Wohneigentumsrecht: wer muss zahlen für die Legionellenuntersuchung?

Hallo,

Mietrecht ist es eigentlich nicht, es handelt sich mehr um WEG (Wohnungseigentumsrecht).
Folgender Fall: Habe seit kurzem eine Eigentumswohnung die vermietet ist. Es sind drei Parteien im Haus, in zwei Wohnungen wohnen die Eigentümer selbst, mir gehört die dritte.
Es muss -seitdem die dritte Wohnung vermietet ist- eine Untersuchung auf Legionellenbefall durchgeführt werden. Die Frage ist, wer jetzt für die Kosten aufkommt. Entweder ich, weil durch meine -gewerblich vermietete- Wohnung ja erst die gesetzliche Notwendigkeit entsteht, das tun zu müssen. Oder die Hausgemeinschaft, weil die das im Normalfall ja auch bezahlt hätte, und auch den Nutzen daraus zieht (Nutzen: die Sicherheit, dass alles okay ist.)
Wer muss zahlen. Bitte Antworten nur von Experten, keine Meinungsbilder bitte.

Es muß geklärt werden wer die Untersuchung angeordnet hat und wozu. Wenn es dabei ausschließlich  um Ihr Sondereigentum handelt, so gehen die Kosten zu Ihren Lasten.Ist allerdings das Gemeinschaftseigentum betroffen, so sind alle Miteigentümer zu belasten. 
Zur Durchführung der Untersuchung bedarf es außerdem einen Mehrheitsbeschluß, gegen den dann - bei nicht eindeutiger Sachlage - innerhalb von 3 Wochen beim Amtgericht Widerspruch eingelegt werden kann.

Sollte die Angelegenheit uU.größeren Umpfanges sein, so empfehle ich Ihnen, da ich kein Jurist bin,hier einen Fachanwalt zu konsultieren.

mfg.  Hans Lipowicz

Hallo!

Wer es letzlich zahlen oder auch beauftragen muss ist nicht geregelt. Das es aber formal gemacht werden muss, wenn 1 WE vermietet ist und die Voraussetzungen (WW-Speichergröße und/oder Leitungslänge vorliegen ist klar.

Und da Eigentümer allein nicht betroffen wären, ist doch letztlich der Eigentümer in der Pflicht, der vermietet. Er muss für seinen Mieter diese Messung veranlassen, denn es wird ja in der Mietwohnung gemessen, nicht woanders !

Und die Kosten wären auf den Mieter als Nebenkosten umlegbar.

Interessant wird’s aber erst, wenn Maßnahmen an der Haustechnik nötig werden, um eine Verkeimung zu beseitigen oder ihr vorzubeugen. Die Haustechnik ist Gemeinschaftseigentum.

Hier etwas zu lesen:
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/T…

mfG
duck313

Das steht in der Novelle der Trinkwasserverordnung, dass bei Miethäusern bis zum 31.12.2013 so etwas gemacht werden muss. Aber eben nur, wenn das Haus teilweise und ganz gewerblich genutzt wird -also vermietet. Unter bestimmten Randbedingungen muss die Untersuchung durchgeführt werden -Speichervolumen, Leitungsvolumen etc., die dieses Haus alle erfüllt. Also dass die Untersuchung gemacht werden muss ist unstrittig, aber eben erst seitdem eine Wohnung vermietet ist.

Stimmt zum Teil. Es wird nicht nur in der Wohnung gemessen, sondnrn auch am Warmwasserspeicher im Keller. Hierzu müssten auch noch Entnahmeventile angebracht werden, damit überhaupt Proben gezogen werden können. Die Kosten für diese Installation will wohl die Gemeinschaft tragen. Die Untersuchung soll ich hingegen alleine tragen.

Muss geprüft werden? Ja, da zumindest teilweise vermietet wird.
Wer muss prüfen? Der Eigentümer.
Wer ist Eigentümer? Die WEG.
Wer muss beauftragen und bezahlen? Die WEG

vnA

Hallo

Die Untersuchung soll ich hingegen alleine tragen.

Wenn es nur um die Kostentragung der laufenden Probenentnahme und -untersuchung geht, dann ist das ja gar kein Problem - fast … :wink:

Wie immer, wenn es eine Neuerung/Gesetzesänderung gibt, wird eine wenigstens halbwegs verlässliche Rechtsprechung zu diesem Thema im Laufe der nächsten Jahre erst noch entstehen müssen. Denn leider hat der Gesetzgeber zwar die Legionellenprüfung verpflichtend angeordnet, aber vergessen auch die Betriebskostenverordnung entsprechend anzupassen.

Nachdem der Mieterbund zunächst strikt „nichtumlagefähig“ posaunte, vertritt er inzwischen überraschenderweise das absolute Gegenteil:
http://www.mieterbund.de/mietertipp_2012_08.html
Minol sieht die Umlagefähigkeit derzeit unsicherer als der Mieterbund
http://www.hausverwaltung-in-esslingen.de/downloads/…

Beim Neuabschluss von Mietverträgen wird derzeit zur Vermeidung von Rechtstreitigkeiten eine explizite mietvertragliche Vereinbarung empfohlen - mit Bezug auf § 2, Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (Kostenart „Sonstige Betriebskosten“)

Soweit so gut …

Was aber in diesem Spezialfall (Kosten alleine durch die einzige Mieterpartei verursacht) ein Richter dazu sagen würde, wenn auf die verursachende Mietpartei nach dem Verursacherprinzip die Kosten zu 100% umgelegt werden, das würde mich selbst auch sehr interessieren :wink:

Andererseits gibt es hier einen Artikel der bei einer WEG die Prüfpflicht überhaupt in Frage stellt:
http://www.wohnen-im-eigentum.de/120131_trinkwasserv…

Meine ganz persönliche Meinung: wiedermal übertriebene Panikmache mit dem Zweck der Wirtschaftsförderung auf Kosten der Bürger. Jeder halbwegs vernünftige Mensch würde nach mehrwöchiger Abwesenheit nicht gleich als erste Aktion unter die Dusche steigen und den abgestandenen vernebelten Wasserdampf der letzten Wochen inhalieren. Aber nun meint der Gesetzgeber der typische Mehrfamilienhausbewohner in der obersten Etage muss vor der eigenen Unvernuft geschützt werden, auch wenn das 'ne Menge Zusatzkosten verursacht, um die in den nächsten Jahren sicher noch genug gestritten werden wird.
Wieviele Fälle gab es denn bisher in Mehrfamilienäusern?
Warum sollte gerade in Häusern mit mehr als 2 Wohnungen das Wasser über Wochen oder Monate warm in den Leitungen stehen?
Wozu haben zentrale WW-Bereitungsanlagen seit Jahrzehnten die werksmäßig voreingestellte Legionellenschaltung (1* wöchentlich aufheizen auf >70°)?

Und da das noch relativ frisch ist > der Legionellenausbruch in Warstein war der größte, den es bisher in Deutschland (womöglich ganz Europa) gab … und kam aus der städtischen Kläranlage … in die zunächst als Schuldigen ausgemachte Brauerei …
http://de.wikipedia.org/wiki/Legionellose-Ausbruch_i…

Ich sehe jetzt schon die Schlagzeilen: Betriebskostenspiegel 2015 (über Betriebskosten 2014) - die „zweite Miete“ erhebliche Kostensteigerungen - denn neben der Legionellenprüfpflicht kam ja noch die Rauchwarnmelderinstallations- und prüflicht und die Pflicht zum Einbau eines WMZ an der WW-Bereitungsanlage!

Hallo an alle, die ihre Meinung und ihr Wissen hierzu mitgeteilt haben. Es ist eine Fülle von wichtigen Aspekten hier geschrieben worden, die mir teilweise bekannt waren, oder auch nicht.
Ich möchte mich bei allen Helfern für Ihr Engagement bedanken und hoffe, dass dies bei eventuell mal auftretendem eigenen Wissensbedarf, dies durch andere wieder vergolten wird.
Ich wünsche schonmal frohe Weihnachten!!! Liebe grüße, Hans Klein