Wo ist die rechtl. Grenze Nachbarschaftshilfe ?

Guten Tag, liebe Forumnutzer,

interessant wäre wo (finanziell, zeitlich) die Grenze zwischen Nachbarschaftshilfe und Erwerbsarbeit liegt.
Finde im net zwar so Formulierungen wie Arbeiten „gegen geringes Entgelt“ die als sog. Nachbarschaftshilfe gelten steuerlich/rechtlich/sozialversicherungstechnisch " unerheblich sind - aber was fällt noch unter „geringes Entgelt“ wo liegt die Grenze zwischen „geringes Entgelt“ und „geringfügiger Beschäftigung in einem Privathaushalt“ sind 30 EUR/Woche die ein Nachbar z.B. für das mithelfen beim Putzen seiner Wohnung gibt ein solches „geringes Entgelt“ oder ein „Mini-Arbeitsverhältnis mit Rechtsfolgen für beide Parteien“ ?
Mein die Begrifflichkeit „Nachbarschaftshilfe“ daß der Auftraggeber im gleichen Stadtteil wohnen muss ? Meint die Begrifflichkeit Nachbarschaftshilfe dass diese Hilfe „Gelegenheitscharakter“ hat und nicht regelmässig erbracht wird ?

Hallo,

hier ist es bestens erklärt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarschaftshilfe

lG

Ich kann da keine relevanten Informationen zu den Fragen des UP finden…

Gruß,
Inka

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Ein Klärungsversuch
Hallo,

ich versuche mal etwas hierzu in die Runde zu werfen.

Die Abgrenzung ist mithin schwierig, die Grenzen können fließend sein.

Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz finden sich die Hinweise „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen“ und „Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.“

Sind wir genauso schlau wie vorher =)

Ich würde zunächst bei der Gelegentlichkeit ansetzen wollen. Gelegentlich heißt für mich so viel wie ab und zu, nicht auf Dauer ausgerichtet, ohne nähere Wiederholungsabsichten und festgelegte Zeiten.

Nächster Punkt wäre die Gefälligkeit. Hier würde ich die Verkehrsüblichkeit ansetzen. Unter Nachbarn ist es üblich, dass man sich z.B. beim Tapezieren hilft. Bei Nachbarschaftshilfe steht die Gegenleistung im Hintergrund. Man hilft aus Gefälligkeit und nicht, weil man Geld oder Sachleistungen haben möchte. Sicherlich aber trotzdem mit dem Hintergrund, etwas für das Nachbarschaftsklima zu tun, freundlich zu sein und mithin auch erwarten zu dürfen, dass man selbst Hilfe bekommt.

Auch haben derartige Gefälligkeiten an sich, dass es kein klassisches Über-/Unterordnungsverhältnis gibt, wie bei einem Arbeitnehmer. Dieser muss sich in Zeit, Ort, Dauer, Ausführung der Arbeit, etc. dem Arbeitgeber beugen. Bzw. der Arbeitgeber kann dies von ihm abverlangen. Eine Gefälligkeit ist da eher ein „nebeneinander“ mit Absprachen auf allen Ebenen. Vorallem je näher sich die Personen stehen, desto weiter rückt der Verdacht der Schwarzarbeit weg.

Wäre noch der Punkt der Entlohnung. Diese kann in Geld oder Sachleistung erfolgen. Hier würde ich zunächst insoweit ansetzen, dass erbrachte Arbeit und Gegenleistung in ein Verhältnis gesetzt werden. Ein Kasten Bier für 12 Stunden tapezieren dürfte nicht als „Entlohnung“ angesehen werden können. Auch sollte man die Frage stellen, was denn „marktüblich“ ist. Zudem sollte geprüft werden, ob der Empfänger dadurch „bereichert“ wird. Oder er gezielt der Nachbarschaftshilfe nachgeht um die Gegenleistungen zu erhalten.

Ich würde aber keinesfalls die Grenze an die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro/Monat anlehnen wollen.

Im Großen und Ganzen ein Konstrukt aus allen Punkten, die nur in der Gesamtschau zu einem Ergebnis führen können.

aber was fällt noch unter „geringes
Entgelt“ wo liegt die Grenze zwischen „geringes Entgelt“ und
„geringfügiger Beschäftigung in einem Privathaushalt“ sind 30
EUR/Woche die ein Nachbar z.B. für das mithelfen beim Putzen
seiner Wohnung gibt ein solches „geringes Entgelt“ oder ein
„Mini-Arbeitsverhältnis mit Rechtsfolgen für beide Parteien“ ?

In diesem Fall sehe ich zum einen die gelegentliche Erbringung nicht. Das Ganze dürfte auf Dauer ausgerichtet sein. Auch sehe ich hier keine „Gefälligkeit“, weil es eine regelmäßige Entlohnung gibt, die auch noch (vermutlich) angemessen ist - weiß ja nicht wie groß die Wohnung ist =) Und immerhin um die 120 Euro/Monat. Für meine Begriffe schon in Bereichen, die eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen lassen können.

Für meine Begrifflichkeit hätten wir damit eine Beschäftigung in einem Privathaushalt.

Aber das ist nur meine Einschätzung, die nicht richtig sein muss.

LG
S_E

Hallo,

ich versuche mal etwas hierzu in die Runde zu werfen.

Die Abgrenzung ist mithin schwierig, die Grenzen können
fließend sein.

Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz finden sich die Hinweise
„nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder
Werkleistungen“ und „Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet
gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt
erbracht wird.“

[…]

Wäre noch der Punkt der Entlohnung. Diese kann in Geld oder
Sachleistung erfolgen. Hier würde ich zunächst insoweit
ansetzen, dass erbrachte Arbeit und Gegenleistung in ein
Verhältnis gesetzt werden. Ein Kasten Bier für 12 Stunden
tapezieren dürfte nicht als „Entlohnung“ angesehen werden
können. Auch sollte man die Frage stellen, was denn
„marktüblich“ ist. Zudem sollte geprüft werden, ob der
Empfänger dadurch „bereichert“ wird. Oder er gezielt der
Nachbarschaftshilfe nachgeht um die Gegenleistungen zu
erhalten.

auch wenn im UP Putzen als Tätigkeit erwähnt wurde, möchte ich ergänzend kurz darauf hiweisen, daß bei Bautätigkeiten Versicherungspflicht bei der Bau BG für alle Helfer besteht, gleich ob Familie, Freunde, Nachbarn, entgeldlich oder unentgeldlich. Da gibt es immer wieder ein böses Erwachen, wenn plötzlich Nachforderungen auftauchen…

Gruß

osmodius

auch wenn im UP Putzen als Tätigkeit erwähnt wurde, möchte ich
ergänzend kurz darauf hiweisen, daß bei Bautätigkeiten
Versicherungspflicht bei der Bau BG für alle Helfer besteht,
gleich ob Familie, Freunde, Nachbarn, entgeldlich oder
unentgeldlich. Da gibt es immer wieder ein böses Erwachen,
wenn plötzlich Nachforderungen auftauchen…

Wobei ich mir gerade folgende Frage stelle:

Bei Privathaushalten ist ja die Unfallkasse (glaube ich) zuständig. Mal angenommen, man meldet jemanden tatsächlich nicht ordnungsgemäß an, weil man irrtümlich von Nachbarschaftshilfe ausgeht, dann müsste doch der Versicherungsschutz eh kraft Gesetzes bei der BG entstehen. Die „normalen“ SV-Beiträge entstehen ja auch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Von daher wäre die Person vermutlich BG-versichert, ob nun mit oder ohne Anmeldung.

Was natürlich in der Konsequenz bei Nichtanmeldung teuer werden könnte.

LG
S_E

vielen Dank für die Mühe dass so ausführlich zu erklären. Trotz Google und wikipedia lässt sich eben nicht alles selbst rausfinden, so behördentypische Formulierungen wie „geringes Entgelt“ oder „zeitnah“ oder „von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ sind eben alles andere als selbsterklärend - ich hatte vermutet „geringes Entgelt“ wäre ein Betrag von weniger als 160 EUR/Monat weil dies in Etwa der (Einkommens-)Betrag ist der auch Sozialleistungsbeziehern nicht angerechnet wird auf ihre Sozialleistung.
Wer viele Nachbarn hat für die er/sie regelmässig jeweils gegen ein (isoliert gesehen) geringes Entgelt putzt hat ja in der Summe dann doch mehr als nur „geringes Entgelt“ erwirtschaftet…grübel, grübel
nochmals Danke für Ihre Ausführungen.

Wenn du nichts zu sagenb hast …
(und das ist bei dir IMMER der Fall) … dann lass die Finger von der Tastatur

hier ist es bestens erklärt:

Für jemanden, der keine Antwort auf die Frage haben will, vielleicht …

PLONK

1 Like

Danke!
DAS war mal eine hilfreiche Antwort!

VG
Guido

Wer viele Nachbarn hat für die er/sie regelmässig jeweils
gegen ein (isoliert gesehen) geringes Entgelt putzt hat ja in
der Summe dann doch mehr als nur „geringes Entgelt“
erwirtschaftet…grübel, grübel

Sicherlich, aber es fehlt die reine Nächstenliebe. Diese Person dürfte es gezielt deswegen machen, um dafür Entgelt zu erhalten. Vielleicht ein Fall der in der freien Natur durchaus häufig vorkommt, aber für meine Begriffe nicht unter Nachbarschaftshilfe fällt, bzw. sogar weit davon weg ist.

LG
S_E