Wo Hilfe erhalten? Erbe

Folgende Situation.
Eheähnliche Gemeinschaft aus der zwei Kinder hervor gingen, Vaterschaft wurde urkundlich anerkannt.
Mann stirbt, hinterlässt Testament und übergibt vorhandenes Vermögen an Bedachte weiter Mutter, Schwester, Vater.
Kinder sind im Testament als Erben eingetragen erhalten jeder 10.000€ und dieses soll angelegt werden.
Gericht prüft Testament kommt zu dem Entschluss das die Schulden die auf dem Eigentum des Verstorbenen lassten dem Nachlass überschulden und gibt dem Testament statt das die Bedachte Schwester die Eigentumswohnung erhält und die Restschuld tragen soll.
Allerdings ist das Eigentum mit mehr als 30.000€ aufgewertet worden aus Geldern von der Lebensgefährtin und Kindesmutter die mit Krediten finanziert wurden und Ersparnissen des Verstorbenen müssen bzw. sollten die Erben nicht einen Wertausgleich erhalten?
Restl. vermögen geht an die Mutter, zweite Schwester und dem Vater des verstorbenen, die Kinder erhalten die im Testament festgelegten 10.000€ und das Geld aus dem verkäufen des restl. Nachlasses.
Alle Bedachten erhalten Ihre Geldansprüche laut des Testamentes.
Kindesmutter, Lebensgefährtin erhält gar nichts.
Kinder erhalten keinerlei Ünterstützung außer die Halbwaisenrente.
Lebensgefährin hat Schulden aus der Eigentumswohnung die aus der Beziehung hervor gingen.
Diese Schulden sind nicht zum Nachlass zu zählen da die Kredite nur von Ihr der Kindesmutter/Lebensgefährtin unterschrieben wurden.
Aussage Anwalt der Nachlassverwalterin.
Lebensgefährtin und Kindesmutter hat keine Ansprüche, Aussage des Anwaltes der Nachlassverwalterin.
Das Zuständige Nachlassgericht bittet immer noch um die Unterlagen um den Nachlass zu bestimmen wegen der vermögenssteuer.
Forderungen werden an die Kindesmutter gestellt da Sie laut Gesetzt als Erzieheungsberechtigte dazu verpflichtet sei.
Kindesmutter erhält keine Vermögensaufstellungen und Unterlagen von der Nachlassverwalterin nur Briefe von Ihrem Anwalt die die Forderung der Kindesmutter mit anderen Sachverhalten verschleiern und in die länge ziehen.
Was kann die Kindesnutter tun welche Rechte hat Sie auch aus der Eheähnlichen Gemeinschaft?
Das Gericht verlangte eine Vermögensaufstellung die die Kindesmutter nur zum Teil dem Gericht geben konnte das Gericht aktzeptierte mit der Fristsetzung alle Unterlagen schnellstmöglich mit Belegen nachzureichen.
Kindesmutter kann keinen Anwalt bezahlen, ist Verschuldet und weis sich nicht zu helfen.
Das Nachlassgericht hat Hilfe abgewiesen was kann Sie tun welche stelle oder Behörde würde Ihr helfen?

Vielen Dank für hilfreiche Informationen.
Antworten können auch an die unten aufgeführte e-Mail Adresse gerichet werden, was wohl günstiger wäre.

Bitte nur sachlichen Antworten geben die hier wirklich zu dieser Situation beitragen können.
Vielen Dank.

Hallo Jana,

ich versuche mal ein bisschen Ordnung in den Sachverhalt zu bringen, da man hier Erbrecht, Unterhaltsansprüche, Schuldrecht und die einzelnen Personenverhältnisse trennen muss.

1.) Mutter->Nachlaß

Eigene erbrechtliche Ansprüche gegen den Nachlaßverwalter hat die Mutter wahrscheinlich nicht, weil es kein Pflichtteilsrecht unter Nicht-Verwandten und Nicht-Eheleuten gibt. Es stand dem Erblasser also vollkommen frei ihr durch das Testament nichts zu hinterlassen.

In Betracht kommen aber zumindest theoretisch Unterhaltsansprüche der Mutter gegen den Nachlass, dann wenn noch offene Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen bestanden, z.B. Wochenbettunterhalt, soweit diese nicht befriedigt wurden und noch nicht verjährt sind.

Falls die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst wurde, wäre auch denkbar, das aus der Abwicklung dieser noch offene Forderungen bestehen. Das ist aber ein juristischer Sumpf, bei dem man nie weiß was rauskommt. Außerdem scheint der Nachlass eh erschöpft zu sein.

2.) Mutter-> Schwester des Erblassers

Wenn beweisbar ist, dass die Mutter € 30.000 Verwendungen auf die Eigentumswohnung gemacht hat, die letztlich die Schwester bekommen hat, bestehen hier wahrscheinlich Ansprüche aus Sachenrecht oder zumindest aus ungerechtfertiger Bereicherung, (Zweckverfehlung). Da die Mutter aber anscheinend diese Summe bislang gar nicht selbst erbracht dürfte vorrangiges Verhandlungsziel für die Zukunft sein, dass die Schwester die Kreditverpflichtungen der Mutter übernimmt (Freistellungsanspruch) und für die Vergangenheit, das die Schwester den Betrag rückerstattet, den die Mutter in der Vergangenheit selbst bezahlt hat, aber noch nicht „abwohnen“ konnte. In diesem Sachverhaltsteil ist auf jedem Fall irgendwas zu holen.

3.) Kinder->Nachlaß
Hier muss geprüft werden, ob das Vermächnis von € 10.000 an die Kinder deren Pflichtteils-ansprüche unterschreitet. Das wäre der Fall, wenn €10.000 weniger ist, als die Hälfte dessen, was sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten, sie könnten dann die Differenz aus €10.000 und dem was sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erlangt hätten heraus verlangen (§2305 BGB). Normalerweis müssten jetzt Auskunfsansprüche (§ 2314 BGB) gegen den Nachlaßverwalter und die testamentarischen Erben verfolgt werden. Vorliegend kann es aber sein, dass man sich diese Frage selbst beantworten kann, da der Nachlass überschuldet war. Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig auslege.

4.)Geh zum Anwalt, zumindest in Punkt 2) ist aller Wahrscheinlichkeit nach was zu holen.

Mit freundlichen Grüßen A.