Hallo!
Person A hat aber eine lehrstehende Wohnung in
Deutschland.
Hat Deutschland Anrecht auf irgendwelche
Einkommens)Steuern?
GRUNDSÄTZLICH ja
Auszug aus Anwendungserlass zu § 8 Abgabenordnung (Wohnsitzbegriff):
…
5.
Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 - I R 250/73 - BStBl II, S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995 - I R 8/94 - BStBl 1996 II, S. 2)
…
6.
Ein Wohnsitz i.S.v. § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen aufgegeben wird/werden. Das ist z.B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z.B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.
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Fazit:
Ein Wohnsitz in Dtd. heißt:
Dtd. hat grds. das Besteuerungsrecht (sog. „Welteinkommensprinzip“)
Die Wohnsitzvermutung kann aber widerlegt werden (tatsächliche, fremdübliche Vermietung in dieser Zeit; absoluter Leerstand (keine Einrichtung etc., Wasser, Strom abbestellt, usw)
Ist halt ne Beweisfrage.
Viele Grüße!