Woher Unterlagen über das Haus bekommen?

Hallo,

ich war diese Woche bei der Bank, um die Finanzierung über ein freistehendes EFH abzuklären, welches wir in den nächsten Wochen kaufen wollen.

Die Bank möchte folgende Unterlagen über das Haus:

  • Lagenplan des Gründstücks (glaube das nennt sich auch Liegenschaftsplan?!)
  • Bauplan (Umriße dürften wohl reichen)
  • aktueller unbeglaubigter Grundbuchauszug
  • kubische Berechnung

Woher bekomme ich die ganzen Unterlagen? Die Verkäufer haben das Objekt geerbt und sind selbst noch am Sortieren der ganzen Unterlagen. Kann ich zumindest etwas von den Unterlagen in irgendeinem Archiv findne? Möchte ungern auf die Aktivität der Verkäufer vertrauen.

Vielen Dank für euer Hilfe!

Gruß,
Daniel

Hallo,

ich war diese Woche bei der Bank, um die Finanzierung über ein
freistehendes EFH abzuklären, welches wir in den nächsten
Wochen kaufen wollen.

Die Bank möchte folgende Unterlagen über das Haus:

  • Lagenplan des Gründstücks (glaube das nennt sich auch
    Liegenschaftsplan?!)

Bekommt man beim Katasteramt

  • Bauplan (Umriße dürften wohl reichen)

Bauplan beinhaltet normalerweise auch die Baumaterialien…
Bekommt man z.B. auch vom Bauherren, wenn der bekannt sein sollte, genau so wei die kubischen Berechnungen…unsere Bank hatte dafür auch ein eigenes Formular, da konnte man die ca. Werte eingeben, da wir bei unserem Objekt so eine Berechnung nicht hatten…

  • aktueller unbeglaubigter Grundbuchauszug

Bekommt amn beim Katasteramt, allerdings nur der aktuellle Eigentümer. Der Auszug sollte in der Regel nicht älter als drei Monate sein.

  • kubische Berechnung

s.o.

Woher bekomme ich die ganzen Unterlagen? Die Verkäufer haben
das Objekt geerbt und sind selbst noch am Sortieren der ganzen
Unterlagen. Kann ich zumindest etwas von den Unterlagen in
irgendeinem Archiv findne? Möchte ungern auf die Aktivität der
Verkäufer vertrauen.

Vielen Dank für euer Hilfe!

Gruß,
Daniel

Hallo Daniel,

Woher bekomme ich die ganzen Unterlagen? Die Verkäufer haben
das Objekt geerbt und sind selbst noch am Sortieren der ganzen
Unterlagen. Kann ich zumindest etwas von den Unterlagen in
irgendeinem Archiv findne? Möchte ungern auf die Aktivität der
Verkäufer vertrauen.

neben der Antwort von Alexandra würde ich mich gerade an den Verkäufer wenden. Die haben ein (finanzielles) Interesse daran das Haus zu verkaufen. Wenn du denen erzählst, dass du Interesse hast, und du deine Bank das brauchen um mit einem anderen Objekt mit dem du ebenso liebäugelst und von dem du natürlich die Unterlagen schon vorliegen hast… Du verstehst? :wink:

Glaub mir, ein Verkäufer will VERKAUFEN, und das möglichst schnell!

Grüße von
Tinchen

Hallo,

  • aktueller unbeglaubigter Grundbuchauszug

Bekommt amn beim Katasteramt,

Nein, den gibt es beim zuständigen Grundbuchamt, welches beim örtlich zuständigen Amtsgericht angesiedelt ist. Auskunft erhält dort jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Leider spielen sich GB-Amts Mitarbeiter zu dieser Frage allerdings gerne auf. Trick 17 daher: Entweder den Antrag durch den Eigentümer stellen lassen oder über einen Notar (bei dem wird das berechtigte Interesse gesetzlich vermutet).

BTW: Wenn das Haus gerade erst frisch vererbt wurde, dürfte es noch keinen Erbschein geben. Ohne den ist ein Kauf einer solchen Immobilie höchst riskant, sichert man sich nicht zusätzlich ab, und hat man nicht genaue Kenntnis der Erbberechtigungen. Hier würde ich auf jeden Fall einen spezialisierten Anwaltskollegen zu Rate ziehen!

Gruß vom Wiz

1 Like

alles von der Verkäuferseite und ist kostenfrei!

Der Notar kann den Vertrag erst vollziehen, wenn die Voraussetzungen, also auch der Erbschein vorliegt.
Es ist nicht notwendig, deshalb einen weiteren Anwalt zu beauftragen. Es genügt, dass der Notar darüber informiert ist.
Alleine der Grundbuchauszug gibt die Arbeitsweise des Notars vor, wenn der eingetragene Eigentümer mit den Verkäufern nicht identisch ist.
Dann wird der Notar ohnehin entsprechend handeln und sich die Berechtigung zum Verkauf - den Erbschein - vorlegen lassen.

Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

Hallo Friedrich,

Der Notar kann den Vertrag erst vollziehen, wenn die
Voraussetzungen, also auch der Erbschein vorliegt.

Nein, dass stimmt so nicht. Man kann durchaus auch in Kenntnis der fehlenden Berechtigung des Verkäufers bzw. in Kenntnis des Fehlens eines Erbscheins die Sache schon so weit vorantreiben, dass ein faktischer Übergang aller Rechte und Pflichten und eine Kaufpreiszahlung vorgenommen werden. Oft dauert die Erteilung des Erbscheins selbst in vollkommen problemlosen Fällen Monate, und die Erben sind auf die Verwertung der Immobilie angewiesen. Gleichzeitig will der Erwerber natürlich möglichst schnell die Immobilie nutzen. Dann ist der zur neutralen Beratung verpflichtete Notar nicht mehr die richtige Adresse, wenn sich Verkäufer- oder Käuferseite ganz parteiisch über die sich aus einer verläufigen Regelung ergebenden Risiken und Chancen informieren und sich entsprechend absichern wollen.

In einfachen Fällen wird nach einer Durchsicht der Unterlagen nichts gegen entsprechende vorläufige Regelungen sprechen, wenn man dann vertragliche Konstrukte findet, die eine potentielle (rein theoretische) Rückabwicklungsmodalität erlauben würden. Besteht hingegen die tatsächliche konkrete Gefahr, dass aufgrund von Problemen in der Erbscheinserteilung (unklares Testament, …) wird von einer vorläufigen Regelung dringend abzuraten sein. Die konkrete Risikobewertung kann aber nur der von der einen oder anderen Seite beauftragte Anwalt ganz parteiisch im Sinne seiner Mandantschaft vornehmen.

Gruß vom Wiz

Asche auf mein Haupt ;o)
Au, da habe ich gepennt… bei uns sind die zwei Ämter irgendwie zusammen gelegt…aber klar, normaler Weise ist es das Grundbuchamt… Auszug haben wir trotzdem nicht bekommmen, ging wie beschrieben nur über Eigentümer ;o(

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nicht verkomplizieren!
Hallo Jörg,

Der Notar soll über diese ganze Situation informiert sein.
Der Vertrag soll ohne besondere Konstruktion, also einfach und auf den Fakten basierend - z.B. Erbschein - unterzeichnet werden.

Nur die vorliegenden Fakten zählen und sind Grundlage von Verträgen!

Sollten die Erben „dringend“ Geld benötigen, so muss gewartet oder auf den Kauf verzichtet werden.
„Besondere“ Konstruktionen sollen nur gegen Absicherung der Käuferseite ermöglicht werden, was dann meistens scheitert.

Viele Grüsse
Friedrich Pausch

Hallo Friedrich,

Der Notar soll über diese ganze Situation informiert sein.
Der Vertrag soll ohne besondere Konstruktion, also einfach und
auf den Fakten basierend - z.B. Erbschein - unterzeichnet
werden.

Wie gesagt, es sind durchaus Situationen denkbar, in denen der Erbschein noch nicht vorliegt, die ein oder andere Seite trotzdem aber zum (Ver-)kauf kommen will.

Nur die vorliegenden Fakten zählen und sind Grundlage von
Verträgen!

Eben, und die können so sein, dass der Erbschein eben leider noch nicht greifbar ist.

Sollten die Erben „dringend“ Geld benötigen, so muss gewartet
oder auf den Kauf verzichtet werden.

Das ist aber doch keine Lösung, die die Beteiligten in so einer Situation hören wollen, und man kann oft genug mit gutem Gewissen trotzdem zu einem Abschluss raten. Nur muss dieses „gute Gewissen“ eben fachlich untermauert sein, und sollte nicht einfach nur eine Laienmeinung widerspiegeln.

„Besondere“ Konstruktionen sollen nur gegen Absicherung der
Käuferseite ermöglicht werden, was dann meistens scheitert.

Hat ja auch keiner gesagt, dass man immer zu einer akzeptablen Lösung kommt. Ich habe aber schon mehrfach entsprechende Dinge vollkommen problemlos und zur Zufriedenheit aller Beteiligter geregelt, wobei natürlich klar ist, dass ich als Anwalt immer Partei bin und selbstvertständlich bemüht bin in der Situation das Optimum an Sicherheit für meine Seite zu erreichen (und es das Pech der anderen Seite ist, wenn sie nicht auch entsprechend fachlich beraten ist, und ggf. mehr zugesteht, als sie müsste).

Gruß vom Wiz