Hallo,
wo findet man im Internet ein Geschäftszeichen, wie z.B. 52-S 2343-1/91 der Finanzbehörde Hamburg?
Danke und mfG
Andrea
Hallo,
wo findet man im Internet ein Geschäftszeichen, wie z.B. 52-S 2343-1/91 der Finanzbehörde Hamburg?
Danke und mfG
Andrea
Hallo Martin,
also es ist ein „Erlass der Oberfinanzdirektion Hamburg in Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen vom 5.12.89-52-S 2343-4/88…“ Mit Geschäftszeichen o.g. Es geht hier darum, dass Überstunden nicht als solche, sondern als Mehrstunden versteuert werden. Es ist ein Steuerunterschied von 16,3%, die man vom Steuererklärung zurückholen kann. Es ist sicherlich sinnvoll dabei diesen Schreiben dem Finanzamt mitvorlegen.
Danke und mfG
Andrea
Servus,
ein OFD-Erlass von 1988 dürfte für die heutige Rechtslage eine Relevanz von ungefähr Null haben. Auch die Besteuerung von zusammengeballten Einnahmen z.B. bei Abrechnung von aufgelaufenen Überstunden zum Ausscheiden des AN ist im Verlauf der letzten zehn Jahre ganz anders geworden.
Im Bundessteuerblatt Teil I sind auch Ländererlasse zu finden. Die Finanzbehörde von HH hieß 1988 Oberfinanzdirektion Hamburg.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank zuerst mal.
Ich habe zwar nicht alles verstanden
), aber so ungefähr. Kollegen sagen, sie haben auch Heute Erfolg damit und Finanzämter die „falsche“ Besteuerung anerkennen. Denn schließlich bezahlt man 16 % mehr Steuer nur, weil die Überstunden anders genannt werden.
Deswegen wollte ich zuerst mal ein Schreiben überhaupt darüber haben.
mfG
Andrea
Servus,
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt es keine unterschiedlichen Steuersätze, auch keinen Zuschlag von 16%, und weder für Überstunden noch für Mehrarbeitsstunden oder Zusatzstunden, Extrastunden, außertarifliche Leistungsstunden etc. etc. gibt es eine besondere Besteuerung.
Vielleicht lässt sich die Frage schon einfach hier klären, wenn wir den vorgelegten Fall kennen.
(nicht daß ich Dir das Stöbern in alten BStBl-Jahrgängen nicht gönnte, aber den Geruch von zwanzig Jahre altem Papier mag nicht jeder, und es gibt auch allerlei Allergien auf das, woraus sich Bibliotheksstaub so zusammensetzt.)
Schöne Grüße
MM
Ich versuche es nochmal 
Also: Die Grundvergütung ist um die steuerfreie Schichtzulage von 16,3 % reduziert, nicht jedoch alle Über/Mehrstunden. D.h alle Mehrstunden sind mit 100 % anstatt 83,7 % versteuert, da diese nicht im Grundvergütung incl sind.
LG
Servus,
hier ist das, was im EStG (aktueller Stand) zur Steuerfreiheit von Zuschlägen steht.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
Um welche Schicht handelt es sich bei den fraglichen Zulagen?
Wie die 16% sich berechnen, hab ich nicht verstanden. Kannst Du das genauer erläutern?
Schöne Grüße
MM
Servus nochmal,
habe grade die Beck’sche Loseblattsammlung „Steuererlasse“ und NWB SteuerXpert online durchstöbert, beide sind nicht lückenlos, aber gehen in relevanten OFD-Verfügungen und Ländererlassen ziemlich weit ins XX. Jahrhundert zurück (Beck derzeit bis Februar 1963) und nichts finden können.
Es gibt jetzt drei Alternativen:
Klar sind auch Kombinationen der Alternativen möglich.
Schöne Grüße
MM