Ich suche folgendes Urteil:
BVerwG , Urteil vom 24 . Juni 1993 - 7 C 10 / 92- , BVerwGE 92 , 359ff . 25
Finde ich so etwas im Internet?
Ich suche folgendes Urteil:
BVerwG , Urteil vom 24 . Juni 1993 - 7 C 10 / 92- , BVerwGE 92 , 359ff . 25
Finde ich so etwas im Internet?
Hallo,
man sollte einfach mal www.google.de aufrufen und als Suchbegriff
„7 C 10 / 92“ eingeben und schon wird man fündig.
Gruß
Im Volltext gibt’s das Urteil für 2,50 € im online-shop des BVerwG.
Kostenlos steht’s in jeder rechtswissenschaftlichen Uni-Bibliothek.
Hallo,
die Entscheidung ist mit Sachverhalt und Gründen abgedruckt in NVwZ 1993, 990.
Hier kann man sie mit einem vierwöchigen kostenlosen Probeabo bekommen.
http://www.wmsg.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.c…
Hier gäbe es sie auch:
http://datenbank.jurion.de/?s:q=%2Bgeneric2:%22Amtli…
Vielleicht hilft auch das hier weiter:
http://www.bur.rwth-aachen.de/Ww/download/Skript_Ent…
Das steht im Leitsatz
Abfalleigenschaft von Altreifen †
Zur Abfalleigenschaft von Altreifen, die in einer zu Brandgefahren führenden Weise gelagert sind
Verkauf und Übereignung typischerweise umweltgefährdender Altstoffe führen für sich genommen noch nicht zum Verlust der Abfalleigenschaft im objektiven Sinn. Das ist erst dann der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung hinreichend gesichert ist, daß die Stoffe zugleich einer Verwendung oder Verwertung zugeführt werden, die die Gefahren in angemessener Frist beseitigen.
Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Altstoffe in das Ausland muß zur Verhinderung unzulässiger Abfallausfuhren der weitere Weg dieser Stoffe vom bisherigen Besitzer oder vom Exporteur nachvollziehbar belegt werden. Geschieht dies nicht, sind die betreffenden Stoffe regelmäßig schon aus diesem Grund als Abfall im objektiven Sinne anzusehen.
Die Abfalleigenschaft grundsätzlich weiterverwendbarer oder wiederverwendbarer Sachen wird auch dann begründet, wenn der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller oder unternehmerischer Hinsicht nicht in der Lage ist, die Sachen alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen.
Wird eine ursprünglich legale Altanlage durch eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation nachträglich wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gemeinwohls materiell rechtswidrig, so entfällt der Bestandsschutz des § 9 AbfG. Die zuständige Behörde kann nach den allgemeinen Grundsätzen abfallrechtliche Ordnungsverfügungen bis hin zur vollständigen Untersagung des Betriebes erlassen.
BVerwG, Urteil vom 24-06-1993 - 7 C 10/92 (Kassel)