Hallo Friedrich,
Der Notar soll über diese ganze Situation informiert sein.
Der Vertrag soll ohne besondere Konstruktion, also einfach und
auf den Fakten basierend - z.B. Erbschein - unterzeichnet
werden.
Wie gesagt, es sind durchaus Situationen denkbar, in denen der Erbschein noch nicht vorliegt, die ein oder andere Seite trotzdem aber zum (Ver-)kauf kommen will.
Nur die vorliegenden Fakten zählen und sind Grundlage von
Verträgen!
Eben, und die können so sein, dass der Erbschein eben leider noch nicht greifbar ist.
Sollten die Erben „dringend“ Geld benötigen, so muss gewartet
oder auf den Kauf verzichtet werden.
Das ist aber doch keine Lösung, die die Beteiligten in so einer Situation hören wollen, und man kann oft genug mit gutem Gewissen trotzdem zu einem Abschluss raten. Nur muss dieses „gute Gewissen“ eben fachlich untermauert sein, und sollte nicht einfach nur eine Laienmeinung widerspiegeln.
„Besondere“ Konstruktionen sollen nur gegen Absicherung der
Käuferseite ermöglicht werden, was dann meistens scheitert.
Hat ja auch keiner gesagt, dass man immer zu einer akzeptablen Lösung kommt. Ich habe aber schon mehrfach entsprechende Dinge vollkommen problemlos und zur Zufriedenheit aller Beteiligter geregelt, wobei natürlich klar ist, dass ich als Anwalt immer Partei bin und selbstvertständlich bemüht bin in der Situation das Optimum an Sicherheit für meine Seite zu erreichen (und es das Pech der anderen Seite ist, wenn sie nicht auch entsprechend fachlich beraten ist, und ggf. mehr zugesteht, als sie müsste).
Gruß vom Wiz