aus der Praxis:
Der Kauf- oder der Werkvertrag regelt eigentlich die Zahlungsweise und die Fälligkeit.
der Verkäufer hat seine Forderungen geltend zu machen. Dazu dient die Rechnung. In dieser wird das vereinbarte Zahlungsziel (in den meisten Fällen : ab Rechnungsdatum) festgelegt.
so folgert: Keine Rechnung, kein Zahlbetrag bekannt, Kein Beginn der Zahlungsfrist.
Vergesse aber nicht, daß du als Gewerbetreibender aber ein Mitwirkungspflicht hast. (Ich erspare hier mal die nähere Diskussion)
Daraus ergibt sich: Hast du eine Lieferung bekommen, auf deren Lieferschein die Adresse A steht und die Ware wurde angenommen und von einem Vertreter der Fa. A unterzeichnet, dann kann ein Rechtsgeschäft entstanden sein und A muss die auf A ausgestellte Rechnung bezahlen, auch wenn er die ware nicht bestellt hat.
du hast die praktische Lösungsmöglichkeit:
deine Fa. A schreibt deiner Fa. B eine Rechnung über die Ware. Du B zahlst an A, A an den Lieferanten. Dann hast du zumindest die Belastung dort wo sie hingehört.
oder du trennst deine Tätigkeit A so deutlich von deiner Tätigkeit B, daß es bei Lieferanten nicht zu Verwechslungen kommen kann.
oder du fasst beide Tätigkeiten in einer Firma zusammen.
oder du verweigerst die Annahme, schickst jedesmal Ware und Rechnung an den Lieferanten zurück und teilst ihm mit, daß du als A diese weder bestellt hast noch sie annimmst für B.
So wirst du auf Dauer den lieferanten los.
Bedenke, daß jede Einrichtung und Bearbeitung eines Kundenkontos Verwaltungsuafwand bedeutet und unnötige Kosten (be Verwechslungen der Bestelladresse) produziert.
gruss
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