Firma A (Stuttgart) macht Angebot an Firma B (München).
Im Angebotstext von A steht, es gelten unsere AGB (Gerichtsstand S), Firma B nimmt an und bestellt. In der Bestellung von B steht, es gelten unsere AGB (Gerichtstand M). Nun schreibt A eine Auftragsbestätigung, in der steht wir liefern aufgrund unserer AGB…
Firma A (Stuttgart) macht Angebot an Firma B (München).
Im Angebotstext von A steht, es gelten unsere AGB
(Gerichtsstand S), Firma B nimmt an und bestellt. In der
Bestellung von B steht, es gelten unsere AGB (Gerichtstand M).
Nun schreibt A eine Auftragsbestätigung, in der steht wir
liefern aufgrund unserer AGB…
Was gilt denn nun?
Eine interessante Frage:
Nach der Theorie „des letzten Wortes“ galten in der früheren Rechtssprechung die Bedingungen desjenigen, der zuletzt auf seine AGB verwiesen hatte. Der andere Teil sollte hierbei konkludent durch die Ausführungen des Vertrages sein Einverständnis mit diesen AGB erklären.
Dies ist aber nicht wirklich einsichtig, da unter anderem einer Person, die zuvor eindeutig einen abweichenden Willen erklärt hat, eine konkludente Willensänderung „untergeschoben“ wird. Nach §133, 157 BGB darf man aber gerade das nicht annehmen, wenn man die konkludente WE auslegt.
Daher wird inzwischen die Gegenansicht vertreten, die zwar immer noch einen zugrunde liegenden § 150 II BGB (Abändernde Annahme als neues Angebot) erkennt, aber statt dessen Anwendung von einem partiellem Dissens ausgeht.
Danach erhalten die wesentlichen Elemente des Vertrages Gültigkeit („essentialia negotii“), während kollidierende AGB unwirksam sind. Die dann im Vertrag entstandene Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung oder Rückgriff auf dispositives Recht geschlossen (§ 306 II BGB).
Im vorliegenden Fall werden also IMHO die gesetzlichen Gerichtsstände (z.B. allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten,§ 13 ZPO) anstatt der gewillkürten Gerichtsstände treten…