Wo ist Anspruch auf Rechnung / Fälligkeit geregelt

Hallo,

seit geraumer Zeit besteht bei einem Lieferer ein Problem bezüglich der Rechnungsstellung( für 2 Kundennummern = 2 Rechnungen kommt nurnoch eine, wenn überhaupt)

Wo ist geregelt, dass man anspruch auf eine Rechnung hat(gibt es das`?) und wo ist die Fälligkeit ( Ohne Rechnung keine Fälligkeit) geregelt?

§ 286 BGB regelt wann ein Schuldner in Verzug kommt…

–> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__286.html

hoffe es hilft…

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aus der Praxis:

Der Kauf- oder der Werkvertrag regelt eigentlich die Zahlungsweise und die Fälligkeit.

der Verkäufer hat seine Forderungen geltend zu machen. Dazu dient die Rechnung. In dieser wird das vereinbarte Zahlungsziel (in den meisten Fällen : ab Rechnungsdatum) festgelegt.

so folgert: Keine Rechnung, kein Zahlbetrag bekannt, Kein Beginn der Zahlungsfrist.

Vergesse aber nicht, daß du als Gewerbetreibender aber ein Mitwirkungspflicht hast. (Ich erspare hier mal die nähere Diskussion)

Daraus ergibt sich: Hast du eine Lieferung bekommen, auf deren Lieferschein die Adresse A steht und die Ware wurde angenommen und von einem Vertreter der Fa. A unterzeichnet, dann kann ein Rechtsgeschäft entstanden sein und A muss die auf A ausgestellte Rechnung bezahlen, auch wenn er die ware nicht bestellt hat.

du hast die praktische Lösungsmöglichkeit:

deine Fa. A schreibt deiner Fa. B eine Rechnung über die Ware. Du B zahlst an A, A an den Lieferanten. Dann hast du zumindest die Belastung dort wo sie hingehört.

oder du trennst deine Tätigkeit A so deutlich von deiner Tätigkeit B, daß es bei Lieferanten nicht zu Verwechslungen kommen kann.

oder du fasst beide Tätigkeiten in einer Firma zusammen.

oder du verweigerst die Annahme, schickst jedesmal Ware und Rechnung an den Lieferanten zurück und teilst ihm mit, daß du als A diese weder bestellt hast noch sie annimmst für B.

So wirst du auf Dauer den lieferanten los.

Bedenke, daß jede Einrichtung und Bearbeitung eines Kundenkontos Verwaltungsuafwand bedeutet und unnötige Kosten (be Verwechslungen der Bestelladresse) produziert.

gruss

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Hi,

interpretiere ich den Paragraphen richtig:

Als Verbraucher kann man nicht in Verzug kommen, wenn keine Rechnung erstellt ist, die Leistung aber erbracht wurde?

Danke!
Ciao,Sven.

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Hi,

interpretiere ich den Paragraphen richtig:

Als Verbraucher kann man nicht in Verzug kommen, wenn keine
Rechnung erstellt ist, die Leistung aber erbracht wurde?

Danke!
Ciao,Sven.

wie mein Recht-Dozent immer zu sagen pflegt, „es kommt drauf an“

hast du bei diesem Rechtsgeschäft als Verbraucher im Sinne des BGB gehandelt?

"BGB § 13 Verbraucher *)

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. "

wenn ja, dann musst du noch meines Erachtens noch folgendes beachten:

  • hast du mit diesem Lieferanten einen Vertrag in dem die Zahlungsweise geregelt ist? Denn dann könnte §286 Abs. II zutreffen… In dem Fall wärst du bereits in Verzug, da es in dem Fall keiner Mahnung bedarf.

  • wenn im Vertrag die Zahlungsweise nicht vereinbart wurde (zumindest nach §286 II) dann bist du noch nicht in Verzug.

Es sollte allerdings nicht missverstanden werden, zur Zahlung bist du (lt. BGB§433/Kaufvertrag) trotzdem verpflichtet. Hier geht es lediglich darum ob du in Verzug bist und damit evtl. Verzugszinsen o.ä. leisten musst.

Gruß
Erkan

Anspruch auf Rechnung = Umsatzsteuergesetz
Hi !

Der Anspruch auf eine Rechung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz

"(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

  1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen,

  2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen."

Da diese Regelungen erst seit dem 01.08.2004 in dieser Form gelten, ist es möglich, dass der Geschäftspartner diese Regelungen noch nicht kennt. Man sollte ihn im Zweifelsfall bitten, sich mal mit seinem Steuerberater zusammenzusetzen und die möglichen Konsequenzen aus diesen Verstößen zu erläutern.

BARUL76

Hi,

interpretiere ich den Paragraphen richtig:

Als Verbraucher kann man nicht in Verzug kommen, wenn keine
Rechnung erstellt ist, die Leistung aber erbracht wurde?

Danke!
Ciao,Sven.

wie mein Recht-Dozent immer zu sagen pflegt, „es kommt drauf
an“

hast du bei diesem Rechtsgeschäft als Verbraucher im Sinne des
BGB gehandelt?

"BGB § 13 Verbraucher *)

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann. "

wenn ja, dann musst du noch meines Erachtens noch folgendes
beachten:

  • hast du mit diesem Lieferanten einen Vertrag in dem die
    Zahlungsweise geregelt ist? Denn dann könnte §286 Abs. II
    zutreffen… In dem Fall wärst du bereits in Verzug, da es in
    dem Fall keiner Mahnung bedarf.

  • wenn im Vertrag die Zahlungsweise nicht vereinbart wurde
    (zumindest nach §286 II) dann bist du noch nicht in Verzug.

Es sollte allerdings nicht missverstanden werden, zur Zahlung
bist du (lt. BGB§433/Kaufvertrag) trotzdem verpflichtet. Hier
geht es lediglich darum ob du in Verzug bist und damit evtl.
Verzugszinsen o.ä. leisten musst.

Hallo,

gut vielen Dank.
Nein nein, ich plane keine Zechprellerei, aber einen Brief in dem ich klar zum ausdruck bringe, dass ich nurnoch Lastschriften akzeptiere für die ich die entsprechenden Rechnungen erhalten habe.

Und ja, ich handle als Verbraucher. Ich hab mich wohl mit dem Terminus „Lieferer“ in die gewerbliche Ecke gedrengt. sorry!

Grüße,
Sven.

Bei gewerblichen…

Hallo,

seit geraumer Zeit besteht bei einem Lieferer ein Problem
bezüglich der Rechnungsstellung( für 2 Kundennummern = 2
Rechnungen kommt nurnoch eine, wenn überhaupt)

Wo ist geregelt, dass man anspruch auf eine Rechnung hat(gibt
es das`?) und wo ist die Fälligkeit ( Ohne Rechnung keine
Fälligkeit) geregelt?

aus der Praxis:

Der Kauf- oder der Werkvertrag regelt eigentlich die
Zahlungsweise und die Fälligkeit.

der Verkäufer hat seine Forderungen geltend zu machen. Dazu
dient die Rechnung. In dieser wird das vereinbarte
Zahlungsziel (in den meisten Fällen : ab Rechnungsdatum)
festgelegt.

so folgert: Keine Rechnung, kein Zahlbetrag bekannt, Kein
Beginn der Zahlungsfrist.

Gut, Vielen Danke.
Sorry, dass ich mich mit dem Terminus „Lieferer“ etwas in die gewerbliche Ecke bewegt habe. Ich handle als Verbraucher.

Grüße,
Sven.

Hallo,

genau sowas habe ich gesucht!

Schade, bei Endverbrauchern ist es dem Lieferer nur erlaubt / nicht vorgeschrieben. seh ich das richtig?
(Gibts vieleicht noch ne andere Regelung ausser im UstG?)
Das die Ust auf Gewerbliche abzielt is mir ja klar ;o)

Grüße,
Sven.

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  1. EG-Richtlinie?
    Hi !

Im Steuerbrett gab es gerade eine ähnliche Frage, wie diese hier. In meiner Antwort habe ich die dem Umsatzsteuergesetz übergeordnete EG-Richtlinie mal angeführt. Hab aber leider nicht alles gelesen (weil doch arg lang). Vielleicht findet sich ja dort ein Hinweis?

BARUL76