Wohin mit den Ergebnissen aus dem Fahrtenbuch?

Hallo,

manchmal denke ich geradezu, ich kann nicht lesen: Wo gibt man denn auf der Steuererklärung die ganzen Ergebnisse aus dem Fahrtenbuch an?

Der Dienstwagen wird ja zunächst einmal als geldwerter Vorteil mit 1% monatlich des Listenpreises versteuert. Die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers macht’s nicht anders und sagt: „Macht draus, was ihr wollt.“

Nun haben aber einige der Angestellten ein Fahrtenbuch geführt, und möchten nun gerne die überzahlten Steuern zurückhaben.

Sagen wir, jemand hat 10% Privatkilometer gehabt. Dann müsste er doch auch nur 10% der Autokosten für das Jahr als geldwerten Vorteil versteuern. Also Benzin, Wartung, Abschreibung 1/6 des inländischen Listenpreises.

Das alles sei ausgerechnet und günstiger als die 1%-Methode. Aber wo, wo, wo wird das auf der Steuererklärung angegeben???

Verwirrten Gruß,
Claudia

hallo,

m.e. muss das mit dem lohnbüro des arbeitgebers abgewickelt werden - der muss die versteuerung des geldwerten vorteils gem. fahrtenbuch errechnen und mit den monatlich abgerechneten beträgen abgleichen - in der steuererklärung geht da gar nix mehr…

mfg inder

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Hallo inder,

das ist so nicht richtig.
Nach R 31 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR 2003 kann in der Einkommensteuererklärung von der 1 % - Methoder abgewichen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.

Gruß

Peter

Hallo Claudia,

ganz einfach: Das sind alles Werbungskosten.

Gruß

Peter

Danke!
Danke für die Tipps.

Versuch macht klug, sage ich mal. Sooo riesig ist der Unterschied schließlich nicht.

Gruß, Claudia

hallo,

und wie soll das alles ermittelt werden - die kosten wurden doch von dem arbeitgeber getragen, soweit ich das verstanden habe - welche werbungskosten sollen denn dann wie angesetzt werden ?

gruß vom auf dem schlauch stehenden inder

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Pauschal?

das ist so nicht richtig.
Nach R 31 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR 2003 kann in der
Einkommensteuererklärung von der 1 % - Methoder abgewichen
werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.

und wie soll das alles ermittelt werden - die kosten wurden
doch von dem arbeitgeber getragen, soweit ich das verstanden
habe - welche werbungskosten sollen denn dann wie angesetzt
werden ?

Hallo,

das ist wahr. Die meisten Kosten, wie etwa Versicherung, sind kaum zu ermitteln. Ich war immer irgendwie der Meinung, man könnte 40 ct je gefahrenen Privatkilometer als geldwerten Vorteil ansetzen, so oder so ähnlich… Aber irgendwo steht der Satz, bei Firmenautos kämen Pauschalen nicht in Betracht.

Gruß, Claudia

Licht ins Dunkel oder komplette Verwirrung
Hi,

mache auch grad meine Steuern für 2003… Bin angestellt, habe einen Firmenwagen, den ich auch privat nutzen kann.

Auf meiner Gehaltsabrechnung wird neben dem geldwerten Vorteil für das Auto (1% des Brutto-Listenpreises - erzielte Rabatte interessieren das FA nicht) noch der geldwerte Vorteil für die einfache gefahrene Strecke von zu Haus ins Büro und n bisschen GEZ fürs Autoradio abgezogen…

Das FA interessiert sich nicht für ein Fahrtenbuch… Mein Arbeitgeber schon: Der möchte natürlich gerne sehen, wie viel fahre ich privat und wie viel beruflich… Klar, oder?

Nächste Frage: Kommst du insgesamt mit deinen Werbungskosten über die Pauschale von zur Zeit 1044 (weiß grad nicht ob der Betrag exakt stimmt) Euro? Wenn nein, keine Gedanken machen… Gar nix ansetzen oder schreiben, bringt eh nix…

Kommst du über die Summe: Z. B. durch Verpflegungskostenmehraufwendungen etc. lohnt sich das Rechnen mit dem spitzen Bleistift…

Gruß Matthias

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Hi,

beim Arbeitgeber sollte ein extra Konto für jeden PKW geführt werden, so dass die tatsächlichen Kosten des PKW’s feststehen, dieses wird dann vom Arbeitgeber entsprechend bescheinigt.

Da bei der 1 % - Methode zuviel Bruttoarbeitslohn ermittelt wurde (eine Gehaltsbescheinigung ist dann der Steuererklärung beizufügen, damit das Finanzamt erkennen kann, welcher Betrag monatlich vom Arbeitgeber angesetzt wurde), stellt der Differenzbetrag zwischen 1 % Methode und tatsächlichen Kosten Werbungskosten dar. Alternativ kann auch der Bruttoarbeitslohn auf der Anlage N entsprechend gekürzt werden, die steuerliche Auswirkung ist die gleiche.

Gruß

Peter (schon ein paar derartige Fälle gehabt)

hallo,

so ungefähr hätte ich es mir vorstellen können - habe so nen fall noch nie gehabt - das mit der kürzung des brutto leuchtet mir ein - war nur der meinung, dass die kürzung des brutto vom ag erfolgen bzw. bescheinigt werden muss und nicht im rahmen der veranlagung erfolgen kann - die aufwendungen des ag als eigene wk anzusetzen erscheint mir hier plausibel jedoch stellt sich die frage ob das nicht daran scheitert, dass der stpfl. die kosten eigentlich nicht wirtschaftlich trägt - und das würde doch dem ansatz als wk wiedersprechen - aber wenn du schon so fälle gehabt hast wirds wohl funktionieren…

vielen dank und gruß vom inder

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hallo,

so ungefähr hätte ich es mir vorstellen können - habe so nen
fall noch nie gehabt - das mit der kürzung des brutto leuchtet
mir ein - war nur der meinung, dass die kürzung des brutto vom
ag erfolgen bzw. bescheinigt werden muss und nicht im rahmen
der veranlagung erfolgen kann - die aufwendungen des ag als
eigene wk anzusetzen erscheint mir hier plausibel jedoch
stellt sich die frage ob das nicht daran scheitert, dass der
stpfl. die kosten eigentlich nicht wirtschaftlich trägt - und
das würde doch dem ansatz als wk wiedersprechen - aber wenn du
schon so fälle gehabt hast wirds wohl funktionieren…

vielen dank und gruß vom inder

hallo,

der Arbeitgeber darf ja auf der Lohnsteuerkarte nur das bescheinigen, was er dem Bruttoarbeitslohn unterworfen hat.
Nur das Finanzamt darf entscheiden, ob das Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen ist (die können sich da ja bekanntermaßen auch ganz schön anstellen).
Der Stpfl. hat ja die Kosten getragen, indem er die 1 % versteuert hat, am Jahresende hat sich dann durch das Fahrtenbuch herausgestellt, dass diese zu Unrecht zu hoch waren.
Deswegen gibt es eben die Möglichkeit, in der Einkomensteuersteuererklärung davon abzuweichen.

Gruß

peter

Hallo,

ein Wahlrecht, Abzug als Werbungskosten oder Kürzung des Bruttolohn, gibt es hier nicht. Vielmehr ist zwingend der Bruttolohn zu kürzen, da

  1. Werbungskosten nicht vorliegen, da der Arbeitnehmer keine Kosten getragen hat und

  2. der Arbeitgeber einen zu hohen Bruttoarbeitslohn versteuert hat.

Bye…

Hi,

mache auch grad meine Steuern für 2003… Bin angestellt, habe
einen Firmenwagen, den ich auch privat nutzen kann.

Auf meiner Gehaltsabrechnung wird neben dem geldwerten Vorteil
für das Auto (1% des Brutto-Listenpreises - erzielte Rabatte
interessieren das FA nicht) noch der geldwerte Vorteil für die
einfache gefahrene Strecke von zu Haus ins Büro und n bisschen
GEZ fürs Autoradio abgezogen…

GEZ sollte aber in den 1% + 0,03%… enthalten sein, ein anderes Urteil ist mir nur zu Mautgebühren bei privatfahrten bekannt. Ob da nicht der AG zu gunsten des Staates rechnet?

Das FA interessiert sich nicht für ein Fahrtenbuch… Mein
Arbeitgeber schon: Der möchte natürlich gerne sehen, wie viel
fahre ich privat und wie viel beruflich… Klar, oder?

Wenn Du ein Fahrtenbuch führst und es ihn aowieso interessiert, dann könnte er Deinen geldwerten Vorteil aber auch nach der Fahrtenbuchmethode abrechnen.

Nächste Frage: Kommst du insgesamt mit deinen Werbungskosten
über die Pauschale von zur Zeit 1044 (weiß grad nicht ob der
Betrag exakt stimmt) Euro? Wenn nein, keine Gedanken machen…
Gar nix ansetzen oder schreiben, bringt eh nix…

Das seh ich jetzt aber ganz anders: Durch Anwendung der Fahrtenbuchmethode anstatt der Pauschalmethode verringert man sein steuerpflichtigen Bruttolohn, man erhöht nicht seine Werbungskosten. Alles andere käme mir sehr unlogich vor.

Kommst du über die Summe: Z. B. durch
Verpflegungskostenmehraufwendungen etc. lohnt sich das Rechnen
mit dem spitzen Bleistift…

Wie oben gesagt, muss sich das immer lohnen. Wie man das nun aber geltend macht, wenn man die tatsächlichen Aufwendungen des AG für das Auto nicht kennt, da muss ich jetzt auch passen.

Grüße
Chris

hallo,

so leuchtet mirs am ehesten ein - brutto um die differenz zwischen 1% und tats. durch fahrtenbuch ermittelten geldwerten vorteil kürzen…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Der Dienstwagen wird ja zunächst einmal als geldwerter Vorteil
mit 1% monatlich des Listenpreises versteuert. Die
Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers macht’s nicht anders und
sagt: „Macht draus, was ihr wollt.“
Nun haben aber einige der Angestellten ein Fahrtenbuch
geführt, und möchten nun gerne die überzahlten Steuern
zurückhaben.
Sagen wir, jemand hat 10% Privatkilometer gehabt. Dann müsste
er doch auch nur 10% der Autokosten für das Jahr als
geldwerten Vorteil versteuern. Also Benzin, Wartung,
Abschreibung 1/6 des inländischen Listenpreises.
Das alles sei ausgerechnet und günstiger als die 1%-Methode.
Aber wo, wo, wo wird das auf der Steuererklärung angegeben???

Der Arbeitgeber MUSS nach der 1%-Regel verfahren, eine andere Abrechnung ist bei Arbeitnehmern unzulässig. Der Arbeitnehmer kann aber parallel das ganze Jahr ein Fahrtenbuch führen und am Jahresende eventuell feststellen, dass der per Fahrtenbuch ermittelte Privatanteil nicht so hoch war, wie die Anwendung der 1%-Regel.

Den Differenzbetrag kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Ideal wäre ein Eintrag unter „sonstige Werbungskosten“ in der Anlage N mit einem kurzen Beiblatt als Erläuterung.

Gruß

Jens

Der Arbeitgeber MUSS nach der 1%-Regel verfahren, eine andere
Abrechnung ist bei Arbeitnehmern unzulässig. Der Arbeitnehmer
kann aber parallel das ganze Jahr ein Fahrtenbuch führen und
am Jahresende eventuell feststellen, dass der per Fahrtenbuch
ermittelte Privatanteil nicht so hoch war, wie die Anwendung
der 1%-Regel.

hallo, les mal R 31 Abs. 9 Nr. 2 - kleiner Auszug…

  1. 1Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 2Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. 3Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:…usw.

Den Differenzbetrag kann er im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Ideal wäre ein Eintrag unter „sonstige Werbungskosten“ in der
Anlage N mit einem kurzen Beiblatt als Erläuterung.

  • sehe ich nicht so, da er die kosten des fahrzeuges nicht trägt - wurde aber weiter unten schon angesprochen…

gruß inder

Gruß

Jens