Wohnen im Ausland

Hallo,

ich habe mich etwas mit dem Meldegesetzt beschaeftigt. Dort steht, dass derjenige der aus einer Wohung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht sich bei den Behoerden abelden muss. Was genau bedeutet nun ausziehen? Bedeutet das kundzutun, dass man die alte Wohnung nicht mehr bewohnt? Was ist in dem Fall, bei dem die alte Wohung im Inland noch bewohnt wird und als Hauptwohnsitz in Deutschland gelten soll (neben einem anderem Hauptwohnsitzt im nicht europaeischen Ausland)?

Vielen Dank

Hallo merhaba,

Du hast die Frage sehr abstrakt gehalten, ich versuche es anhand eines Beispiels zu konkretisieren.

Ausziehen bedeutet, dass die Wohnung nicht mehr zum wohnen benutzt wird.

Bsp.
Mensch lebt und arbeitet im Ausland, ist aber noch bei seinen Eltern zuhause gemeldet. Melderechtlich ist das von Fall zu Fall unterschiedlich. Für einen Deutschen bedeutet dies, dass die Gemeinde im Inland für seine dinge, wie Pass/Ausweis beantragen, Führerschein, Führungszeugnis, wählen gehen zuständig ist. Aber, wenn ich im Ausland lebe und arbeite ist dass ja umständlich, für diese Dinge immer nach Deutschland zu reisen. Deswegen gibt es ja Botschaften und Konsulate. Die werden für dich zuständig, sobald du dich ins Ausland abgemeldet hast.

Wenn du regelmäßig zwischen der ausländischen und der deutschen Wohung pendelst, ist das absolut korrekt.
Allerdings ist es in vielen Fällen so, dass du ja eher zu Besuch nach Deutschland kommst und weniger als 2 Monate dich in der Wohnung aufhälst. In diesem Fall müsstest du dich abmelden.

Also wenn du regelmäßig die Wohnung in Deutschland bewohnst bleibt die Wohnung gemeldet, allerdings ist dann bei Behördengängen erst mal die örtliche Gemeinde zuständig.
Gruß

Eckhardt

Hallo,
für den Wohnsitz in Deutschland ist es unerheblich, ob noch ein weiterer im Ausland besteht. Wird ein Wohnung bewohnt, so ist diese anzumelden. Die überwiegend genutzte Wohnung ist dabei der Hauptwohnsitz. Werden zwei Wohnungen zu Gleichen Teilen genutzt, so ist es unerheblich welcher davon der HW wird, nur beide geht nicht.
Auszug ist wenn eine Wohnung nicht mehr bewohnt wird und dann entsprechend im Melderegister vermerkt wird, dass entweder eine andere Wohnung innerhalb der gleichen Gemeinde bezogen wird (Ummeldung) oder in einer anderen Gemeinde (Anmeldung dort). Abmeldung gibt es insoweit nur noch, wenn man nur noch einen HW im Ausland hat.
Ich hoffe damit sind alle Unklarheiten erklärt.

LG