Woher bekommt man Auskunft über die Erbmasse?

Hallo zusammen,

unsere Tochter soll erben.

Der Erblasser ist uns völlig unbekannt und wir wurden angeschrieben, ob wir das Erbe antreten oder ausschlagen wollen.

Zeitgleich meldete sich jemand, der das zur erbmasse gehörende Haus unbedingt kaufen möchte. Wir habens noch nichtmal gesehen bisher.

Alle vorher haben das Erbe wegen überschuldung ausgeschlagen. Laut Grundbuchauszug ist das Haus aber unbelastet. Das Nachlassgericht sagte nur, dass wohl öffentlich Gebühren offen sind und das Finanzamt noch Forderungen hat, aber keiner weis wieviel und was.

Müssen wir uns alles einzeln zusammensuchen, oder gibt es eine Stelle, die die gewünschten Infos parat hat? Wir möchten jetzt nicht einfach ausschlagen, ohne zu wissen, worum es genau geht.

Könnt ihr helfen? Mit ein paar Tipps?

mfg

Das Nachlassgericht gibt Auskunft gegen Vorlage des Erbscheins und des Personalausweises. Auskunftsberechtigt ist der Erbe bzw. bei Minderjährigen ein amtlich bestellter „kleiner“ (nur für diesen Erbvorgang) Vormund.

Das Nachlassgericht gibt Auskunft gegen Vorlage des Erbscheins
und des Personalausweises. Auskunftsberechtigt ist der Erbe
bzw. bei Minderjährigen ein amtlich bestellter „kleiner“ (nur
für diesen Erbvorgang) Vormund.

Bisher ist das erbe ja noch nicht angetreten und ich möchte ja die Informationen vorher.

Nachdem Sie wie von mir geschildert die Auskunft erhalten haben, kann der Erbe bzw. bei Minderjährigen ein Vormund zum Wohle des Mündels über den Antritt des Erbes entscheiden.

Hallo,
am besten Erbschein beantragen beim zuständigen amtsgericht Abtg. Nachlassgericht, denn ohne Erbschein erhaltet ihr nirgends Auskünfte. Bank, Finanzamt, Kassen, priv. Darlehn Finanzierungen, Bauspüarkassen usw.
Auskünfte am besten schriftlich geben lassen.Prüfen ob andererseits Versicherungen da sind oder auch eine belastete Lebensversicherung da ist.
Überprüfen der Dokumente des Erblassers, offene Rechnungen von Lieferungen od. Bestellungen, Handwerkern ganz einfach an alles was möglich ist denken und überprüfen, das können Sie aber nur mit Erbschein.

Mir ist schleierhaft, wie Sie ohne Erbschein das komplette Grundbuch einsehen konnten.

Hallo,
wir haben inzwischen alle möglichen Stellen abgeklappert. Schulden scheinen keine zu bestehen. Banken und so weiter, geben erst bei NAchweis des Erbfalles auskunft. Den Erbschein bekommen wir wohl in 1 Woche. (Ich dacht zwar, wir gehen zum AG beantragen den Schein und bekommen ihn gleich mit, aber is halt nicht.) Wenn die Annahme des Erbes erklären, bekommen wir dann wenigstens ein Schriftstück darüber? Was man zur Legitimation gegenüber Banken etc. zumindest vorläufig mutzen könnte?

mfg

Leider muß sich der Erbe alles selbst zusammen suchen. Falls sich nach Annahme der Erbschaft ergebensollte, dass der Nachlass überschuldet ist, gibt es mehrere Möglichkeiten „aus der Sache herauszukommen“ (ohne erheblich Geld hinzuzusetzen). Da hierzu ein fachlicher Beistand anzuraten ist, nehmen Sie diesen jetzt in Anspruch, da es umfangreich ist, hier alles nieder zu schreiben…
MfG
H.G.

Hallo zusammen,

unsere Tochter soll erben.

Der Erblasser ist uns völlig unbekannt und wir wurden
angeschrieben, ob wir das Erbe antreten oder ausschlagen
wollen.

dafür steht ihnen eine frist von 6 wochen zu!!

Alle vorher haben das Erbe wegen überschuldung ausgeschlagen.

warum schlägt jemand ein erbe aus, wenn es unbelastet ist?? ich würde mich danach erkundigen

Laut Grundbuchauszug ist das Haus aber unbelastet. Das
Nachlassgericht sagte nur, dass wohl öffentlich Gebühren offen
sind und das Finanzamt noch Forderungen hat, aber keiner weis
wieviel und was.

grundbuchauszug hat ihnen ja bereits auskunft gegeben, dass das haus unbelastet ist…

Müssen wir uns alles einzeln zusammensuchen, oder gibt es eine
Stelle, die die gewünschten Infos parat hat? Wir möchten jetzt

holen sie sich einen grundbuchauszug ein, evtl. kann der notar einsicht nehmen und ihnen die auskunft darüber geben - was wahrscheinlich schon geschehen ist.

sie können sich selbst mit dem finanzamt in verbidung setzten, mit den entsprechenden unterlagen - wahrscheinlich in ihrem fall ein testament - können sie überall die auskunft einholen im bezug auf die erbmasse. evtl. bei schufa anfragen, ob die person irgendwelche verbindlichkeiten hat, dort wird eigentlich alles festgehalten!

Hallo Joerg931,

ich würde mir das Haus an Deiner Situation erstmal anschauen und Informationen darüber beschaffen. Mit Nachbarn sprechen oder mit einem Gutachter vorort, der kostet zwar etwas, bringt aber Sicherheit.
Du/Deine Tochter solltest einen aktuellen Grundbucheintrag mit allen Abschnitten beantragen, und dort schauen, das keine Hypotheken-,Grundschuld-,Rentenschuldbrief Eintragungen vorhanden sind.
Andere Auskünfte vom Amtsgericht, Finanzamt, Banken usw. dürften sehr schwer werden, da dort meistens der Erbschein vorgelegt werden muss. Den Erbschein bekommt man erst, wenn man das Erbe angetreten hat.

Ich hoffe das hilft ein wenig weiter.
Gruss
Bambam75

Danke, dass half mir schon ein wenig.
Folgender Sachstand:
-das Haus ist absolut lastenfrei
-Schufa ist sauber
-bei Banken, Versorgern und Entsorgern und Finanzamt ist nichts offen
-konto bei einer Bank -> 2 Tage nach dem tod fand eine Überweisung auf das Konto der Mutter i.h.v. 2500,- statt - wird grad geprüft
-bei anderer Bank -> wurde das Konto und die Schließfächer im April dieses Jahres lehrgeräumt von der Mutter ca. 3000,- + unbekannter Inhalt
-Mutter hat das Erbe im Nov. 09 ausgeschlagen, verfügt aber eine Vollmacht, die über den Tod hinausgeht. Angeblich wurden im April die Bestattungskosten von Okt. 09 bezahlt.

Ich verstehe nur das mit der Vollmacht nicht ganz, eigentlich gehört doch alles, was am Tag X vorhanden ist, zum Erbe. Wie kann man mit einer Vollmacht das Erbe aushebeln?

Mutter des Verst. verweigert konsequent die Kooperation und gibt auch die persönlichen Unterlagen nicht heraus.

mfg

Hallo Joerg931,

es gibt eine Vollmacht über den Tod hinaus. Der Kontoinhaber kann eine Vollmacht in der Weise erteilen, dass sie es dem Bevollmächtigten (seine Mutter) ermöglicht, auch nach dem Tode des Kontoinhabers Rechtsgeschäfte mit Rechtswirkungen für die „Erben“ vorzunehmen.
Darüber kann der/die Bevollmächtigte nunmehr für die Erben auch ohne Erbschein verfügen, vor allem also Nachlassverbindlichkeiten (u.a. Beerdigungskosten) tilgen.
Diese bezieht sich jedoch nur auf den Nachlass und nicht auf das persönliche Vermögen des Erben.
Die Erben haben grundsätzlich ein Ankunftsanspruch, so dass Ausgaben auf Verlangen nachgewiesen werden müssen.

MfG

Bambam75

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