§32 Satz 1 StGB sagt aus: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Satz 2 gibt der Notwehr eine genauere Definition:
Notwehr ist die Verteigigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Also angenommen ein stark alkoholisierter Mann (rechnen wir mit 1,6 pro mille) sieht das Leib und Wohl seines besten Freundes durch einen herannahenden Jugendlichen gefährdet, mit dem es bereits vorher einen Konflikt gab. Ist es anlässlich des Alkoholpegels und der gegebenen Umstände aus der subjektiven Sicht des Notwehrakts immernoch legal, obwohl nach objektiver Sicht kein Angriff stattgefunden hätte? §33 StGB lässt die Überschreitung der Notwehr ungeahndet „überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“.
Wo sind die Grenzen zwischen subjektiver und objektiver Betrachtung, wie sieht die Judikative das? Wie sieht es bei geringeren oder höheren Alkoholwerten aus?!
Und wie sieht es aus,wenn der alkoholisierte Junge dabei einen Gegenstand zur Verteidigung genutzt hätte?
Deine Frage sind irgendwie… nicht ganz präzise… oder ich bin zu müde 
Grundsätzlich:
Du musst unterscheiden zwischen einer gerechtfertigen Tat („Was du getan hast, war dir erlaubt!“) und einer entschuldigten Tat („Was du getan hast, war dir verboten, du wirst aber trotzdem nicht bestraft, weil du entschuldigst bist!“)
Rechtfertigung und Entschuldigung führen beide zur Straflosigkeit, haben aber ansonsten unterschiedliche Folgen (und natürlich Voraussetzungen).
Eine Tat, die in Notwehr begangen wird, ist gerechtfertigt.
Der Notwehrexzess kann nur zu einer Entschuldigung führen.
So, und jetzt konkretisiere bitte noch mal, was genau du wissen willst, dann antworte ich auch noch mal…
Levay
Also angenommen ein stark alkoholisierter Mann (rechnen wir
mit 1,6 pro mille)[…]
§33 StGB
lässt die Überschreitung der Notwehr ungeahndet „überschreitet
der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken“.
Verwirrung, Furcht und Schrecken. Von Vollsuff steht da nix.
Wo sind die Grenzen zwischen subjektiver und objektiver
Betrachtung, wie sieht die Judikative das? Wie sieht es bei
geringeren oder höheren Alkoholwerten aus?!
Und wie sieht es aus,wenn der alkoholisierte Junge dabei einen
Gegenstand zur Verteidigung genutzt hätte?
In Vollsuff, Not und Schrecken noch das zufällige Vierkantholz gegriffen? Zwecks Notwehr?
Subjektiv ja, objektiv vielleicht. Judikativ nein. Siehe auch:
http://gutenberg.spiegel.de/thoma/peppi/solide.htm
Gruss
Schorsch
Hallo Chrisisdrin!
Bei der Notwehr gibt es mehrere Arten des Exzesses:
Intensiv (=Abwehrhandlung ist nicht erforderlich/ nicht das mildeste, gleich geeignete Mittel): Dann ist die Abwehr des Angriffs nicht angemessen.
Extensiv (=Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr=Angriff liegt noch nicht vor/ ist bereits abgeschlossen): Zumindest wenn du die wahre Sachlage obj. und subj. erkennst, ist keine Notwehrlage gegeben. Wenn du sie nicht kennst, eventuell Erlaubnistatbestandsirrtum.
Bei entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gilt: Nur asthenische Affekte (=Angst, Furcht, Schrecken) sind entschuldigt, nicht aber sthenische Affekte (=Wut, Zorn, Rache).
Ist aber alles (wie immer) etwas umstritten. Falls was nicht stimmt, bin ich entschuldigt, weil zu müde. 
Gute Nacht,
Juli
Wow, erstmal Danke Juli für Deine so präzisen Aussagen. Also angenommen eine Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr hat es nicht gegeben, und im Affekt realisiert der sich „in der Not wehrende“ nicht, dass er in der Hand eine Bierflasche hält, die in seiner „vermeidlichen Not“ zur Abwehr eines „vermeidlichen Angriffs“ zur Verteidigung genutzt wird. Kann man mit der Argumentation einer Affekthandlung, die Sachlage der gefährlichen Körperverltzung umgehen?
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Vorsicht
Hallo!
Nicht das Pferd von hinten aufzäumen. Ein Notwehrexzess kann nicht vorliegen, weil Notwehr nicht vorliegen kann, weil die objektiven Voraussetzungen (Notwehrsituation) nicht gegeben sind.
Der Täter glaubte in Notwehr zu handeln - das ganze ist daher einmal primär ein Problem der Putativnotwehr und möglicherweise dann auch noch ein Problem eines Putativnotwehrexzesses.
Vielleicht könntest du dann den Rest weiterdenken, ich kann das nur nach österreichischem Recht und da müsste ich jetzt auch mal einen Blick hineinwerfen.
Gruß
Tom
Wow, erstmal Danke Juli für Deine so präzisen Aussagen. Also
angenommen eine Überschreitung der zeitlichen Grenzen der
Notwehr hat es nicht gegeben, und im Affekt realisiert der
sich „in der Not wehrende“ nicht, dass er in der Hand eine
Bierflasche hält, die in seiner „vermeidlichen Not“ zur Abwehr
eines „vermeidlichen Angriffs“ zur Verteidigung genutzt wird.
Kann man mit der Argumentation einer Affekthandlung, die
Sachlage der gefährlichen Körperverltzung umgehen?
Nöööööö, denn Affekt schließt den Vorsatz ja nicht aus! Weit verbreiteter Irrtum, aber trotzdem falsch.
Levay
Hallo Tom!
Ich hab mir darüber ehrlich gesagt keine eigenen Gedanken gemacht (schon angesichts der Uhrzeit, als ich das geschrieben habe…
), sondern schlicht (fast wortwörtlich) noch das Skript meines 1. Strafrechtsprofs im Kopf. Kann jetzt halt sein, dass er sich „verschrieben“ hat…?
Schönen Abend dir noch,
Juli
Es ist vielleicht nicht ganz sofort verständlich formuliert, aber inhaltlich vollkommen richtig.
Leider scheint sich der Fragesteller in seinen beiden Ausführungen zu widersprechen. Deswegen kann ich nicht genau sagen, woraus es hinauslaufen würde.
Besonders problematisch ist in solchen Fällen immer die Beweiswürdigung und die Tatsache, daß sich Richter mit Notwehr zu wenig auskennen, was auch viele BGH-Entscheidungen zeigen, die wirklich abstruse Urteile in diesem Bereich aufheben. So etwas muß in der Verteidigung genau aufgearbeitet werden.
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Nöööööö, denn Affekt schließt den Vorsatz ja nicht aus! Weit
verbreiteter Irrtum, aber trotzdem falsch.Levay
Genau in diesem Fall könnte ein asthenischer Affekt weiterhelfen.
Durch eine Affektlage kann außerdem durchaus Vorsatz mindestens in bezug auf bestimmte Merkmale, wie etwa Schwere der Verletzungen, ausgeschlossen werden. Das hängt vom Ergebnis des entsprechenden Gutachtens ab.