Wo ist im neuen VVG geregelt...?

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf das neue VVG speziell in der Haftpflichtversicherung.
Wo ist geregelt, ob der VR noch leisten muss, bzw. nicht mehr leisten muss, wenn der VN den Schaden selber schon bezahlt hat? Oder steht das in den AHB?

Guten Tag ni-po,
in den AHB ist unter „Kündigung nach Versicherungsfall“ geregelt,
dass der Vertrag gekündigt werden kann, wenn der VN Ersatzzahlungen leistet.
Gruß
Günther

Ich versteh die Frage nicht aber Grundsätzlich haftet immer der VN in einem Haftpflichtschaden und muß diesen auch begleichen. Der VR kann dann nach einreichen des Schaden beurteilen ob dieser reguliert wird oder icht. Dies ist im VVG geregelt ich weiß aber nicht genau welcher Pragraph.

Hallo,

AHB 5 Leistungen der Versicherung
5.1 u.a. „Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.“

D.h., obwohl die korrekte Reihenfolge (Anspruch eines Geschädigten, Weiterleitung, OHNE Anerkenntnis des Anspruches, an den Versicherer)nicht eingehalten worden ist, zahlt der Versicherer, wenn sich herausstellt, dass der Anspruch berechtigt war.

D.h. weiterhin, hätte der VN den Schaden ausgezahlt und der Anspruch wäre UNBERECHTIGT gewesen, wäre der VN auf seiner Zahlung sitzen geblieben (obwohl er gar nicht hätte bezahlen müssen) und hätte sich ggf. die Abwehr der unberechtigten Ansprüche (z.B. vor Gericht) durch den Versicherer verwirkt!

Gruß cooler

Hallo,
das war aber nicht die Frage, sondern, vereinfacht ausgedrückt, ob der Versicherer noch reguliert, wenn der VN VORSCHNELL einen Schd.ers.anspruch selbst ausgezahlt hat. Deshalb wundert mich auch der Stern!

Gruß cooler

Deshalb wundert mich auch der Stern!

Mich auch, und daher erhältst Du hierfür einen Stern… :smile:

Grüße, M

PS: kann man sich vielleicht auch selbst Sterne geben ??!!

Hallo,

§ 105:

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

Grüße, M