Wohneigentumsgesetz

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe auf Hilfe in der folgenden Angelegenheit:

Es betrifft ein Objekt mit Wohnungen und Praxen, die ortsansässige Sparkasse hält ca. zwei Drittel an diesem Objekt, der Rest verteilt sich auf Eigentumswohnungen und eine Mietwohnung.

Ist es zulässig, dass die Sparkasse bei einer Eigentümerversammlung den Verwalter bevollmächtigt? Welche Gesetzesgrundlage gibt es jeweils dafür? Im Wohneigentumsgesetzt finde ich nichts dazu.

Nach § 25, Absatz 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Kann also die Sparkasse im Prinzip überstimmt werden, auch wenn sie zwei Drittel der Anteile hält? Oder gibt es Beschlüsse, bei denen es sich nach der Anzahl der Anteile richtet?

Vielen Dank!

Tut mir leid kann hier leider nicht weiterhelfen.

weiß ich leider nicht, denn habe hier auch so Probleme, da die meisten Eigentümer sind und ich als Mieter aber nachts heißes Wasser will. Weiß nicht was ich da machen kann…die anderen brauchen es anscheinend nicht, aber ich kann nicht mal mehr abspülen nach 23 Uhr…

LG Christiane

Für diese Fragen bin ich leider keine Expertin.