Wohnbaugenossenschaft Bearbeitungsgebühr

Hallo

Es ist ein Wirklichkeit keine Rechtsfrage, die ich habe, ich denke jedoch, dass sich hier mehr Leute aufhalten, die wissen, was auf dem Wohnungsmarkt üblich ist, als in anderen Brettern.

Und zwar die Frage:
Ist es normal, wenn man eine Bearbeitungsgebühr von 200,- Euro zahlen muss, um in eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft aufgenommen zu werden? Man hat dann noch keine Wohnung, man kommt nur auf die Warteliste.
Die Mindesteinlage beträgt nur 2000,- Euro, das ist durchaus normal, glaube ich.

Wenn man keine Wohnung in absehbarer Zeit bekommt und wieder aus der Genossenschaft austritt, kriegt, man die 2000,- Euro zwar (unverzinst) zurück, die 200,- Euro Bearbeitungsgebühr aber nicht.

Die Genossenschaft ist noch am Anfang und hat wohl mit finanziellen Problemen zu kämpfen, aber trotzdem finde ich eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe unnormal. Mich würde interessieren, ob meine ‚Findung‘ berechtigt ist.

Viele Grüße

Dem Grunde nach ist diese Gebühr eines „Eintrittsgeldes“ in die Genossenschaft nicht zu beanstanden, das hier ein Aufwand entsteht und eine Leistung erbracht wird.

Der Höhe nach mag man das so unangemessen finden wie den Preis einer Tasse Kaffee oder den Euro, den man an Luftdruckmessgeräten an manchen Autobahnraststätten bezahlen soll. Nur als Verbraucher hat man ja ein (andere) Wahl…

G imager

Dem Grunde nach ist diese Gebühr eines „Eintrittsgeldes“ in
die Genossenschaft nicht zu beanstanden, das hier ein Aufwand
entsteht und eine Leistung erbracht wird.

diese angebliche ‚leistung‘ besteht allein in der eintragung auf einer warteliste, lies mal nach. ich kann mir kein gericht denken, dass eine gebühr allein dafür für rechtmäßig ansieht. hast du einen beleg für deine aussage?

Hallo

Dem Grunde nach ist diese Gebühr eines „Eintrittsgeldes“ in die Genossenschaft nicht zu beanstanden, …

Ich wollte nicht unbedingt wissen, ob sie zu beanstanden ist, sondern ob sie in der Höhe normal ist.

diese angebliche ‚leistung‘ besteht allein in der eintragung auf einer warteliste, lies mal nach.

Wo kann man das denn nachlesen?

ich kann mir kein gericht denken, dass eine gebühr allein dafür für rechtmäßig ansieht.

Könnte man dagegen sogar angehen?
Ich hatte eigentlich keine Rechtsfrage gestellt, weil ich davon ausgegangen bin, dass man diese Zahlung ja nicht leisten muss, wenn man nicht will (nur kann man dann natürlich nicht Mitglied der Genossenschaft werden), sondern wollte eigentlich nur wissen, ob die Höhe normal ist.

Wird man da wirklich nur in eine Liste eingetragen? Man wird ja Mitglied der Genossenschaft und leistet über die Bearbeitungsgebühr hinaus eine Einlage.

Viele Grüße

Hallo,

so ein Eintrittsgeld ist üblich, bei mir waren es damals 200 DM (Mitte der 90er).

Man wird nicht nur in eine Warteliste eingetragen, sondern wird Mitglied der Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten. Welche das sind, steht in der Satzung der Genossenschaft.

Dazu gehört natürlich, dass die Genossenschaft das Ziel hat ihre Mitglieder mit Wohnungen zu versorgen. Die Priorität der Vergabe freier Wohnungen richtet sich dann normalerweise nach der Dauer der Mitgliedschaft.

Gruß, Emma

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