ich habe da etwas (zumindest für mich) kniffliges:
Beteiligte sind: Sublieferanten (S1,S2) aus Deutschland, Lieferant (L) aus Deutschland und Kunde (K) aus China.
Schritt 1: S1 produziert für L eine Maschine im Rohbau. S2 baut am Standort von S1 im Auftrag von L Medienversorgung ein. L baut am Standort von S1 eigene Technik in die Maschine ein. Am Ende erfolgt eine Funktionsüberprüfung und Abnahme. Damit ist die Leistung von S1 vollständig erbracht.
Schritt 2: Die ganze Maschine wird von L wieder abgebaut und verpackt. K holt die Maschine am Standort von S1 ab und verbringt sie an seinen Standort nach China.
Schritt 3: L baut die Maschine am Standort von K diesmal selbst auf, S2 baut die Medienversorgung und L wieder seine Technik ein. Anschließend erfolgt eine Funktionsüberprüfung und Abnhame durch den Kunden. Damit sind die Leistungen von S2 gegenüber L und L gegenüber K erbracht.
Wo werden diese Leistungen besteuert?
S1 gegenüber L in Deutschland, das ist klar.
S2 gegenüber L? Es wurde in Deutschland und in China montiert!
L gegenüber K? Montage in Deutschland und China, aber Abholung der Maschine durch K!
Also ich versuche mich mal mit dem lösen des Falles:
S2 leistet an L:
Hier kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an.
Ist das Einbauen der Elektronik eine abgeschlossene Leistung und das erneute Einbauen in China eine eigene Leistung?
Dann würde ich lösen:
erste Leistung erbringt S2 vollständig in Deutschland (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3c UStG, somit im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Also deutsche USt berechnen.
zweite Leistung erbringt S2 vollständig in China:
Leistung in Deutschland nicht steuerbar (§ 3 a Abs. 2 nr. 3c UStG)
Leistungen des L an K:
L wird den Auftrag von K haben, eine funktionstüchtige Maschine in China aufzustellen. Wie und wo der L die Maschine erstellt, ist dem Chinesen ja wurst.
Die Verfügungsmacht an der Maschine geht erst in China bei der Endmontage auf den Kunden über.
also haben wir eine Lieferung, deren Leistungsort in China ist und somit in Deutschland ebenfalls nicht steuerbar § 3 Abs. 1 UStG.
das finde ich super, dass Du versuchst zu helfen, vielen Dank!
Ich muss dazu sagen, im realen Leben bin ich bei L beschäftigt. Deshalb ist die Lösung für die Lieferung L an K natürlich für uns Murks, weil, wenn die Lieferung nicht in Deutschland steuerbar ist, dann ist sie wohl in China steuerbar und wir müssen uns wohl einen chinesischen Steuerberater suchen.
Muss L dann eigentlich in China als Unternehmer gemeldet sein? Ich meine, mit chinesischem Steuerrecht kennst Du Dich bestimmt auch nicht aus, aber falls es da so wäre wie hier?
Und die Leistung von S2 an L ist nur eine gesamte Leistung: Einbau in Deutschland, Abbau nach Vorabnahme durch K, erneuter Einbau nach Transport nach China = alles ein Vertrag und Bezahlung erfolgt auf die gesamte Leistung (wenn auch mit Anzahlungen, die sich aber nicht nach dem Arbeitsfortschritt richten).
Hm, ja mit dem chinesischen Steuerrecht kenne ich mich in der Tat nicht aus.
Grds. könnt ihr auch auf „Nummer sicher“ gehen. Berechnet dem chinesischen Kunden die deutsche Umsatzsteuer und weißt ihn daraufhin, dass er im Vorsteuer-Vergütungsverfahren die deutsche Steuer erstattet bekommen kann. Hierfür muß er sich an das Bundesamt für Finanzen in Bonn (nicht Saarlouis) wenden.
bzgl. der Leistung des S2 an L: Wenn das also ein Vertrag mit einer Gesamtleistung ist. Hm, also ich würde dann so lösen: Dort wo die Hauptleistung (Wertmäßig höherer Anteil) stattfindet. Dort würde ich es komplett besteuern. Weiß aber nciht, ob das so richtig ist. Blöd für Euch (L) ist es nur, wenn ihr die Leistung komplett in Deutschland Umsatzsteuerpflichtig behandelt und somit eine Rechnung mit USt-Ausweis habt. Dann wollt ihr ja das Geld als Vorsteuer vom Finanzamt und wenn nun das Finanzamt kommt und den Fall anders beurteilt, streichen sie dir den Vorsteuerabzug. Das wäre blöd.
In diesem Fall kann S2 auf Nummer sicher gehen, wenn er ein Auskunftsersuchen an sein Finanzamt stellt. Oder ruf doch selbst mal bei Eurem Finanzamt beim Umsatzsteuersachgebietsleiter an und schildere den Fall. Alternativ haben die Oberfinanzdirektionen ebenfalls Umsatzsteuerreferate und dort sitzen gescheite Leute, die Dir den Fall lösen können. Vielleicht wissen die auch, was man mit der chinesischen Umsatzsteuer macht.