Wohnbüro, wie absetzen?

Hallo liebe Experten.

Überlege mir einen Gewerbeschein als Meister Privatperson zu holen.
Möchte aber hauptberuflich Angestellter bleiben.

Möchte mir nun eine 4,5 Zimmer Wohnung Mieten und davon 1.5 Zimmer (Das halbe zimmer ist eine art Abstellkammer) plus einen seperaten Klo das an das grosse Zimmer angeschlossen ist als Büro zu nutzen.

Wie ihr ja wisst muss Arbeit und Freizeit immer getrennt bleiben. Von daher benötige ich einfach einen schönen Büroraum in dem ich auch Kunden empfangen kann und Projektieren. Natürlich auch eine abstellkammer damit alles schön ordentlich im Büro bleibt.
Fürher war das ein Wohnbüro eines Architekten.

Funktioniert das so wie ich mir das denke und kann ich dann einfach die Quadratmeter der privat gemieteten 4,5 Zimmer Wohnung der 1,5 Zimmer mit Nebenkosten und Heizung herausrechnen und dann in meiner Einnahmenüberschussrechnung des Gewerbes angeben.

Hi,
bin kein Experte. Habe aber gehört, dass es seit Anfang des Jahres fast unmöglich geworden ist, ein Arbeitszimmer abzusetzen.
Es müsste in diesem Zimmer das Hautpeinkommen erzielt werden, damit man es als Kosten angeben kann.

Wenn du also mehr als 50% des Einkommesn aus deinem „Nebengewerbe“ erzielen würdest, müsste es wohl gehen… aber dann ist es ja ein hauptgewerbe :wink:

Frag da mal bei deinem Finanzamt nach. Ich glaube, die müssen kostenlose Infos darüber erteilen.

Gruß
BJ

Hallo,

Frag da mal bei deinem Finanzamt nach. Ich glaube, die müssen
kostenlose Infos darüber erteilen.

allerdings sind seit Anfang des Jahres kostenlose Auskünfte nicht mehr verbindlich. Anders formuliert: Verbindliche Auskünfte sind kostenpflichtig.
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__89.html

Gruß,
Christian

Hallo Christian!

Frag da mal bei deinem Finanzamt nach. Ich glaube, die müssen
kostenlose Infos darüber erteilen.

allerdings sind seit Anfang des Jahres kostenlose Auskünfte
nicht mehr verbindlich. Anders formuliert: Verbindliche
Auskünfte sind kostenpflichtig.
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__89.html

In meinem Exemplar der AO ist §89 ein Sechszeiler und kein Wort von Gebühren. Hätte ich es nicht mit eigenen Augen gesehen, hielte ich die neue Version für einen Aprilscherz. Mit einem Mindest-Gegenstandswert von 5.000 € oder 100 € Stundensatz sind die Herrschaften nicht gerade zimperlich.

Mich beschleicht das Gefühl, daß die Regelung nicht akzeptabel ist.

Gruß
Wolfgang

Hi Exec,

in diesem Fall sollte doch eine allgemeine Auskunft (kostenlos) reichen.
Nach dem Motto: „Unter welchen Grundbedingungen kann ein solches Zimmer noch abgesetzt werden?“

Gruß
BJ

Da ich als Handwerksmeister Privatperson nur 50000 Umsatz machen darf ist mein Angestelltenverhältniss sicherlich wesentlich ertragreicher.

Ich kapier die momentane Rechtslage nicht mehr ganz.
Ist doch normal das ein Meister ein Büro und eine Werkstadt hat.

Es sidn natürlich reine Räume zum Gewerbebetrieb.
Wie machen das den andere?

Es ist ja nicht so das ich da irgend etwas steuerluch „abzocken“ möchte etc.
Sondern soll ja an sich etwas ganz normales sein, dafür bin ich ja Meister.

Wie soll den das als Meister Privatperson eigentlich sonst klappen?
Fühle mich in meiner rechtlich zugesicherten Ausführung des Mesiterbetriebes Privatperson, durch meinen Titel mir zustehend, vom Gesetz behindert.

bin kein Experte. Habe aber gehört, dass es seit Anfang des
Jahres fast unmöglich geworden ist, ein Arbeitszimmer
abzusetzen.

Das stimmt nur bedingt.

Es müsste in diesem Zimmer das Hautpeinkommen erzielt werden,
damit man es als Kosten angeben kann.

Das hast Du falsch verstanden. Das Arbeitszimmer muß überwiegend zur Erzielung des Zweiteinkommens dienen, dann kannst Du es als Betriebsausgaben ansehen.

Hallo!

Funktioniert das so wie ich mir das denke und kann ich dann
einfach die Quadratmeter der privat gemieteten 4,5 Zimmer
Wohnung der 1,5 Zimmer mit Nebenkosten und Heizung
herausrechnen und dann in meiner Einnahmenüberschussrechnung
des Gewerbes angeben.

Genau so würde ich es machen. Falls das Finanzamt Einwände hat, wird es sich melden; dann muß man die Vorgehens- und Rechenweise begründen. Wenn der Raum tatsächlich der Gewerbeausübung dient, kann das FA vielleicht Details benörgeln, aber im Grundsatz nichts dagegen haben.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

in diesem Fall sollte doch eine allgemeine Auskunft
(kostenlos) reichen.
Nach dem Motto: „Unter welchen Grundbedingungen kann ein
solches Zimmer noch abgesetzt werden?“

dann gibt es einen Hinweis auf das EStG, in dem es in §4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b heißt, daß die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht abgesetzt werden können, außer wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Entscheidend wäre allerdings die Auslegung der vorstehenden Bestimmung und genau da liegt der Hase im Pfeffer.

Gruß,
Christian

Stimme dir zu !

Entscheidend wäre allerdings die Auslegung der vorstehenden
Bestimmung und genau da liegt der Hase im Pfeffer.

Danke euch.