Nehmen wir an, eine jemand verkauft ein paar Artikel aus ihrem Gewerbe (noch ohne eigene USt-ID) über www.amazon.de (bei manchen Artikeln lukrativer als ebay *gg*). Das Geld für die Ware kommt vom Käufer und wird von Amazon nur weitergereicht.
Es handelt sich bei der Ware um Differenzbesteuerung und es ist ihr klar, wie dafür die USteuer behandelt wird.
Aber nun berechnet Amazon zusätzlich noch seine Verkaufs- bzw. Vermittlungsgebühren zzgl. 15%(!), da es sich bei Amazon um ein Luxemburger Unternehmen handelt.
a) Kann die deutsche Verkäuferin die Amazon-Umsatzsteuer als gezahlte Umsatzsteuer von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen, oder muss sie die ganzen 115% der Amazongebühr als Ausgabe bei ihrer EÜR werten?
b) Wenn die deutsche Verkäuferin irgendwann eine eigene USt-ID hat, bekommt sie von Amazon nur noch das Netto berechnet. Muss sie dann deutsche EinfuhrUmsatzstuer für die Amazon-Dienstleistung entrichten?
Wenn ja: Wo und wie geht das?
Sagt jetzt bitte nicht: „Sie soll den Steuerberater fragen!“ - Es geht um Beträge unter 100 EUR
Zu allem Übel schreibt Amazon keine gescheiten Rechnungen, die dem UStG oder einer entsprechenden EU-Richtlinie entsprechen. *grrr*
a) Kann die deutsche Verkäuferin die Amazon-Umsatzsteuer als
gezahlte Umsatzsteuer von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen,
oder muss sie die ganzen 115% der Amazongebühr als Ausgabe bei
ihrer EÜR werten?
die ganzen 115% der Amazongebühr sind Ausgabe. Letzeberjer USt ist nicht als Vorsteuer von deutscher USt abziehbar. Ob in diesem konkreten Fall eine Vergütung durch die zuständige Behörde in L in Frage kommt, habe ich nicht überprüft - „gefühlsmässig“: eher nicht.
b) Wenn die deutsche Verkäuferin irgendwann eine eigene USt-ID
hat, bekommt sie von Amazon nur noch das Netto berechnet. Muss
sie dann deutsche EinfuhrUmsatzstuer für die
Amazon-Dienstleistung entrichten?
Nein, die ist bloß auf Einfuhr von Waren, nicht auf Dienstleistungen fällig.
Es geht hier um „sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers“, bei sonstigen Leistungen wird in diesem Zusammenhang nicht zwischen innergemeinschaftlichen und anderen internationalen Vorgängen differenziert. Gem. § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die USt (16%) - diese durch den Leistungsempfänger geschuldete und abzuführende USt ist gleichzeitig, im gleichen Zeitraum, abziehbare Vorsteuer. Früher hieß das ganze „Nullregelung“ und wurde +/- Null erklärt und gerechnet. Seit es den 13b gibt, wird +16% / -16% erklärt und gerechnet, das Ergebnis ist das gleiche.
Wenn Waren eingeführt werden, besorgt die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer das zuständige Hauptzollamt (dort kann man die Bemessungsgrundlage besser rechnen als beim FA). Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer in dem Zeitraum abziehbar, in dem sie entrichtet wird.