Liebe/-r Experte/-in,
am Sonntag ist meine Freundin verstorben. Sie hinterlässt eine Tochter, eine Mutter und einen Haufen Schulden. Deshalb werden die gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen. Das geht erst, wenn die Sterbeurkunde da ist, vermutlich nächste Woche.
Auf Nachfrage beim Nachlassgericht, wie mit den Wohnungsschlüsseln des Erblassers nach der Ausschlagung zu verfahren sei, erhielt ich die Auskunft, dass sie beim Vermieter einfach „eingeworfen“ werden können. So ganz ohne Beleg finde ich das nicht lustig und erkundigte mich beim Vermieter, wo die Schlüssel abgegeben werden können. Der meinte, das Nachlassgericht müsse die Schlüssel entgegennehmen.
Wer ist denn nun wirklich in der Pflicht?
Wie sollen sich die ausschlagenden Angehörigen verhalten?
Danke!
Marion
Halle,
mein Vorschlag zur Regelung ist:
Aus der Wohnung erst einmal alle der Verstorbenen geschenkten oder nur geliehenen Sachen herausholen. Dann evt. einen kleines vorgefertiges Schreiben erstellen und dem Vermieter mit den Schlüsseln übergeben. Darin steht, dass wir die gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben bzw. es innerhalb der 6 Wochenfrist tun und dann wohl „Vater Staat“ über den Nachlass zu verfügen hat, da erhebliche Schulden bestehen. Der Vermieter kann dann sein Vermieterpfandrecht geltend machen, was seine Sache ist und die Erben haben dann mit der Vermietung nichts mehr zu tun. Hinweis, trotz Erbausschlagung müssen die gesetzlichen Erben (Eltern Kinder) die Kosten der Beerdigung übernehmen. So steht es im Gesetz.
MfG
PB
Danke!
der Vermieter weigert sich, die Schlüssel entgegenzunehmen! Was nun?
Gruß
Marion
Das Nachlassgericht muss hier gar nichts entgegennehmen wenn kein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Regelmäßig läuft es so ab das der Vermieter auf seine Kosten die Wohnung beräumt und das Vermieterpfandrecht geltend macht um ggf. noch bestehende Mietschulden einzutreiben.
ml.
Danke, aber das klärt nicht die Frage des Wohin mit den Schlüsseln, wenn der Vermieter sie nicht haben will?!
Danke
Hallo Marion,
ich meine, beides ist falsch. Das Mietverhältnis endet ja nicht, sondern geht auf den Erben über, der es kündigen kann. Wenn es keine weiteren gesetzlichen Erben mehr gibt, dann erbt der Staat. Ich würde mich also an die örtlichen Behörden wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
sehen Sie zu, dass Sie einen Zeugen für die beabsichtigte Übergabe haben und gehen noch einmal zu ihm mit dem Zeugen. Wenn er wieder verweigert, sagen Sie ihm, dass Sie Brief und Schlüssel in den Briefkasten unter Zeugen einwerfen, alles anders habe er dann selbst zu verantworten.
Das war es!
MfG
PB
Ich würde die Schlüssel per Einschreiben oder Einwurfeinschreiben dem Vermieter zustellen lassen.
Meines Erachtens hat das Nachlassgericht überhaupt nichts damit zu tun. Die haben andere Probleme als Schlüssel entgegen zu nehmen
LG aus Stuttgart
Hallo,
die ausschlagende Angehörigen (alle inkl. Säugling!) müssen die Erbschaft beim Notar ausschlagen.
Ws mit dem Schlüssel geschenen soll, weiß ich auch nicht.
Ich würde auf jeden Fall per Einschreiben mit Rückschein senden und beim Verpacken und bei der Briefaufgabe einen außenstehenden Zeugen dabei haben. Das der Vermieter ein hohes Interesses hat, die Wohnung weiter zu vermiten, würde ich - entsprechend dem Rat des Amtsgerichts - den Schlüssel an den Vermieter schicken (mit entsprechendem Anschreiben natürlich).
Ingeborg
Danke, das haben wir versucht, bekommen aber nirgends eine Auskunft, die tatsächlich weiter hilft.
Gruß
marion
Danke.
Soeben hat sich das Nachlassgericht gemeldet und mitgeteilt, dass auch dort die Schlüssel angenommen werden, wenn wir die Vermieterdaten mitteilen. Der wird dann angeschrieben und muss sich die Schlüsel dort abholen.
Dem Nachlassgericht wäre es aber lieber, wor würden direkt dem vermieter übergeben.
Das lässt uns also die Wahl.
Gruß
Marion
Danke und Gruß
Marion
Was hindert Sie denn, die Schlüssel zu behalten?
Danke, das haben wir versucht, bekommen aber nirgends eine
Auskunft, die tatsächlich weiter hilft.
Gruß
marion
Das Nachlassgericht ist ganz sicher nicht dafür zuständig. Jeder kann die Schlüssel bis zum Bekanntwerden der letztlich geltenden Erben in Verwahrung nehmen. Jeder kann beim N.gericht anregen, für die zunächst unbekannten Erben einen Betreuer/Pfleger einzusetzen. Die Ausschlagenden haben keine Pflichten.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Dann hat sich das wohl von allein geklärt
LG und gute Zeit noch!
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.
Die Antwort des Nachlassgerichts ist wenig befriedigend. Und wie Sie bereits ahnen, auch nicht hilfreich.
Der Einwurf aber ein Mieter macht keinen Sinn. Die Schlüssel sollten den vermeintlichen Erben übergeben werden, also den Angehörigen. Schließlich sollten diese überprüfen, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist. Die Schlüsselübergabe sollten Sie sich jedenfalls quittieren lassen.
Das Nachlassgericht wird die Schlüssel nicht in Empfang nehmen, allenfalls würde ein Nachlasspfleger bestellt werden, der dann den Schlüssel in Obhut nehmen würde. Hiervon ist aber zunächst nicht auszugehen, es sei denn es besteht die Gefahr, das Schäden in der Wohnung entstehen könnten.
Weitere Hinweise zum Erbrechte finden sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de