Ein Klärungsversuch
Hallo,
ich versuche mal etwas hierzu in die Runde zu werfen.
Die Abgrenzung ist mithin schwierig, die Grenzen können fließend sein.
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz finden sich die Hinweise „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen“ und „Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.“
Sind wir genauso schlau wie vorher =)
Ich würde zunächst bei der Gelegentlichkeit ansetzen wollen. Gelegentlich heißt für mich so viel wie ab und zu, nicht auf Dauer ausgerichtet, ohne nähere Wiederholungsabsichten und festgelegte Zeiten.
Nächster Punkt wäre die Gefälligkeit. Hier würde ich die Verkehrsüblichkeit ansetzen. Unter Nachbarn ist es üblich, dass man sich z.B. beim Tapezieren hilft. Bei Nachbarschaftshilfe steht die Gegenleistung im Hintergrund. Man hilft aus Gefälligkeit und nicht, weil man Geld oder Sachleistungen haben möchte. Sicherlich aber trotzdem mit dem Hintergrund, etwas für das Nachbarschaftsklima zu tun, freundlich zu sein und mithin auch erwarten zu dürfen, dass man selbst Hilfe bekommt.
Auch haben derartige Gefälligkeiten an sich, dass es kein klassisches Über-/Unterordnungsverhältnis gibt, wie bei einem Arbeitnehmer. Dieser muss sich in Zeit, Ort, Dauer, Ausführung der Arbeit, etc. dem Arbeitgeber beugen. Bzw. der Arbeitgeber kann dies von ihm abverlangen. Eine Gefälligkeit ist da eher ein „nebeneinander“ mit Absprachen auf allen Ebenen. Vorallem je näher sich die Personen stehen, desto weiter rückt der Verdacht der Schwarzarbeit weg.
Wäre noch der Punkt der Entlohnung. Diese kann in Geld oder Sachleistung erfolgen. Hier würde ich zunächst insoweit ansetzen, dass erbrachte Arbeit und Gegenleistung in ein Verhältnis gesetzt werden. Ein Kasten Bier für 12 Stunden tapezieren dürfte nicht als „Entlohnung“ angesehen werden können. Auch sollte man die Frage stellen, was denn „marktüblich“ ist. Zudem sollte geprüft werden, ob der Empfänger dadurch „bereichert“ wird. Oder er gezielt der Nachbarschaftshilfe nachgeht um die Gegenleistungen zu erhalten.
Ich würde aber keinesfalls die Grenze an die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro/Monat anlehnen wollen.
Im Großen und Ganzen ein Konstrukt aus allen Punkten, die nur in der Gesamtschau zu einem Ergebnis führen können.
aber was fällt noch unter „geringes
Entgelt“ wo liegt die Grenze zwischen „geringes Entgelt“ und
„geringfügiger Beschäftigung in einem Privathaushalt“ sind 30
EUR/Woche die ein Nachbar z.B. für das mithelfen beim Putzen
seiner Wohnung gibt ein solches „geringes Entgelt“ oder ein
„Mini-Arbeitsverhältnis mit Rechtsfolgen für beide Parteien“ ?
In diesem Fall sehe ich zum einen die gelegentliche Erbringung nicht. Das Ganze dürfte auf Dauer ausgerichtet sein. Auch sehe ich hier keine „Gefälligkeit“, weil es eine regelmäßige Entlohnung gibt, die auch noch (vermutlich) angemessen ist - weiß ja nicht wie groß die Wohnung ist =) Und immerhin um die 120 Euro/Monat. Für meine Begriffe schon in Bereichen, die eine Gewinnerzielungsabsicht erkennen lassen können.
Für meine Begrifflichkeit hätten wir damit eine Beschäftigung in einem Privathaushalt.
Aber das ist nur meine Einschätzung, die nicht richtig sein muss.
LG
S_E