Wo darf mann bienenstöcke aufstellen

Wir spazieren immer auf den Feldern hinterm Haus (NRW). Seit gestern stehen dort 5 Bienenstöcke neben einander aufgestellt. Mann kommt also auf dem Feldweg nicht mehr vorbei. Geht das? gibt es dort Bestimmungen? und an wem kann man sich wenden um raus zu bekommen wem diese Kästen gehören?

Hallo,

es handelt sich zwar nicht um mein Gebiet, aber ich versuch Ihre Fragen so gut es geht zu beantworten.
Also als Erstes würde ich mich fragen, ob es sich um ein privaten Weg handelt (dann müssten Sie mit dem Eigentümer sprechen).
Zweitens handelt es sich um einen Weg, der der Forstwirftschaft angehört und wie heißt der Förster.
Ich gehe jetzt davon aus, dass es sich um einen Forstweg handelt, also würde ich die Telenr. vom zuständigem Forstamt heraussuchen und erfragen, wer der zuständige Förster ist.
Mit diesem könnten sie über eine eventuelle Verlegung der Stöcke bzw. Neuherstellung eines Durchganges sprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!

MfG

Ich selbst habe das dazu gefunden das besagt: NEIN
auszug aus einem Rechtsurteil:
Haltung von sechs Bienenvölkern im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich In einem allgemeinen Wohngebiet ist es planungsrechtlich nicht zulässig, sechs bis sieben Bienenvölker zu halten. Eine solche Tierhaltung verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da sich die von den Bienen ausgehenden Belästigungen deutlich von denen unterscheiden, die von anderen in Wohngebieten üblicherweise gehaltenen Tiere ausgehen. Mit dieser Begründung hat das VG Osnabrück die Klage eines Imkers zurückgewiesen, dem die Reduzierung seiner Bienenvölker auf maximal zwei Völker ausgegeben worden war. Offen ließ das Gericht die Möglichkeit, die Bienenhaltung gänzlich zu untersagen.

Sorry

  1. Bei der Stadt Nachfragen (wenn die keine Antwort haben würde ich einen Imker anrufen und diese Stöcke verschenken)!
    Ich selbst habe das dazu das gefunden, Auszug aus einem Rechtsurteil:
    Haltung von sechs Bienenvölkern im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich In einem allgemeinen Wohngebiet ist es planungsrechtlich nicht zulässig, sechs bis sieben Bienenvölker zu halten. Eine solche Tierhaltung verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da sich die von den Bienen ausgehenden Belästigungen deutlich von denen unterscheiden, die von anderen in Wohngebieten üblicherweise gehaltenen Tiere ausgehen. Mit dieser Begründung hat das VG Osnabrück die Klage eines Imkers zurückgewiesen, dem die Reduzierung seiner Bienenvölker auf maximal zwei Völker ausgegeben worden war. Offen ließ das Gericht die Möglichkeit, die Bienenhaltung gänzlich zu untersagen.