Wo jetzt krankenversichern ?

Hallo

Heute wurde mir leider mitgeteilt das ich innerhalb der Probezeit gekündigt werde. Meine frage wo kann bzw. muss ich mich jetzt krankenversichern.

Anspruch auf Alg i. besteht nicht Dauer des Arbeitsverhältnis 6 Monate dadurch 6 Monate pflichtversichert in der
GKV. Davor war ich privat versichert.

Antrag auf alg Ii wird vermutlich abgelehnt. vermögen über freibetrag. Würde gerne als freiwilliges Mitglied in der gkv bleiben , aber wahrscheinlich ist meine zeit als pflichtversichertes mitglied zu kurz.

muss ich mir jetzt wieder eine private suchen oder muss mich meine letzte private wieder aufnehmen ?

gruss
modano

Hallo,
so wie geschildert, musst du wohl in die PKV zurück.
Nur eine nahtlose Krankenversicherungspflicht rettet dich vor diesem Gang in die PKV.

Ich nehme an, du hats keinen Familienversicherungsanspruch bei einem
Ehegatten oder einem Elternteil ?

Gruss
Czauderna

ja, die Mindestzeit für eine freiwillige versicherung reicht nicht,

Aber die alte PKV muss zu den alten Konditionen ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.

Gruss

w.will

Hallo,

ja, die Mindestzeit für eine freiwillige versicherung reicht
nicht,

korrekt!

Aber die alte PKV muss zu den alten Konditionen ohne
Risikoprüfung wieder aufnehmen.

Nein! Muss die PKV nur wenn eine entsprechende Vereinbarung - „Ruhen“ - getroffen wurde! Ansonsten, 6 Monate nach Ende des Vertrages (so hab ich den Fragesteller verstanden) ist eine Aufnahme zu den alten Konditionen nicht verpflichtend; wohl aber ggf. zum Basistarif!
Grüße J.K.

Hallo Jörg / Herr König ,

gibt es denn eine Frist bis zu der die PKV auch ohne weitere Vereinbarung zu alten Konditionen aufnehmen müsste? Also wenn z.B. nur 3 oder 1 Monat die GKV-Pflicht bestand? Oder gibt es das überhaupt nicht?

Dankeschön! :smile:

Granini

ja, gibt es.

§ 5 Abs. 9 SGB V regelt das.

  1. … endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.

Voraussetzung also: 5 Jahre in der gleichen PKV bis zum Beginn der Pflichtversicherung

Gruss

Barmer