Wo muss ein Onlineshop seine SEPA-Gläubiger-ID veröffentlichen?

Nach Aussage eines Bankinstituts werden die meisten Onlineshop-Betreiber so weiter machen wie bisher: Auch unter SEPA Lastschriften einziehen, obwohl ihnen keine schriftliche Original-Unterschrift vorliegt. Das war „rechtlich noch nie 100% sauber“ aber auch nicht illegal.
Nach dem 1. Februar 2014 gilt (natürlich unter Nutzung von IBAN und BIC) das Gleiche: „nicht 100% sauber“ aber auch nicht illegal - nur dass der Shopbetreiber nun 8 statt bisher 6 Wochen damit rechnen muss, dass der Kunde sein abgebuchtes Geld zurückfordert.

Aber der Shopbetreiber müsse seine Gläubiger-ID auf der Rechnung und auf der Shop-Homepage publizieren. (Letzteres klingt ziemlich unpräzise).

Weiß jemand, WO auf der Homepage die ID publiziert werden muss? Im Impressum? Oder nur auf der Bestellabschluss-Seite mit dem Button „Zahlungspflichtig bestellen“? Oder gar nur in der Bestellbestätigungsmail (und natürlich in der Rechnung)?
Sicher muss sie nicht auf der „Willkommensseite“ stehen - vermute ich mal.

Für sachdienliche Hinweise immer dankbar …

Gruß FatzManiac

Hallo

nur dass der Shopbetreiber nun 8 statt bisher 6

Wochen damit rechnen muss, dass der Kunde sein abgebuchtes
Geld zurückfordert.

Bisher: 6 Wochen nach Rechnungsabschluß. Rechnungsabschluß ist in der Regel Quartalsende.
= 6 - 18 Wochen nach Einzugsdatum
Neu: 8 Wochen nach Einzugsdatum
Neu ohne Unterschrift: 1 Jahr

Aber der Shopbetreiber müsse seine Gläubiger-ID auf der
Rechnung und auf der Shop-Homepage publizieren. (Letzteres
klingt ziemlich unpräzise).

Weiß jemand, WO auf der Homepage die ID publiziert werden
muss? Im Impressum? Oder nur auf der Bestellabschluss-Seite
mit dem Button „Zahlungspflichtig bestellen“? Oder gar nur in
der Bestellbestätigungsmail (und natürlich in der Rechnung)?
Sicher muss sie nicht auf der „Willkommensseite“ stehen -
vermute ich mal.

Um den möglichen Rückbuchungszeitraum wirksam auf 8 Wochen zu begrenzen, muß die Unterschrift vorhanden und die Gläubiger-ID + Mandatsreferenz nachweisbar mitgeteilt worden sein.

Ich wüsste nicht, wie man eine Gläubiger-ID auf der Homepage nachweisbar mitteilen könnte.

MfG Frank

Danke für die Aufklärung, Frank!

Um den möglichen Rückbuchungszeitraum wirksam auf 8 Wochen zu
begrenzen, muß die Unterschrift vorhanden und die Gläubiger-ID

  • Mandatsreferenz nachweisbar mitgeteilt worden sein.

Gemeint ist dann vermutlich: dem Bankinstitut gegenüber nachweisbar mitgeteilt worden sein …

Ich wüsste nicht, wie man eine Gläubiger-ID auf der Homepage
nachweisbar mitteilen könnte.

M. a. W.: Auf der Homepage muss die G-ID gar nicht mitgeteilt werden?
Dann war die Aussage der Angestellten wohl „ein wenig aus der Hüfte geschossen“.

Gruß, FatzManiac

Hallo,
präzise kann ich diese Frage nicht 100 %ig beantworten. Ich würde annehmen, die Gläubiger-ID sollte zumindest dort stehen, wo letztendlich auch die Kontodaten angegeben sind. Also in der Bestellannahme und in der Rechnung.
VG WRH

Hallo,

es wäre mir neu, dass man die Gläubiger-ID im Impressum angeben muss.

Sie ist bei der Zahlungsart zu hinterlegen, wenn per Lastschrift eingezogen wird.

Ansonsten würde sich der Kunden ja nen Wolf suchen :wink:

LG

Heike

… bei der Zahlungsart
Damit kann ich mich anfreunden.

LG, FatzManiac

P.S.: Ich muss hier noch ein paar Zeichen schreiben, denn das System verlangt mindestens 80 Zeichen. Das mir - wo ich sonst doch so viel Sermon schreibe und mich JETZT einmal kurz halten wollte!