Angenommen, ein arbeitsloser Mann erhält über das Arbeitsamt ein Stellenangebot und es käme zum Vorstellungstermin. Weiterhin angenommen, diese Firma bietet diesem Mann an, die ersten 6 Monate auf selbständiger Basis zu arbeiten und danach würde dann die Festanstellung erfolgen. Da vermutlich der seit längerem arbeitslose Mann nach jedem Strohhalm greifen würde um die Arbeitslosigkeit zu beenden, würde ein Vertrag aufgesetzt werden, um ihn als freien Mitarbeiter zu beschäftigen. In der Zwischenzeit hat er Visitenkarten erhalten, muss sich im Urlaubsplaner der Firma eintragen, muss 4-5 Tage die Woche dort im Büro sitzen, hat eine Firmen-Email-Adresse bekommen, und wäre Orts- und Weisungsgebunden.
Wir nehmen weiterhin an, dass nach 6 Monaten keine Festanstellung erfolgt und die Firma sagen würde, der bestehende freiberufliche Vertrag solle so weiterlaufen. Da dieser Mitarbeiter wahrscheinlich immer noch keine alternative gefunden hat, lässt er sich auch darauf ein, in der Hoffnung, doch noch irgendwann die versprochene Festanstellung zu erhalten. Welches Recht hätte der Mann, wenn anstelle einer Festanstellung Ende des Jahres der Vertrag komplett gekündigt würde? Oder, was würde ihm passieren, wenn er sich selber anzeigen würde wegen Scheinselbständigkeit?
alles natürlich nur rein hypothetisch!!!
Mary
Servus Mary,
wieso/wofür sollte ein Scheinselbständiger sich anzeigen? Das Problem ist nicht seines, sondern das seines Arbeitgebers. Ihm erwächst aus der Situation kein Problem, allenfalls eine Reihe von Ansprüchen, die allerdings sehr mühsam durchzusetzen sind.
Den vorliegenden Angaben nach ist der Mitarbeiter mit einiger Wahrscheinlichkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das wirkt sich im Zusammenhang Sozialversicherung auf seine weiteren Ansprüche (Höhe und Dauer) auf Leistungen aus. Hier braucht es keine Anzeige; zunächst genügt es, dass der Arbeitnehmer im Rahmen künftiger Anträge auf Leistungen den Job als SV-pflichtiges Dienstverhältnis behandelt. Das ist noch das Einfachste, es hängt da aber noch ein ganzer Rattenschwanz dran, dessen Komplexität u.a. davon abhängt, wie kooperativ der Ansprechpartner bei der Agentur ist.
Unabhängig davon ist zu beurteilen, ob arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vorgelegen hat. Diese Fragestellung ist aber bloß dann interessant, wenn sich daraus andere Kündigungsmodalitäten ergäben. Ob das im gegebenen Fall so ist, kann anhand der vorliegenden Angaben nicht beurteilt werden.
Schöne Grüße
MM
Hi Martin,
was kann man sich unter „mühsam durchsetzen“ verstehen? Langwierige Gerichtsprozesse oder was? Gäbe es nach dem Aussprechen der Kündigung fristen um dem zu Widersprechen?
Mary
Servus,
Langwierige Gerichtsprozesse oder was?
betreffend Leistungsansprüche würde vielleicht schon das außergerichtliche Widerspruchsverfahren helfen, kommt ein bissel auf den genauen Gegenstand (Höhe ALG I? Dauer ALGI? …) an.
Gäbe es nach dem Aussprechen der Kündigung Fristen um dem zu Widersprechen?
Ob hier überhaupt eine Kündigungsschutzklage in Frage kommt, hängt u.a. davon ab, ob für den (unterstellten) Dienstvertrag längere Fristen greifen. Grundsätzlich bedeutet SV-rechtliche Scheinselbständigkeit noch nicht automatisch, dass arbeitsrechtlich ein Dienstvertrag unterstellt werden kann.
Ohne anwaltliche Hilfe täte ich da persönlich nicht bloß wegen der fraglichen Fristen nichts unternehmen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
ich denke, dass in so einem Fall derjenige bestimmt einen Rechtsanwalt aufsuchen wird. Wenn solche Sitten Schule machen, wäre das kein Wunder für einen nichtfunktionierenden Sozialstaat. Gerade wenn mann lange arbeitslos war und die Hoffnung hat dem ein Ende zu machen und das dann von solchen Firmen brutal ausgenutzt wird.
Danke für deinen hypothetischen Rat!!!
Gute Nacht
Mary