Wochenendbereitschaft

Hallo,
ist es richtig, dass ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer ohne Veränderung des Arbeitsvertrages eine Wochenendbereitschaft erwarten kann?
Die Bereitschaft würde so aussehen, dass Ladeläufe von zu Hause aus überwacht werden - der AN kann also den ganzen Tag nicht aus dem Haus - hat aber, wenn nichts außergewöhnliches passiert, kaum Arbeit.
Die Vergütung soll so aussehen, dass der AN 2 Überstunden erhält und eine kleine Vergütung (welche mit dem Unternehmensbonus einmal jährlich ausgeschüttet wird und in unbekannter Höhe ist).
Vom Betriebsrat kann man in dieser Hinsicht kaum etwas erwarten, da der „Auftraggeber“ der Wochenendbereitschaft selbst drin ist!
Gibt es ein Gesetz, welches eine „Mindestvergütung“ für die Bereitschaft (in der man nicht weg kann) festschreibt?
Gibt es zu solchen oder ähnlichen Fällen Rechtsgrundlagen, auf welche man sich berufen kann?

Danke für die Antworten!

Hallo,

zuerst einmal kommt es auf den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrages an. Abhängig vom Wortlaut kann es dann sein, daß diese Arbeitsbereitschaft in einer Betriebsvereinbarung mit dem BR geregelt ist. Außerdem hat der BR dann noch im konkreten Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des konkreten Einsatzes gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dabei sind auch die Regelungen des ArbZG zu beachten.

Bezüglich der Bezahlung gibt es nur Richterrecht.

In beiden Komplexen sind derart viele Details zu beachten, daß letztendlich nur ein (Fach-)Anwalt vor Ort eine genaue Auskunft geben kann. Einen kleinen Überblick findest Du z. B. hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Bereitschaftsdienst-…

&Tschüß
Wolfgang