Dann tu das. Lies nochmal das Faltblatt „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ des BAMF, aber lies es diesmal ein wenig aufmerksamer, statt sofort loszupfupfern. So aufmerksam, dass Du siehst, auf welche Rechtsgrundlagen sich das BAMF bei der Aufzählung der Ausnahmen bezieht. Wenn alles nichts hilft, schau Dir mal § 30 Abs. 1 S. 2 und 3 AufentHG an.
Übrigens: Der dauernde Krakeel über „Verklagen“ und „Beschweren“ geht hier einmal wieder völlig am Gegenstand vorbei. Richtig wäre es gewesen, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis einen Verzicht auf den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zu beantragen und entsprechend zu begründen.
Ob und wie dann Rechtsmittel zur Verfügung stehen, wenn die fragliche Stelle diesem Antrag nicht stattgibt, hängt davon ab, um welche Stelle oder Behörde es sich handelt. Falls es sich (wie zu vermuten) um eine diplomatische Vertretung Deutschlands handelt: Da sind die Rechtsmittel eher dünn gesät, und es empfiehlt sich sehr, zu kooperieren, wenn man was von einem Konsulat oder einer diplomatischen Vertretung will. Die bekannte Leier „misse viel viel Ahbeid jede Tak fir Esse fir Kinder habe nix kenne geh Schule fir Deidsch lern“ lässt man da besser stecken, die hören die Leute dort nämlich jeden Tag ungefähr siebzig mal.
Schöne Grüße
MM