Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe auf Hilfe in der folgenden Angelegenheit:
Es betrifft ein Objekt mit Wohnungen und Praxen, die ortsansässige Sparkasse hält ca. zwei Drittel an diesem Objekt, der Rest verteilt sich auf Eigentumswohnungen und eine Mietwohnung.
Ist es zulässig, dass die Sparkasse bei einer Eigentümerversammlung den Verwalter bevollmächtigt? Welche Gesetzesgrundlage gibt es jeweils dafür? Im Wohneigentumsgesetzt finde ich nichts dazu.
Nach § 25, Absatz 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Kann also die Sparkasse im Prinzip überstimmt werden, auch wenn sie zwei Drittel der Anteile hält? Oder gibt es Beschlüsse, bei denen es sich nach der Anzahl der Anteile richtet?
Vielen Dank!