Hallo zusammen,
ein Freund ist hat im August 2018 eine Australierin geheiratet. Nun ist sie zu ihm nach Deutschland gekommen und eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung bekommen.
Der Freund hat dann einen Wohnberechtigungsschein per Post beantragt und dann hat er in einer Woche ein Schreiben bekommen, dass er eine Gebühr i.H.v. 18 € überweisen soll und dann wird ihm ein Wohnberechtigungsschein geschickt. Das hat er gemacht und ihm und seiner Frau wurde ein Berechtigungsschein nach § 16 HmbWoFG und §5 HambWoBindG “zum Bezug einer Wohnung mit bis zu 2 Wohnräumen” geschickt.
Da steht noch “Sie sind berechtigt, eine Wohnung zu beziehen, die Ehepaaren/Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftgesetz mit der Absicht der Familiengründung im gemeinsamen Haushalt, Familien/Lebensgemeinschaften mit Kind(ern) sowie alleinstehenden Elternteilen mit Kind(ern) vorbehalten ist (WSH-Bindung)”. Danach steht “ja” und “nein” und leider ist “nein” angekreuzt. Danach steht noch “Die Bescheinigung berechtigt nur zum Bezug der Wohnung”, was ich gar nicht nachvollziehen kann.
Meine Frage ist, wie kann man denn beweisen, dass man die Absicht hat, ein Kind sehr bald zu haben, und man somit eine Wohnung mit mindestens 3 Wohnräumen bräuchte? Nur indem man schwanger wird? Es wäre doch auf der anderen Seite riskant, schwanger zu werden, wenn es noch keine passende Wohnung gibt.
Im Antragsformular gab’s kein Feld dazu, ob man ein Kind plant und man dachte nur, dass man einfach nur einen Berechtigungsschein bekommen würde und wusste nicht, dass es da noch Grenzen zu der Zahl der Wohnräume gibt. Im Schreiben zur Gebühranforderung stand dazu auch nichts. Sonst hätte man nichts bezahlt, denn dieser Berechtigungsschein für höchstens nur zwei Zimmer keinen Sinn für die Ehepaar macht. Erstmal eine Zwei-Zimmer-Wohnung zu beziehen und dann in einem halben Jahr oder so wenn die Frau schwanger ist, eine neue Wohnung zu suchen wäre nichts anderes als verrückt? Kann man zumindest die Gebühr zurückbekommen?
Danke