wofür gilt Hausratversicherung

Hallo,
eine Freundin hat eine Hausratversicherung und will nun umziehen. Die Versicherungsvertreterin sagte, dann sei sie nicht versichert. Stimmt das? Gilt die Hausratversicherung für eine bestimmte Wohnung. Ich war der Meinung sie gilt für den Inhalt der Wohnung egal wo man nun gerade wohnt

Danke für eine Info
Merit

Hi Merit,

die Versicherung gilt für die Wohnung und die darin befindlichen Dinge, wenn sie umzieht, muss sie der Versicherung die neue Adresse + Quadratmeterzahl mitteilen, dann wird die Versicherung entsprechend angepasst.

Micha

Hallo Merit,

bei einem Umzug geht die Hausratversicherung auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsgesellschaft sind jedoch umgehend, wie bereits erwähnt, die neue Anschrift und eventuell gefahrerhöhende Umstände (Haus mit weicher Dachung, feuergefährdeter Betrieb in unmittelbarer Nachbarschaft, Gaststätte im Haus etc), mitzuteilen.

Da die Hausratversicherung nach Tarifzonen berechnet wird, kann zudem eine neue Tarifprämie zum Tragen kommen.

Kommt es durch den Umzug bedingt zu einer höheren Tarifprämie, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Gruß

Norbert

Hallo Merit,

darüber gibt es klare Regelungen, die in den Versicherungsbedingungen nachgelesen werden können. Diese müssten der Versicherungspolice und/oder dem Antrag beigeheftet sein. Also einfach mal nachschauen.

Die Versicherungsbedingungen (VHB 92) sehen folgende Regelung vor:

§ 10 Versicherungsort

  1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des
    Versicherungsortes.

Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch § 9 Nr. 1a.

  1. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des
    Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.
    Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.

Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner
sind auch in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit
anderen Hausbewohnern nutzt.

Für Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie für Markisen gilt als
Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung
liegt.

  1. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
    genutzt werden.

  2. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 innerhalb
    des Versicherungsortes verwirklicht worden sein.

§ 11 Wohnungswechsel; Prämienänderung

  1. Im Falle eines Wechsels der in § 10 Nr. 2 genannten Wohnung des
    Versicherungsnehmers geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung
    über. Behält der Versicherungsnehmer in diesem Falle die in § 10 Nr. 2 genannte
    Wohnung bei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn er die neue Wohnung
    in derselben Weise wie die bisherige nutzt.

Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß
Abs. 2 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt.

  1. Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen.

  2. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der Tarif des
    Versicherers einen anderen Prämiensatz vorsieht, so ändert sich ab
    Umzugsbeginn die Prämie entsprechend diesem Tarif.

  3. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn sich die Prämie gemäß Nr. 3 erhöht. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die erhöhte Prämie zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Der Versicherer kann in diesem Fall die Prämie nur zeitanteilig bis zur
Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige gemäß Nr. 2 erfolgt, so
wird diese Prämie nur in der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe
geschuldet.

  1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der
    Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück,
    so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und
    die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit.
    Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

Alles klar!?

Gruß
WALTER

Da die Hausratversicherung nach
Tarifzonen berechnet wird, kann zudem
eine neue Tarifprämie zum Tragen kommen.

Das ist interessant. Als ich vor sechs Jahren von Berlin nach Hannover zog, hätte sich der Tarif ja ändern (verringern) müssen. Muß die Versicherung das automatisch tun? Oder muß ich mich als Versicherungsnehmer mit solchen Dingen auseinander setzen?
Jetzt bin ich in Stuttgart und der Tarif ist wahrscheinlich wieder ein anderer… Und kein Mensch sagt etwas…

Gruss Schnulle

Hallo Schnulle,

ja, es ist so, dass die Hausratversicherung in Tarifzonen aufgeteilt ist. Als Grundlage hierfür dienen die Postleitzahlen.

Je nach Versicherer gibt es drei oder vier Tarifzonen.

Bei einem Wohnortwechsel müßte eigentlich der Tarif automatisch berücksichtigt werden, wenn in den Unterlagen des Versicherers nicht nur die Anschrift sondern auch gleichzeitig der Versicherungsort geändert wird.

Es kommt tatsächlich vor, dass in Policen zwar die richtige Anschrift aber unter Versicherungsort unter Umständen noch die bisherige Adresse gespeichert ist.

Aus einer mir vorliegenden Tarifzoneneinteilung eines Versicherers der mit 4 Zonen arbeitet, konnte ich erkennen, dass für Berlin die Tarifzone IV, für Hannover die Tarifzone III und für Stuttgart die Tarifzone II gilt.

Ich empfehle Dir also, Dich einmal mit Deinem Versicherer in Verbindung zu setzen und die Frage nach dem eingetragenen Versicherungsort zu klären.

Sollte sich hierbei herausstellen, dass das oben geschilderte Problem eingetreten ist, kannst Du den Versicherer auffordern, Dir zuviel gezahlte Prämie rückwirkend zu erstatten.

Ein frohes Osterfest

Norbert