In unserem Gebäude befinden sich ein Super-
markt und eine Heilpraktikerpraxis. Letztere zählt obwohl Gewerbe zu dem Privat(wohn)eigentum. Der Verwalter der wie bereits erwähnt Eigentümer ist gehört der Supermarkt
27406 ME-Anteile und Eigentumswohnungen 25136 ME -Anteile.
53068 Anteile sind Wohnungseigentümer - darunter wiegesagt die Heilpraktikerpraxis 3150 ME.Bei der Verwalterabwahl (siehe unten) wurden die Gewerbeanteile also zugunsten des Verwalters als Gewerbeeigentümer mitgezählt und somit die Majorität erzielt. Auch bei sonstigen Entscheidungen hat der Verwalter so indem er den Supermarkt mitzählt eigentlich immer fast das Übergewicht. Ist soetwas zulässig?
In dem Supermarkt wohnt doch niemand also ist das doch kein Wohneigentum. Genauso verhält es sich doch mit der Heilpraktikerpraxis.
In der Teilungserklärung steht „Jedes Wohneigentumsrecht gewährt dem jeweiligen Wohnungseigentümer in der EgV eine Stimme ;ihr Stimmwert entspricht der im Zeitpunkt der Beschlussfassung aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentumsquote.“
Kann hier also Gewerbeeigentum zu Wohneigentum zählen?
Wie ist dies zu sehen? Danke für Eure Rückantworten
Ja-ist so.
Im WEG wird bei der Gründung von Wohneigentum ausdrücklich von „nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen“ gesprochen
Gruß n.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]