Hallo
Darf einen Hatz IV Bezieherin eine Wochendbeziehung über mehrere Jahre führen? Der Partner besucht sie jeweils von Freitag Abend bis Sonntag Abend, unterstützt die Familie nicht finanziell und kommt auch sonst nicht für Schulden der Familie auf.:
NOCH ist es allein Sache eines ALG2-Bezieher, ob er regelmäßig Besuch hat, mit dem er befreundet oder „intim“ ist, sofern sich der Aufenthalt nicht über gewisse zeitliche Grenzen hinaus ausdehnt (6 Wochen am Stück o.s.) - oder der Besucher nicht die Wohn- Nebenkosten drastisch in die Höhe treibt etc.
Und sofern „finanziell“ getrennte Leben geführt werden, hat das auch keine Auswirkung auf die Leistungen. Nach § 7 SGB II käme eine Bedarfsgemeinschaft ja auch erst bei gemeinsamem Haushalt in Frage.-Gehen die Behörde die Besuche also auch nichts an.
Sollte dann im September einen Hochzeit stattfinden, kann die Familie noch für August Bezüge vom Staat in Anspruch nehmen?:
Mit „Familie“ sind dabei Mutter und Tochter in ihrem gemeinsamen 2er-Haushalt gemeint? Sofern ihre Bedürftigkeit u.Einkommenslage im August wie gehabt vorliegt, bleibt alles beim Alten.
Wenn ohne Eheschließung eine gemeinsame Wohnung zu dritt genommen wird, käme es darauf an, ob bei Mann und Frau bereits die Kriterien für eine „Verantwortungs-und Einstehgemeinschaft“ vorliegen. http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/verantwortungs-u…
Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
Wenn hier Mann und Frau aber diese Prüfzeit bereits während ihrer „Wochenend-Beziehung“ hatten u.jetzt heiraten wollen, dürfte ja so eine Einstehgemeinschaft vorliegen, sobald sie zusammenziehen…und bei Eheschließung dann ja sowieso automatisch. Dann wird das Einkommen des Mannes als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft natürlich berücksichtigt.
Problem würden Unterhaltszahlungen an das Jugendamt für den Vater werden, da sich die beiden eigenen Kinder in Pflegschaft befinden (ca. 500€ bei 1500€ Netto)!:
Mit „Vater“ ist der derzeitige Wochenend-Freund und evtl. demnächst Ehemann gemeint ? Und er ist eigenen Kindern aus einer vorherigen Beziehung gegenüber unterhaltspflichtig ?
Bei den Berechnungen für die zukünftige Bedarfsgemeinschaft sind seine Unterhalts- verpflichtungen für seine eigenen Kinder von seinem Einkommen abzuziehen (§11 SGBII). Der Unterhalt für seine Kinder wäre hier nicht gefährdet, weil er vorrangig wäre (vor eventl. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der neuen Partnerin/ Ehefrau) .
Die Tochter ist bereits 22 Jahre alt und beginnt so langsam zu arbeiten!:
Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf gilt nur bei Zusammenleben mit minderjährigem Kind und endet ab Kindesalter 18 J. Die Mutter hat doch nur ein (jetzt erwachsenes) Kind im Haushalt, oder habe ich das falsch verstanden ? Woher dann der hier genannte Mehrbedarf f. Alleinerziehung für ein Kind (126 Euro ?!) herkäme , weiss ich nicht. Für ein minderjähriges Kind zwischen 7 - 18 Jahren hätte die Mutter 12% ihres Regelsatzes als Mehrbedarf bekommen…das wären rd.42 Euro monatlich.
Aber mit 22 jähriger Tochter wird der ja nicht mehr gezahlt.
Gruß