Wo am Freitag Nachmittag Rezept für Insulin bekommen?

Wo
kann ich freitag Nachmittag so ca 16 Uhr ein Rezept für Insulin bekommen? (Oder
auch heute Abend)

Ich
weis bin spät dran, habe leider eben selbst erst erfahren dass ich morgen doch
nicht mit dem Auto zu dem Diabetologen am A.DerWelt fahren darf so geht das
schon die ganze Woche und leider ist Freitag höchste Eisenbahn. Per Bus und
Bahn ein Rezept holen geht nicht, muss bis um ~8.30 in der Arbeit sein
(Befristung und so…) 5+ Stunden früher gehen ist erst recht nicht machbar.

Hätte
zwar gerne einen brauchbaren Vorrat an Insulin aber das möchte ja die
Krankenkasse nicht :/.

Die
Notfallapotheke mit welcher ich eben telefoniert habe meint ich kann mir bei
dem Hausarzt auch Insulin verschreiben lassen. Leider haben die wie der Diabetologe
nur bis um ~11-12 offen.

Bin
dankbar für konstruktive Ideen!

In der Nähe von Ärzten sind meistens auch Apotheken angesiedelt. Frag doch beim Hausarzt an, ob die das Rezept in die Apotheke geben können, dann kannst du dir das dort abholen, die Apotheke hat länger auf.

Hallo

Wenn du dauernd auf insulin angewiesen bist musst du auch nicht jedes Mal zum Arzt um das Rezept abzuholen - er kann es schicken

und damit dir deine Stammapotheke den Wochenendvorrat aushändigt, kann es auch reichen wenn der Arzt das Rezept vorab dorthin faxt

Gruß h

116 117 anrufen, zum Arzt gehen den man dir dort nennt und sich dort das Rezept holen.

Jetzt muss ich mal nachfragen wie das bei euch funktioniert?

Hier in CH habe ich ein Dauerrezept, das ist 6 oder 12 Monate gültig.
Dieses hinterlege ich bei meiner Stammapotheke. Auf dem Rezept ist auch die Tagesdosis aufgeschrieben und ich kann mir auch, im Rahmen, einen Vorrat anlegen. Wobei es normal ist, dass beim Insulin der Tagesbedarf Schwankungen unterlegen ist.

Bei Medikamenten, welche unter BMG fallen, läuft ein Dauerrezept maximal 3 Monate und die Apotheke darf mir maximal Medikamente für einen Monat abgeben.

Wie auch schon erwähnt wurde, faxt mein Arzt das Rezept an die Apotheke, wenn es dringend ist.

Wenn etwas nicht an Lager ist, bekäme ich es auch per Post nach Hause geliefert, aber ich komme bei meiner Apotheke sowieso jede Woche vorbei und meine Lagerbuchhaltung ist darauf ausgelegt.

Allerdings kennen die mich in der Apotheke mittlerweile gut genug und ich bekomme meine Standard-Medikamente auch problemlos als Vorbezug (Medikament gibt es gleich, das Rezept wird dann nachgeliefert). Hat mir die Apotheke auch schon von selbst vorgeschlagen, als ein Dauerrezept abgelaufen war.

Und nein, die Apotheke ist nicht irgendwo auf dem Lande, die ist mitten in Basel.

MfG Peter(TOO)

Hallo Peter,

bei uns anscheinend nicht, seit 2010 hat sich da vermutlich auch nichts geändert:
http://www.medizin-forum.de/phpbb/viewtopic.php?t=103198

Gruß
Christa

In der Schweiz ist das alles etwas anders (in manchen Sachen positiver für den Patienten)…

hier gibt es interessante Ausführungen aus Sicht einer schweizerischen Apothekerin:

Beatrix

tja, in Deutschland ist der Mehrfachbezug eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf ein Rezept über die angegebene Menge hinaus nicht erlaubt (Arzneimittelverschreibungs-Verordnung - AMVV § 2 (5) bzw. 4 (3)). Es gibt daher auch keine Dauerrezepte.

Grüße Bernhard

Hallo Bernhard,

Das lese ich jetzt aber anders.

AMVV § 2 (5) besagt eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten, wenn nichts anderes vermerkt ist.

AMVV § 5 (3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Das ist eigentlich ein Dauerrezept, es muss nur die gesamt zu beziehende Menge angegeben werden. Da steht nirgends, dass keine Teilmengen über die Gültigkeitsdauer abgegeben werden dürfen.
Hier in CH können die Apotheker scheinbar besser rechnen. Angegeben wird die Tagesdosis, wobei diese rechtlich nicht wirklich bindend ist.
Gerade bei den Intensiveren Therapien (ICT, SIT, CSII) ist aber die Tagesdosis recht variabel.

AMVV § 4 (1) ist im Vorliegenden Fall hilfreich:
Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die
verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

MfG Peter(TOO)