Wo liegt das Existenzmi. des Unterhaltleistenden ?

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand helfen die Sache mit dem Unterhalt für ein nicht eheliches Kind besser zu verstehen, denn aus dem Internet ist mann bisher nicht schlau geworden.
Wenn man nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahlt, wo liegt denn hier das Existenzminimum für den leistenden ?

Muss mann auf „Gedeih und Verdeb“ den Unterhalt bezahlen - egal was am Ende des Monats für den leistenden zum „leben“ übrig bleibt ? Gibt es Pauschalsätze die angesetzt werden um den leistenden vor Armut zu schützen ? Irgendwelche links oder ähnliche Quellen zum nachlesen ?

Ich habe versucht mich zu informieren ohne gleich zum Anwalt gehen zu müssen.

Danke für eure Mithilfe

A.Barbias

Das ganze ist nicht einfach darzustellen. Neben der (bekanntesten) Düsseldorfer Tabelle gibt es noch andere Tabellen anderer OLG-Bezirke. In den Anhängen zu diesen Tabellen finden sich dann die für den jeweiligen OLG Bezirk spezifischen Selbstbehaltsgrenzen. Wird der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners durch die reguär zu zahlenden Regelsätze unterschritten, findet eine sogenannte Mangelfallberechnung statt. Dem Schuldner bleibt auf jeden Fall sein Selbstbehalt (Allg. Lebenshaltung + Wohnkosten, ggf. Erwerbstätigenbeträge die pauschal oder konkret angerechnet wedren könnten. Recht kompliziert!

zum Mangelfall siehe:

http://www.scheidung-online.de/mangelfall.html

ml

Hallo und Guten Morgen,

habe mich zwecks Mangelfall durchgelesen - Aber genau was mit dem Selbstbehalt von 900€ alles bezahlt werden soll steht nicht. Ich lese heraus, dass mit diesem Selbstbehalt ein Unterhaltsleistender auskommen muss - Sprich Allg.Lebenskosten, Wohnkosten, Versicherungen etc.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es Netto-Verdienst abzüglich Unterhalt, sollte der Selbstbehalt übrig bleiben, oder

Danke für die Mithilfe

Gruß
A.Barbiers

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen die Sache mit dem Unterhalt
für ein nicht eheliches Kind besser zu verstehen, denn aus dem
Internet ist mann bisher nicht schlau geworden.

Es spielt keine Rolle, ob das Kind ehelich oder unehelich ist. Die Unterhaltssätze und die Selbstbehaltssätze sind gleich. Das Einzigste was interessiert ist, ob das Kind minderjährig, volljährig einem minderjährigem Kind gleichgestellt oder volljährig ist.

Auch fehlt jede Information ob der Unterhaltspflichtige berufstätig ist oder seine Einkünfte aus anderen Quellen (z. B. Renten, Krankengeld, ALG, Mieten, Zinsen usw.) bezieht.

Wenn man nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahlt, wo
liegt denn hier das Existenzminimum für den leistenden ?

Gegenüber einem minderjährigem Kind:
Unterhaltszahler berufstätig: 900 Euro
Unterhaltszahler nicht berufstätig: 770 Euro

Muss mann auf „Gedeih und Verdeb“ den Unterhalt bezahlen -
egal was am Ende des Monats für den leistenden zum „leben“
übrig bleibt ? Gibt es Pauschalsätze die angesetzt werden um
den leistenden vor Armut zu schützen ? Irgendwelche links oder
ähnliche Quellen zum nachlesen ?

Pauschalsatz ist eben der obige Selbstbehalt. Wenn man nachweisen kann, dass man sein Einkommen nicht (mutwillig oder leichtfertig) reduziert hat, muss immer der Selbstbehalt bleiben.

Das Kind bekommt dann eben nicht den vollen Satz der DüTa. Achtung: Jugendämter lassen manchmal trotzdem den vollen Satz unterschreiben, dann laufen beim Unterhaltspflichtigen Schulden auf.

Gruß
Ingrid

Hallo,

habe mich zwecks Mangelfall durchgelesen - Aber genau was mit
dem Selbstbehalt von 900€ alles bezahlt werden soll steht
nicht.

Natürlich muss man vom Selbstbehalt alles bezahlen, was man so zum Leben braucht (Miete, Versicherungen, Lebensmittel, Kleidung und und und …)

Kosten für den Aufwand zur Berufstätigkeit - z. B. die Fahrtkosten - dürfen je nach OLG in unterschiedlicher Höhe vor der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd abgezogen werden.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es
Netto-Verdienst abzüglich Unterhalt, sollte der Selbstbehalt
übrig bleiben, oder

fast richtig: durchschnittliches Nettoeinkommen (incl. Steuererstattung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld usw. usw.) abzüglich Arbeitskosten. Dann - wenn es sich um niedrige Einkommen handelt und/oder mehreren Unterhaltsberechtigten - Unterhalt bis zum Selbstbehalt abziehen.

Gruß
Ingrid