Wo wird versteuert?

Sachverhalt: Dt. Selbständiger hat Freelancer Vertrag mit brit. Firma und erbringt Dienstleistung (document review) in Belgien - (Haupt-)Wohnsitz bleibt in Dtl. - Wo wird versteuert - vor allem vor dem Hintergrund der Richtlinie 2008/8/EG? Was ist bei der Rechnungslegung an die brit. Firma zu beachten? Zusatzinfo: Der Selbständige ist bisher als Kleinunternehmer auch in Dtl tätig und besitzt eine UmsatzsteuerID - Anschlussfrage: Ausweisung der Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung an die brit.Firma: ja / nein? Oben drauf noch die Frage: Was ist zu beachten, wenn während der Tätigkeit im Ausland die Kleinunternehmergrenze überschritten wird?

Servus,

Ort der Leistung ist UK, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Der Leistungsempfänger muss ggü. dem beauftragten Unternehmer seine Unternehmereigenschaft nachweisen (VAT Identifcation Number), und der Sub muss sich davon überzeugen, dass die vorgelegte ID-Nummer gültig ist.

In UK gilt bei von ausländischen Unternehmern bezogenen Leistungen reverse charge = Leistungsempfänger schuldet die VAT. Fakturiert wird ohne USt oder VAT.

Die Kleinunternehmergrenze ist ohne Belang und ohne Auswirkung.

Es darf kein Hinweis auf eine Steuerbefreiung auf die Rechnung, weil die Leistung nicht steuerbefreit ist. Es ist aber sinnvoll, auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen: „The billed services are subject to VAT in UK - VAT is due by the purchaser.“

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Ort der Leistung britische Umsatzsteuer
Hi,

super

nur wiederauffindbare Überschrift hinzugefügt

Schöne Grüße
C.

Sonstige Leistung an EU-Ausländer
Hi Cirwalda,

ja, da hast Du Recht.

Aber es fehlt eh noch etwas Wichtiges, das der Fragesteller wahrscheinlich nicht weiß (und das mir bloß langsam in das Hirn einsickert, obwohl die Regelung schon nicht mehr so ganz taufrisch ist):

Nicht bloß innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern auch sonstige Leistungen (wie z.B. die hier vorliegende) müssen zusammen mit den USt-ID-Nummern der Leistungsempfänger in einer Zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden. Der Kleinunternehmer braucht bloß eine Zusammenfassende Meldung für das gesamte Kalenderjahr abzugeben.

Und jetzt hoffe ich das Beste, dass der Rechner beim BZSt sich nicht in irgendeiner Endlos-Prüfschlinge aufhängt, wenn von einem Kleinunternehmer, bei dem sonst weit und breit kein USt-Signal zu finden ist, eine ZM hereinkommt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank Blumepeder für diese aufschlussreichen Anmerkungen!!!