In welchem Dokument/Gesetz stehen eigentlich die genauen Bedeutungen und Regelungen zu Verkehrszeichen?
Die allgemeine Bedeutung an sich kennt man ja meist noch, aber weniger die genauen Details.
Zum Beispiel Halteverbot.
Wo steht solche eine Aussage?
„Haltverbote gelten auf der Straßenseite, auf der sie stehen, in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Seite.“
Dazu gehören aber auch noch die Verwaltungsvorschrift zur StVO und ein ganzer Berg von verständlichen bis völlig unverständliche gerichtlichen Entscheidungen.
Mal eine weitere Frage:
Unter „Einmündung“ ist doch eine Seitenstrasse zu der, auf der das Halteverbot gilt, gemeint? Egal welcher Art? Also auch ein „Verkehrsberuhigter Bereich“?
Mal eine weitere Frage:
Unter „Einmündung“ ist doch eine Seitenstrasse zu der, auf der das Halteverbot gilt, gemeint? Egal welcher Art? Also auch ein „Verkehrsberuhigter Bereich“? Oder nicht?
im Gegensatz zu Streckengeboten gelten Halteverbote bis maximal zur nächsten Kreuzung, egal ob das jetzt eine Straße aus einem Verkehrsberuhigten Bereich oder eine „normale“ Straße ist. Wichtig ist nur, die Straße muss auf der Seite einmünden auf der auch das Halteverbot steht.
Nochmal ausführlicher, eine von links einmündende Straße hebt das Halteverbot nicht auf.
Unter „Einmündung“ ist doch eine Seitenstrasse zu der, auf der
das Halteverbot gilt, gemeint? Egal welcher Art? Also auch ein
„Verkehrsberuhigter Bereich“?
Da kommt’s drauf an, ob man durch Abbiegen auf der Fahrbahn in diesen Bereich rein- oder rauskommt, oder ob der Bereich durch Schwelle oder Ähnliches von der Fahrbahn abgetrennt ist.
Im ersten Fall wird’s wie ein Seitenstraße behandelt im zweiten wie eine Grundstückseinfahrt.
Mmmmhh…
Bei uns kenne ich das an einer Stelle so.
Man kann in die Strasse ganz normal einfahren.
Kein Bürgersteig, abgesenker Bordstein oder sonst was.
Einziger Unterschied:
Die Strasse mit dem Halteverbot ist asphaltiert und die „Seitenstrasse“ (der verkehrsberuhigte Bereich) ist mit roten Pflastersteinen ausgelegt, so dass man die „Andersartigkeit“ und die aufgehobene Rechts-vor-Links-Regelung erahnen kann.
Dann wird das Halteverbot bei der Strasse, bei der ich gerade darüber nachdenke, nach unser beider Meinung aufgehoben.
Ein zweites Indiz, was dafür spräche, wäre, dass 50m nach dieser Einmündung wieder das Verkehrsschild Z283 (Halteverbot) mit einem weißen Pfeil nach links aufgestellt ist.
Und wenn ab dieser Stelle der Halteverbotsbeginn markiert ist, muss man logischerweise davon ausgehen, dass vorher keins war. Oder nicht?
Die Strasse mit dem Halteverbot ist asphaltiert und die
„Seitenstrasse“ (der verkehrsberuhigte Bereich) ist mit roten
Pflastersteinen ausgelegt, so dass man die „Andersartigkeit“
und die aufgehobene Rechts-vor-Links-Regelung erahnen kann.
Vielleicht mal bei der örtlichen Polzei nachfragen, was davon zu halten ist, die sollten es eigentlich wissen -obwohl- auch nicht immer, denn (off topic) bei so einer Nachfrage, es ging um einen Radweg, hab’ ich es mal geschafft, dass sechs(!) Polzisten hinterm Tresen standen und die Rechtslage diskutierten.
Auch offtopic:
Sowas in der Art hatte ich mal in der Bahn bzgl. Geltungsdauer „NRW-Ticket“ bzw. „Wochenendtickets“.
Das eine gilt meines Wissens genau dann NICHT, wenn das andere gilt.
Zwei Mädels wurden vom Schaffner darauf hingewiesen, sie hätten nicht das richtige Ticket. Sie verwiesen auf die Bestätigung eines Kollegen beim Einstieg in den Zug.
Am Ende standen die beiden Zugbegleiter da und diskutierten intensiv.
On-Topic:
Zumindest werde ich meiner Freudnin raten, Widerspruch gegen das Knöllchen einzulegen, weil eigentlich alles für einen Fehler spricht und man außerdem sonst keine Parkmöglichkeit mehr in der Strasse hat.