Wo klärt man den Firmennamen?

Hallo,

noch ne kurze Zwischenfrage. Wo klärt man den den Firmennamen? In meinem tollen Ich-AG Prospekt wird davon nichts erwähnt. Muss ich das beim Handelsregister nachfragen, muss ich mich da überhaupt anmelden? Ich möchte ein Online Geschäft aufmachen, nichts großes, ich denke nicht das ich ein Jahresumsatz von 30.000 euro oder so schaffe. Ist ein Handelsregistereintrag nicht auch vom Umsatz abhängig? Ich dachte nähmlich wenn man unter einen bestimmten Umsatz liegt, gilt man nicht als richtiger Kaufmann, also kein Handelsregister oder?

gruß
ramona

Hallo,

noch ne kurze Zwischenfrage. Wo klärt man den den Firmennamen?

Was willst du denn klären??? Schon mal ein paar Zeilen weiter unten nachgesehen, ob vielleicht deine Frage da beantwortet wird??

Gruß
Falke

da wurden die Fragen nach dem Namen nicht genau erklärt. Da werden Beipiele gegeben wie man die Firma am besten nennen könnte und nicht wo ich diesen Namen anmelden soll.

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Hallo

da wurden die Fragen nach dem Namen nicht genau erklärt. Da
werden Beipiele gegeben wie man die Firma am besten nennen
könnte und nicht wo ich diesen Namen anmelden soll.

Zitat:
_"Du musst unterscheiden zwischen der reinen Gewerbeanmeldung und deinem späteren Auftreten (Briefpapier, Impressum…). Dem Gewerbeamt ist es egal, welchen Namen du an den Tag legst. Das Anmeldeformular sieht hierfür kein Feld vor. Hier ist nur dein „echter“ Name relevant." _

Folge: Deine Frage wurde unten schon beantwortet! Dein „Name“ musst du nirgends wo anmelden!

Gruß
Falke

Ich denke mal Deine Fragen werden mit folgenden Auszug der IHK besser beantwortet.

Der Kaufmann
Rechtsfolgen bei einer Eintragung im Handelsregister
Seit dem 01.07.1998 unterscheidet man nur noch zwischen dem Kaufmann und dem Nichtkaufmann.

Für den Kaufmann ist das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich. Für den nicht im Handelsregister eingetragenen Nichtkaufmann gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Frühere Differenzierungen zwischen dem „Musskaufmann“, dem „Sollkaufmann“ und dem „Minderkaufmann“ sind weggefallen.

Die Regelungen des Handelsrechts (HGB) enthalten erhebliche Abweichungen von den Grundregeln des Zivilrechts (BGB). Das HGB geht von der Selbstverantwortung des Kaufmanns aus, und mutet ihm weitgehend selber zu, Risiken und Chancen der von ihm getätigten Geschäfte abzuschätzen. Der Kaufmann wird daher vom Gesetz in verschiedener Weise als weniger schutzwürdig angesehen.

Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma (Name).

Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann
Der Nichtkaufmann wird dann zum Kaufmann, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§1 Absatz 2 HGB). Dabei kommt es auf das Gesamtbild des Betriebes an. Wichtige Kriterien sind unter anderem die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, das Anlage- und Betriebskapital, Vorhandensein einer doppelten Buchführung, die Anzahl und Qualifizierung der Mitarbeiter, die Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Kredit und Teilnahme am Wechselverkehr sowie die Größe und Zahl der Betriebsstätten.

Es kommt also darauf an, ob der Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt.

Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (so bei den sogenannten „Tante-Emma-Läden“, kleinen Gaststätten und Eisdielen, Stehbierbuden und Kiosken und anderes mehr).

Wenn aufgrund der vorgenannten Kriterien ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist der Inhaber dieses Betriebes und zwar unabhängig davon, ob er es nun denn auch will, schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden dann unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung (für eine Firma) hat dann nur noch deklaratorische (=bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe betrieben wird, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.

Der Nichtkaufmann dagegen ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt (sogenannte Eintragungsoption) sich mit einer Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sobald der Nichtkaufmann von dieser Eintragungsoption Gebrauch macht, erlangt er mit der konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft und dann unterliegt er erst vom Augenblick der Eintragung mit einer Firma in das Handelsregister den Kaufmannsregeln des Handelsrechts (HGB).

Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma.

Das Firmenrecht (siehe hierzu auch „Grundregeln des Firmenrechts“) erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Fantasienamen zu führen –unabhängig von der Rechtsform-.

Für die Handelsgeschäfte, die der Kaufmann tätigt, gelten einige Vorschriften. So kann der Kaufmann z.B. einen Vertrag durch Schweigen annehmen. Will er das Geschäft nicht übernehmen, muss der Kaufmann ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erhält.

Der Kaufmann kann ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen.

Bei Zinsforderungen wird der Kaufmann gegenüber dem BGB besser gestellt.

Ein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft eines Kaufmanns ist formfrei wirksam. Es muss dafür keine Urkunde erstellt werden.

Weitere Rechten und Pflichten des Kaufmanns sind die Sorgfaltspflicht, Vertragsstrafe, Unwirksamkeit von Abtretungsverboten, er kann eine Kontokorrentabrede treffen, der Annahmeverzug beim Handelskauf.

Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengeren Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Anzeige eines Mangels muss Art und Umfang genau bezeichnen.

Nur der Kaufmann (die Kaufleute) kann Prokura erteilen.

Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch eine Handlungsvollmacht zu erteilen.

Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen (Führen von Handelsbüchern) über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereit zu halten.

Im Handelsregister (geführt von den Amts- und Registergerichten) ist die Firma und der Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns eingetragen (§29 HGB). Das Handelsregister soll Klarheit über die Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregister verlassen (dies ist der sogenannte öffentliche Glaube des Handelsregisters).

Firmenführung
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma. Damit ist nicht gemeint das Unternehmen als solches, sondern deren Name, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt (siehe hierzu auch „Grundregeln des Firmenrechts“).

Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Der Nichtkaufmann dagegen muss grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich einen Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung verwenden. Diese darf jedoch nicht firmenähnlich wirken, was mitunter schwierig zu beurteilen ist

Quelle IHK Pfalz

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Hi Ramona,

folgende Empfehlung:

  1. Verschiedene Namen selbst ausdenken
    a) Kunstnamen (neue Wortschöpfungen)
    b) Eigener Namen mit drin (z.B. Meier Online Shop)

  2. Checken, ob Domain bereits vergeben (Denic)

  3. Checken, ob Name sonstwie im Internet schon gebraucht wird (google etc.)

  4. Checken, ob jemand bereits eine Marke angemeldet hat (www.patentamt.de) Besonders gefährlich, also sorgfältig prüfen!

  5. Checken, ob der Name als Firmenname grds. eintragungsfähig ist und ob schon jemand anderes im IHK-Bezirk den Namen benutzt (Anruf zust. IHK)

  6. Zum Notar wegen Firmenanmeldung, wenn man als Kaufmann im Handelsregister eingetragen werden will. Bei einer Ich AG ist aber eine Eintragung im HR normalerweise nicht nötig (hängt auch von der Größe des Geschäfts ab - es sollte schon einige 100 TEURO Umsatz machen). Bei der Anmeldung klärt der Notar noch einmal mit dem zust. Amtsgericht/HR, ob der Name eingetragen werden kann.

Gruß

Volker Weise

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