreicht ist, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden. Ob diese Schwelle durch mehrere WLANs überschritten werden kann, ist eine technische Frage, die ich dir nicht beantworten kann. Allerdings ist die Gesamtsumme zu betrachten, und dazu gehören neben WLANs auch alle anderen hochfrequenten elektromagnetischen Felder.
Woraus sollte sich das denn herleiten lassen? Ianal, aber ‚den
letzten beissen die Hunde‘ habe ich noch nie als juristischen
Grundsatz gehört. Ist es nicht so, dass vor dem Gesetz alle
die gleichen Rechte haben?
Derjenige, der eine Anlage aufstellt, hat die bereits vorhandene Gesamtbelastung zu prüfen. Und wenn diese sich bereits am Grenzwert befindet, hat er die Aufstellung zu unterlassen. Zwar hat, wie bereits gesagt, einer Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage keine Verpflichtung, selber Messsungen durchzuführen. Analog zum BImSchV ist aber derjenige, dessen Anlage zur Überschreitung des Grenzwertes führt, für diese Überschreitung verantwortlich und hat rückzubauen.
Btw., die ‚Strahlung‘ der Wlans addiert sich nicht einfach,
das ist wesentlich komplizierter. Es kann sogar dazu führen,
dass ein zusätzlicher Accesspoint lokal durch Interferenz zu
geringerer ‚Strahlung‘ führt.
Wie gesagt, das sind technische Fragen.
Weiterhin bewegte sich eine Vermutung, C könne die hohe
Leistungsfähigkeit seines AP durch Manipulation des Gerätes
erzielt haben (wenn auch die Indizien hierfür sehr schwach
sind),…
Ich sehe da überhaupt kein Indiz. Wo siehst Du eins?
Ich gehe, es handelt sich schliesslich um eine akademische Fragestellung, davon aus, dass A seine Anlage fachgerecht aufgebaut, A und B fach- und sachgerecht die Verbindungsmöglichkeiten getestet und festgestellt haben, dass C für die Unmöglichkeit verantwortlich ist. Wenn C aber eine solch hohe Sendeleistung erzielt, dass dies zu einer Störung bei A und B führt, liegt die Vermutung nahe, dass seine Sendeanlage eine Leistung ausserhalb des genehmigungsfreien Bereichs erzielt.
Gruss
Schorsch