Ich denke mal Deine Fragen werden mit folgenden Auszug der IHK besser beantwortet.
Der Kaufmann
Rechtsfolgen bei einer Eintragung im Handelsregister
Seit dem 01.07.1998 unterscheidet man nur noch zwischen dem Kaufmann und dem Nichtkaufmann.
Für den Kaufmann ist das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich. Für den nicht im Handelsregister eingetragenen Nichtkaufmann gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Frühere Differenzierungen zwischen dem „Musskaufmann“, dem „Sollkaufmann“ und dem „Minderkaufmann“ sind weggefallen.
Die Regelungen des Handelsrechts (HGB) enthalten erhebliche Abweichungen von den Grundregeln des Zivilrechts (BGB). Das HGB geht von der Selbstverantwortung des Kaufmanns aus, und mutet ihm weitgehend selber zu, Risiken und Chancen der von ihm getätigten Geschäfte abzuschätzen. Der Kaufmann wird daher vom Gesetz in verschiedener Weise als weniger schutzwürdig angesehen.
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma (Name).
Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann
Der Nichtkaufmann wird dann zum Kaufmann, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§1 Absatz 2 HGB). Dabei kommt es auf das Gesamtbild des Betriebes an. Wichtige Kriterien sind unter anderem die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, das Anlage- und Betriebskapital, Vorhandensein einer doppelten Buchführung, die Anzahl und Qualifizierung der Mitarbeiter, die Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Kredit und Teilnahme am Wechselverkehr sowie die Größe und Zahl der Betriebsstätten.
Es kommt also darauf an, ob der Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt.
Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (so bei den sogenannten „Tante-Emma-Läden“, kleinen Gaststätten und Eisdielen, Stehbierbuden und Kiosken und anderes mehr).
Wenn aufgrund der vorgenannten Kriterien ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist der Inhaber dieses Betriebes und zwar unabhängig davon, ob er es nun denn auch will, schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden dann unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung (für eine Firma) hat dann nur noch deklaratorische (=bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe betrieben wird, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Der Nichtkaufmann dagegen ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt (sogenannte Eintragungsoption) sich mit einer Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sobald der Nichtkaufmann von dieser Eintragungsoption Gebrauch macht, erlangt er mit der konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft und dann unterliegt er erst vom Augenblick der Eintragung mit einer Firma in das Handelsregister den Kaufmannsregeln des Handelsrechts (HGB).
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma.
Das Firmenrecht (siehe hierzu auch „Grundregeln des Firmenrechts“) erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Fantasienamen zu führen –unabhängig von der Rechtsform-.
Für die Handelsgeschäfte, die der Kaufmann tätigt, gelten einige Vorschriften. So kann der Kaufmann z.B. einen Vertrag durch Schweigen annehmen. Will er das Geschäft nicht übernehmen, muss der Kaufmann ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erhält.
Der Kaufmann kann ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen.
Bei Zinsforderungen wird der Kaufmann gegenüber dem BGB besser gestellt.
Ein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft eines Kaufmanns ist formfrei wirksam. Es muss dafür keine Urkunde erstellt werden.
Weitere Rechten und Pflichten des Kaufmanns sind die Sorgfaltspflicht, Vertragsstrafe, Unwirksamkeit von Abtretungsverboten, er kann eine Kontokorrentabrede treffen, der Annahmeverzug beim Handelskauf.
Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengeren Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Anzeige eines Mangels muss Art und Umfang genau bezeichnen.
Nur der Kaufmann (die Kaufleute) kann Prokura erteilen.
Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch eine Handlungsvollmacht zu erteilen.
Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen (Führen von Handelsbüchern) über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereit zu halten.
Im Handelsregister (geführt von den Amts- und Registergerichten) ist die Firma und der Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns eingetragen (§29 HGB). Das Handelsregister soll Klarheit über die Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregister verlassen (dies ist der sogenannte öffentliche Glaube des Handelsregisters).
Firmenführung
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma. Damit ist nicht gemeint das Unternehmen als solches, sondern deren Name, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt (siehe hierzu auch „Grundregeln des Firmenrechts“).
Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann dagegen muss grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich einen Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung verwenden. Diese darf jedoch nicht firmenähnlich wirken, was mitunter schwierig zu beurteilen ist
Quelle IHK Pfalz
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