Ein Ehepaar erhält aufgrund eines Wohnberechtigungsscheins mit Dringlichkeitsstufe 1 eine sozial geförderte Wohnung. Das Einkommen hat sich seit Bescheid und Bezug der Wohnung merklich verbessert.
Fordert das Amt nachträglich Nachweise ein, ob der Anspruch für die Wohnung noch berechtigt ist?
Was würde passieren, wenn in späteren Jahren wegen höherem Einkommen der Anspruch wegfallen würde?
Muss man ausziehen oder nachzahlen?
Hallo!
Nein, ausziehen muss man nie.
Es kann aber (je nach Bundesland unterschiedlich) eine „Fehlbelegungsabgabe“ erhoben werden.
Das ist eine Art Strafsteuer, weil man nun nicht mehr berechtigt ist eine verbilligte Wohnung anzumieten (es gibt viel Nachfrage, aber wenig solcher Wohnungen, deshalb sollen Fehlbeleger eben etwas draufzahlen).
Diese Abgabe wird immer(i.d.R.) nach 3 Jahren neu überprüft ob sie noch stimmt. Denn es kann sich ja auch wieder was nach verändern( Einkommen, Personenzahl anders usw.)
MfG
duck313
Hallo
In den 1990igern gab es z.B. in Bayern unterschiedliche Förderprogramme - beim II. Förderweg war der Wohnberechtigungsschein vom Mieter nur zu Mietbeginn vorzulegen, eine spätere Überprüfung fand nicht mehr statt, der Mieter musste auch keine Fehlbelegungsabgabe entrichten.
Ob es ähnliche Programme auch in anderen Bundesländern gab und ob es ähnliche Rahmenbedingungen heute noch gibt, weiss ich aber nicht.
Das einfachste wäre es doch, beim Vermieter nachzufragen. Denn da die Förderstelle den Förder-/Wohnungsbindungs-Vertrag mit dem Vermieter abschliesst, muss der auch alle Rahmenbedingungen des genutzten Förderprogramms kennen.
Grüsse Rudi