Wohnanlage - Garagenverkauf

Guten Morgen,

auf dem Privatgelände einer Wohnungseigentümergemeinschaft befinden sich 8 Garagen im Sondereigentum, von denen 4 an einen Externen (direkten Nachbarn) verkauft wurden. Er besitzt keine Wohnung in der Anlage, aber die Garagen sind an einen Miteigentumsanteil gebunden.

a. Lt. Aussage div. Ämter (z.B. städt. Bauamt) muss der Nachbar seine Garagen primär den Bewohnern der Wohnanlage zum Mieten anbieten, bevor er sie ggf. selber nutzt oder anderen Nachbarn anbietet. Ob das wohl stimmt?
b. Es gibt Unstimmigkeiten bzgl. der Höhe des Hausgeldes. Die WEG-Eigentümer müssen für die Instandhaltung der Garagen (tragende Teile, also Dach und Außenwände) zahlen, obwohl sie weder eine Garage besitzen oder auch nur gemietet haben. So sieht es das WEG-Gesetz wohl vor. Der Nachbar dagegen zahlt sein Hausgeld nicht anteilig seiner Miteigentumsanteile, d.h. also auch für alle Gemeinschaftsreparaturen am Wohngebäude (Heizung, Fassadenanstrich etc.), sondern lediglich Strassenreinigung, Regenwasser…. Er beteiligt sich nicht einmal an den Hausmeisterkosten (Gartenpflege). Ob das wohl so richtig ist? Aus seiner Sicht ist es das.

Sorry, falls mein Artikel zwei Mal erscheint…vielleicht habe ich vorhin zu schnell einen Knopf gedrückt.
Vielen Dank für Kommentare,
einen schönen Tag,
Namah

Hallo,

a. Lt. Aussage div. Ämter (z.B. städt. Bauamt) muss der
Nachbar seine Garagen primär den Bewohnern der Wohnanlage zum
Mieten anbieten, bevor er sie ggf. selber nutzt oder anderen
Nachbarn anbietet. Ob das wohl stimmt?

da müssen die „diversen Ämter“ schon genauer ausführen, ob sie Zivilrecht oder öffentliches Recht meinen und wo das genau stehen soll.

Zivilrecht: § 903 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html). Aber eigentlich geht das Zivilrecht die Ämter auch gar nichts an.

Öffentliches Recht: In vielen Gemeinden gibt es sogenannte „Stellplatzsatzungen“, die Bauherren verpflichten, eine bestimmte Anzahl privater Stellplätze herzustellen. An privaten Stellplätzen besteht ein öffentliches Interesse, um den Parkplatzsuchverkehr und das Zuparken der Straßen im Griff zu halten. Die Stellplätze dienen auch dann dem öffentlichen Interesse, wenn ein unmittelbarer Nachbar sie nutzt, schließlich würde sonst der Nachbar parkplatzsuchend durch die Gegend fahren und die Straße zuparken. Aus öffentlichem Recht können die Bewohner der Wohnanlage keine zivilrechtlichen Ansprüche herleiten.

b. Es gibt Unstimmigkeiten bzgl. der Höhe des Hausgeldes. Die
WEG-Eigentümer müssen für die Instandhaltung der Garagen
(tragende Teile, also Dach und Außenwände) zahlen, obwohl sie
weder eine Garage besitzen oder auch nur gemietet haben. So
sieht es das WEG-Gesetz wohl vor. Der Nachbar dagegen zahlt
sein Hausgeld nicht anteilig seiner Miteigentumsanteile, d.h.
also auch für alle Gemeinschaftsreparaturen am Wohngebäude
(Heizung, Fassadenanstrich etc.), sondern lediglich
Strassenreinigung, Regenwasser…. Er beteiligt sich nicht
einmal an den Hausmeisterkosten (Gartenpflege). Ob das wohl so
richtig ist? Aus seiner Sicht ist es das.

Den Garagen ist ein Miteigentumsanteil zugeordnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Garageneigentümer sich mit seinem Miteigentumsanteil an den Gemeinschaftskosten beteiligten: § 16 WoEigG (http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html). Also müsste die Gemeinschaft mal die Vereinbarungen (Teilungserklärung, Beschlüsse usw.) durchsehen und ggf. ändern.

Das gilt auch für die Reparaturkosten der Heizungsanlage. An den laufenden Heizkosten muss sich ein Garageneigentümer allerdings wirklich nicht beteiligen. Die Heizkosten sind gemäß Heizkostenverordnung nach gemessenem Verbrauch und beheiztem Raum des Sondereigentums zu verteilen. Da kommt bei Garagen immer 0 heraus. Etwas anderes wäre nur vorstellbar, wenn es ein beheiztes Treppenhaus o.ä. gibt.

Gruß

Hallo Tarana7,

dank dir erst einmal für die Antwort.

Zum ersten Punkt: er verwirrt mich. Denn ursprünglich waren die Garagen (insgesamt 8 plus 8 Stellplätzen) vor 30 Jahren parallel zum Wohnhaus (Wohnanlage 16 Parteien) erbaut worden und wurden von allen genutzt. Sie waren zwar lt. Teilungserklärung (leider) nicht den Wohnungen zugeordnet, dennoch war immer – im öffentlichen Interesse und lt. heutiger Bauverordnung? - Parkraum für alle Bewohner geschaffen. Somit irren nun nach dem aktuellen Verkauf der 4 Garagen die Wohnanlagenbewohner parkplatzsuchend durch die Gegend und parken die Strassen zu? Und der Nachbar hat sein „Schnäppchen“ gemacht?

Zum zweiten Punkt:
Nein, es ging nicht um die Heizkosten und andere regelmäßige Verbrauchskosten, die sicher separat abgerechnet werden.
Selbst bei genauer Kenntnis des WEG-Gesetzes und auch der Teilungserklärung (Garagen anteilig Miteigentumsanteil): Was macht dich so sicher, dass z.B. Reparaturen am Haus anteilig vom Garagenbesitzer getragen werden müssen? Lt. WEG-Gesetz und auch persönlicher Einschätzung scheint das eindeutig (für „ja“) zu sein….Nun ja, hättest du da Internet-Info-Surftipps für mich?

Dank dir,
Namah

Hallo,

Zum ersten Punkt: er verwirrt mich. Denn ursprünglich waren
die Garagen (insgesamt 8 plus 8 Stellplätzen) vor 30 Jahren
parallel zum Wohnhaus (Wohnanlage 16 Parteien) erbaut worden
und wurden von allen genutzt. Sie waren zwar lt.
Teilungserklärung (leider) nicht den Wohnungen zugeordnet,
dennoch war immer – im öffentlichen Interesse und lt. heutiger
Bauverordnung? - Parkraum für alle Bewohner geschaffen. Somit
irren nun nach dem aktuellen Verkauf der 4 Garagen die
Wohnanlagenbewohner parkplatzsuchend durch die Gegend und
parken die Strassen zu? Und der Nachbar hat sein „Schnäppchen“
gemacht?

wenn es damals gewollt gewesen wäre, dass jede Wohnung auf Dauer eine Garage hat, dann hätten für die Garagen keine separaten Teileigentumsgrundbücher angelegt werden dürfen. Ich vermute mal, dass der Bauherr trotzdem welche hat anlegen lassen, um die Garagen flexibler verkaufen zu können. Dann hätte zumindest eine Veräußerungsbeschränkung mit dem Inhalt eingetragen werden müssen, dass die Garagen nur an Wohnungseigentümer veräußert werden dürfen. (Ich kenne Anlagen, wo es solche Veräußerungsbeschränkungen gibt; ob sie wirksam sind, ist nochmal eine andere Frage, die Gerichte sind da unterschiedlicher Meinung.)

Wie auch immer: Es gibt separate Teileigentumsgrundbücher und nach deiner Darstellung keine Veräußerungsbeschränkung, also sind die Garagen frei veräußerlich.

Öffentliches Recht ist etwas anderes. Gemeinden können durch Satzung oder Bebauungsplan die Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig machen, dass eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen hergestellt wird, z.B. 1 Stellplatz je Wohneinheit. Ob das hier der Fall ist, kann ich gar nicht sagen, die Gemeinden müssen das nämlich nicht machen. Von wem die vorgeschriebenen Stellplätze dann tatsächlich genutzt werden, geht die Gemeinde und ihre Behörden aber nichts mehr an. Im Einzelfall müsste man die Stellplatzsatzung prüfen. Hier mal als Beispiel die Stellplatzsatzungen einiger Großstädte:

http://www.hamburg.de/contentblob/85612/data/stellpl…
http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Ra…
http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/stellpl…

Wie man sieht, steht dort nirgendwo, von wem die geforderten Stellplätze genutzt werden müssen. Sie müssen hergestellt werden und wenn sie hergestellt wurden, dann war’s das.

Es wundert mich etwas, dass nach deiner Darstellung die Baubehörde meint, der Garageneigentümer müsse die Garagen den Wohnungseigentümern anbieten. Wenn die Behörde das sagt, dann müsste sie auch sagen können, auf welcher rechtlichen Grundlage (Landesgesetz, Gemeindesatzung, Bebauungsplan oder was auch immer). Denn wenn es keine rechtliche Grundlage gibt, die dem entgegensteht, dann kann der Eigentümer mit seinem Eigentum tun und lassen, was er will.

Zum zweiten Punkt:
Nein, es ging nicht um die Heizkosten und andere regelmäßige
Verbrauchskosten, die sicher separat abgerechnet werden.
Selbst bei genauer Kenntnis des WEG-Gesetzes und auch der
Teilungserklärung (Garagen anteilig Miteigentumsanteil): Was
macht dich so sicher, dass z.B. Reparaturen am Haus anteilig
vom Garagenbesitzer getragen werden müssen? Lt. WEG-Gesetz und
auch persönlicher Einschätzung scheint das eindeutig (für
„ja“) zu sein….

Formale Erklärung: Es steht so im Gesetz, das genügt.

Materielle Erklärung: Der Garageneigentümer hat kein Alleineigentum an den Garagen erworben, sondern einen Miteigentumsanteil an dem gesamten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den Garagen. Das „Grundstück“ im Rechtssinn umfasst den Boden und alle mit dem Boden fest verbundenen baulichen Anlagen, also sowohl das Wohngebäude als auch die Garagen. Das Sondereigentum bezieht sich nur auf abgeschlossene Räume, also auf das Innere der Garagen, aber nicht auf Außenwände, tragende Innenwände, Dächer usw. - diese sind immer Gemeinschaftseigentum.

Jeder Miteigentümer hat denselben ideellen Miteigentumsanteil an jedem Teil des Gemeinschaftseigentums. Der Garageneigentümer kann also nicht sagen, die Äußenwände des Wohngebäudes interessieren ihn nicht, schließlich sind sie unter anderem auch sein Eigentum, er hat ja einen Miteigentumsanteil daran gekauft und hätte wissen müssen, was er da kauft.

Nun ja, hättest du da Internet-Info-Surftipps
für mich?

Nicht viel, aber immerhin:

http://www.ra-kotz.de/garageneigentuemer.htm

Gruß