Wo verbuche ich die MwSt-Kosten einer ESF-Förderun

Ohne Kosten in die Selbständigkeit? Ja, das geht. Mein Nachgrundungscoaching wurde anteilig mit ESF-Mitteln bezahlt.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des EU Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 ist erstattungsfähige Mehrwertsteuer keine zuschussfähige Ausgabe.

Jetzt soll ich also die komplette Mehrwertsteuer aus dem Coaching an den Träger der Maßnahme zurückzahlen.

  1. Ist dieser Posten zu 100% abzugsfähig?
  2. Wo verbuche ich diese Ausgaben?

• Umsatzsteuervorrauszahlung
• Umsatzsteuersonderzahlung
• Gewerbesteuern

Beste Grüße

Hallo,

da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen, da mir der Inhalt dieser Verordnung unbekannt ist.

MfG
Faime

Liebe/r Fragesteller,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Gruessen

Die Verordnung zu kennen, ist nicht wichtig. Sie sagt lediglich aus, dass die Mehrwertsteuer, die bei Coachings anfällt, nicht förderfähig ist.

Dennoch sind es doch gewerbliche Ausgaben. Da es sich bei MwSt. um durchlaufende Posten handelt, müsste der Betrag doch zu 100% abzugsfähig sein.

Meine Frage ist nun:

In welchem Konto muss ich den Betrag verbuchen? In Umsatzsteuervorrauszahlung, in Umsatzsteuersonderzahlung, in Gewerbesteuern, oder in ganz anderen Konten?

Es kann doch nicht sein, dass die Mehrwertsteuer Privatentnahmen sein sollen?

Beste Grüße

Entschuldigung. Dann habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.

Meine Frage noch einmal anders:

Ich muss MwSt. an den Träger einer Maßnahme zurückzahlen, da die MwSt. nicht durch den ESF finanziert wird. Teilnehmer müssen die MwSt. also selbst zahlen.

Da es sich um gewerbliche Ausgaben und zugleich um 100% MwSt-Kosten handelt, muss es sich hier doch um einen durchlaufenden Posten handeln. In diesem Fall 100% des Betrages.

In welchem Konto verbuche ich die 100% abzugsfähigen Kosten?

Beste Grüße

Hallo,

diese Frage ist zu speziell, Ich kann sie Dir leider nicht beantworten.

Gruß Heinz

Zwischenzeitlich habe ich die Antwort erhalten.

Teilnehmer von Maßnahmen, deren Kosten vom ESM gefördert wurden, müssen NICHT die MwSt. in ihrer Steuererklärung verrechnen. Da sie die Rechnung nicht bezahlt hatten, kommt auch nichts in die Steuererklärung hinein. Die MwSt. allein geht nicht. Demnach muss ich hier auch keine Kosten übernehmen. Mal gut, dass ich noch nix bezahlt habe.

Die Frage ist damit beantwortet.

Vielen Dank für das Kopfzerbrechen.

Mario

Hallo , kann zu dieser spezielllen Thematik keine Aussage machen.

Gruß

Heinz

Liebe /lieber FragestellerIn,

ich habe jetzt verstanden, dass Sie Teilnehmer einer geförderten Maßnahme waren, von der Sie nur die Umsatzsteuer zahlen müssen.

Es gibt ein Konto für die anrechenbare Vorsteuer (je nach Kontenrahmen unterschiedlich, wahrscheinlich 1575).

Ein durchlaufender Posten ist das NICHT, weil Sie ja die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückhaben möchten.

Falls Sie nicht Umsatzsteuerpflichtig sind, buchen Sie bitte die gezahlte Umsatzsteuer auf das Konto, auf dem Sie die Kosten für die Maßnahme (wahrscheinlich Aus- oder Weiterbildungskosten) gebucht hätten.

Bitte geben Sie kurz Nachricht, ob ich Sie richtig verstanden habe, vielen Dank.

Ich hoffe, Ihr Problem ist gelöst und ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Ich muss MwSt. an den Träger einer Maßnahme zahlen, da
die MwSt. nicht durch den ESF finanziert wird.

In welchem Konto verbuche ich die 100% abzugsfähigen Kosten?

Wenn die MWST vo einem inländischen Unternehmer berechnet wurde so ist diese alös Vorsgteuer abzugsfähig.
Gruß

Woelm

Ich denke mal Du hast schon eine Antwort. Wenn nicht schreib mir gerne.

Ich müsste dann noch wissen ob Du Umsatzsteuer erhebts und abführst oder nicht.
Lieben Gruß, Thomas

Ich gehe davon aus, dass die Rechnung auf die neue Firma ausgestellt ist und diese zum vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Dann kann die Vorsteuer aus dem Coaching natürlich bei der USt-VA geltend gemacht werden; ist somit natürlich kein Aufwand der bezuschusst werden kann. Der Zuschuss erfolgt von dem Nettorechnungsbetrag.